Art. 29 f. OG; Art. 5 of the Federal Act on Personal Capacity; federal appellate jurisdiction in guardianship matters: the Federal Court may hear a civil appeal only where the dispute is to be decided under federal law. The Federal Act on Personal Capacity does not itself positively regulate the grounds for guardianship of capable persons; it merely excludes certain grounds from cantonal legislation and otherwise leaves the matter to cantonal law (consid. 2). Consequently, cantonal judgments on guardianship are not challengeable by civil appeal under Art. 29-30 OG merely because the cantonal court referred to federal law in its reasoning. A possible constitutional remedy under Art. 59 lit. a OG is not examined ex officio absent such a filing (consid. 3).
schen Eigenschaften für eine ordentliche Vermögensverwaltung nicht biete. 2. Es muß sich zunächst fragen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei. Darüber ist aber zu bemerken: Die Beschwerde wird ausdrücklich als Weiter ziehung eines kantonalen Civilurtheils gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege und nicht etwa als staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59 ibidem eingeführt. Fragt sich aber demnach, ob das Bundesgericht als Civilgerichtshof oberer Instanz im vorliegen den Falle kompetent sei, so muß dies unbedingt verneint wer den. Die Kompetenz des Bundesgerichtes als Oberinstanz in Civilsachen ist nach Art. 29, Absatz 1 leg. cit. nur dann be gründet, wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die von den kantonalen Gerichten nach eidgenössischen Gesetzen zu ent scheiden sind und deren Gegenstand einen Hauptwerth von wenig stens 3000 Fr. hat, oder seiner Natur nach einer Schatzung nicht unterliegt. Im vorliegenden Falle aber handelt es sich nicht um eine nach eidgenössischem Rechte zu entscheidende Rechts streitigkeit. Die Frage nämlich, welche durch das angefochtene Urtheil zu entscheiden war, ob die Entmündigung der Rekur rentin auszusprechen, respektive aufrecht zu erhalten sei, ist nicht nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu ent scheiden. Denn: Das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit, welches zwar wohl im Allgemeinen die Voraussetzungen der persönlichen Handlungsfähigkeit und ihrer Entziehung oder Beschränkung festgestellt, regelt die Voraus setzungen der Entmündigung an sich handlungsfähiger Personen nicht in positiver Weise, sondern behält dies vielmehr der kan tonalen Gesetzgebung vor, indem es blos negativ eine Schranke für letztere dadurch aufstellt, daß es bestimmt, welche Thatbe stände einzig vom kantonalen Rechte als Entmündigungsgründe anerkannt werden dürfen. Mit andern Worten: das Bundes gesetz bestimmt blos negativ, daß vom kantonalen Rechte blos bestimmte Thatbestände und keine andern als Entmündigungs gründe anerkannt werden dürfen, dagegen schreibt es keines wegs positiv vor, daß diese Thatbestände überall als Entmün digungsgründe anerkannt werden sollen, sondern es überläßt vielmehr die Bestimmung darüber, ob ein gewisser Thatbestand als Entmündigungsgrund gelten solle, innerhalb der aufgestell ten Schranken, ausschließlich dem kantonalen Rechte. Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaute des Art. 5 des Bundesgesetzes, welcher ausdrücklich sagt, daß die Handlungsfähigkeit aus den dort aufgezählten Gründen nach Maßgabe der kantonalen Gesetzgebung beschränkt oder entzogen werden könne, und es ergibt sich denn auch aus der Botschaft des Bundesrathes zu dem Entwurfe des fraglichen Bundesgesetzes (siehe dieselbe Bundesblatt 1879 III, S. 764 ff., insbesondere S. 782 784) unzweideutig, daß die Regelung der Entmündigungsgründe innerhalb der vom Bundesgesetze aufzustellenden Schranken, mit bewußter Absicht der kantonalen Gesetzgebung, welcher ja überhaupt die Ordnung des Vormundschaftswesens zusteht, vor behalten wurde. Demnach ist aber klar, daß die Frage, ob ein Entmündigungsantrag begründet sei, in erster Linie einzig nach kantonalem Rechte beurtheilt werden kann und daß daher die Urtheile kantonaler Gerichte in Entmündigungssachen nicht im Wege der Weiterziehung gemäß Art. 29 und 30 des Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte angefochten werden können und es kann sonach auf die vorliegende Beschwerde wegen Inkompetenz des Ge richtes nicht eingetreten werden. Daß die kantonalen Gerichte sich in concreto in der Motivirung ihres Urtheils irrthüm licherweise nicht auf das kantonale Recht, sondern auf das Bundesgesetz berufen haben, vermag offenbar hieran nichts zu ändern, denn für die Kompetenz des Bundesgerichtes kommt es ja nicht darauf an, ob die kantonalen Gerichte in der Be gründung ihres Urtheils sich auf eidgenössisches Recht bezogen haben, sondern darauf, ob letzteres wirklich anwendbar ist. 3. Ist somit auf die Beschwerde, wie sie angebracht ist, nicht einzutreten, so braucht dagegen auf die Frage, ob und inwie fern etwa im vorliegenden Falle ein staatsrechtlicher Rekurs gemäß Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege statthaft und begründet wäre, und somit auf die allgemeine Frage, ob und inwiefern überhaupt kanto
nale Urtheile und Verfügungen in Entmündigungssachen wegen Anerkennung oder Anwendung bundesrechtlich unzulässiger Ent mündigungsgründe im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte angefochten werden können, nicht eingegangen zu werden. Denn ein staatsrechtlicher Rekurs ist von der Re kurrentin nicht anhängig gemacht worden und es ist daher über dessen Zulässigkeit nicht zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.