Art. 110 BV; Art. 27 OG: intermunicipal citizenship dispute and incidental review of paternity acknowledgment. In a citizenship action between communes of different cantons, the Federal Court has jurisdiction to determine municipal affiliation. The plaintiff commune may, without a separate action against the presumed father or child, challenge the validity of a paternity acknowledgment incidenter as a prejudicial question, provided the challenge serves only to resolve the citizenship issue. The judgment has binding effect only as to municipal citizenship and does not directly adjudicate the child’s family status. If the acknowledgment is shown to be false, a subsequent marriage cannot legitimate the child, who retains the original citizenship of the mother.
nach der eigenen Angabe der Mutter, ein Xaver Denninger. Kaspar Fischer habe sich in den Jahren 1869 und 1870 fort während in der Schweiz aufgehalten, während die Marie Antoi nette Wächter damals in Mühlhausen im Elsaß gewohnt habe und dort von dem Xaver Denninger geschwängert worden sei. Die Julie Wächter habe also durch die Ehe ihrer Mutter mit dem Kaspar Fischer nicht legitimirt werden können, sondern sei nach wie vor ein uneheliches Kind der Frau Fischer Wächter und Bürgerin der Gemeinde Wiesen geblieben; daran vermöge der Randvermerk im Civilstandsregister von Wiesen nichts zu ändern, um so weniger als der Eheabschluß zwischen den Ehe leuten Fischer, welche nie in Wiesen gewohnt haben, auf unzu läßige Weise zu Stande gekommen sei und Kaspar Fischer, welcher für seine Frau vom Gemeindrathe von Wiesen eine Aussteuer von 200 Fr. erhalten habe, sich wohl bereit erklärt habe, die Julie Wächter wie die andern Kinder seiner Frau zu unterhalten, niemals dagegen das Kind Julie als sein Kind habe anerkennen wollen. Der Gemeindrath von Wiesen habe auch in voller Kenntniß des Sachverhaltes gehandelt und es sei daher die Gemeinde für den durch ihre Weigerung, dem Kinde Julie Wächter Ausweisschriften auszustellen, erwachsenen Schaden verantwortlich. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage, welcher sie einen Bericht des Civilstandsbeamten von Wiesen beilegt, be merkt die Gemeinde Wiesen im Wesentlichen: Die Eheleute Fischer Wächter haben der Gemeinde Wiesen gegenüber niemals erklärt, daß das Kind Julie einen andern als den Ehemann zum Vater habe; da dieselben schon vor ihrer Verehelichung wie Eheleute zusammengelebt haben, so habe man angenommen, das Kind Julie habe wie die beiden jüngern Kinder den Kaspar Fischer zum Vater; überdem habe letzterer dieses Kind vor dem Civilstandsbeamten von Wiesen freiwillig anerkannt; daß er dies nicht könne, respektive daß er nicht der Vater des Kindes sei, habe er selbst wissen müssen; die Gemeinde Wiesen treffe also an der Legitimation kein Verschulden. Nachdem diese aus gesprochen gewesen sei, habe die Gemeinde Wiesen selbstver ständlich keine Ausweisschriften für das Kind Julie mehr aus stellen können. Werde nun die Legitimation dieses Kindes ge richtlich annullirt, so werde sie Schriften für dasselbe besorgen; so lange aber nicht gerichtlich festgestellt sei, wo das Kind Julie heimatberechtigt sei, sehe sich die Gemeinde Wiesen auch nicht veranlaßt, dasselbe als ihre Bürgerin anzunehmen. Die Ge meinde Wiesen lehne daher alle Schuld an dieser Streitsache und den daraus entspringenden Folgen ab und verwahre sich gegen alle und jede Kosten. Denn die Schuld ruhe ganz allein auf den Eheleuten Fischer Wächter. E. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren Ausführungen fest; insbesondere bemerkt die Gemeinde Wiesen in ihrer Duplik: Es werde der Gemeinde Triengen das Recht bestritten, von der Gemeinde Wiesen Heimatschriften für das fragliche Kind zu verlangen, so lange die vollzogene Legitima tion zu Recht bestehe. Ein Gesuch um Nichtigerklärung der letz tern sei von der Klägerin nicht gestellt worden und es sei da her die Klage kostenfällig abzuweisen. Wenn das Bundesgericht, auch ohne daheriges Begehren der Klägerin, auf Grund der vorliegenden Akten über die Gültigkeit der Legitimation sollte entscheiden wollen, so erkläre die Gemeinde Wiesen, daß sie sich auf einen solchen Prozeß nicht einlasse, da sie bei der Legiti mation nicht direkt betheiligt sei, sondern dies die Eheleute Fischer und den Civilstandsbeamten berühre; des entschieden sten verwahre sich die Gemeinde Wiesen gegen alle Kosten. F. Der von der Klägerin über ihre sachbezüglichen Behaup tungen geführte Zeugenbeweis hat, durch Einvernahme der Eheleute Fischer Wächter, der Eheleute Müller Stähelin, rue de Strasbourg, 76, in Mühlhausen, sowie der Theresia Koller, Nordgasse Nro. 15, neue Cité in Mühlhausen, als Zeugen, ergeben: Daß allerdings Kaspar Fischer in den Jahren 1869 und 1870 nicht in Mühlhausen im Elsaß war, wo die Marie Antoinette Wächter sich damals aufhielt, daß letztere vielmehr in den Jahren 1869 und 1870 mit einem Xaver Denninger in Mühlhausen ein Liebesverhältniß unterhielt und daß damals sowohl die Marie Antoinette Wächter als Xaver Denninger selbst den letztern als Urheber der Schwangerschaft der Marie Antoinette Wächter erklärten.
G. Bei der heutigen Verhandlung sind die Parteien trotz ge schehener gehöriger Ladung nicht vertreten; der Anwalt der Klägerin erklärt durch telegraphische Eingabe vom 16. dies, daß die Klägerin fordere: a. Für Prozeßkosten, inbegriffen Information in Mühlhausen, 240 Fr.; b. für deponirte Zeugengelder 50 Fr.; c. für Hin und Hertransport des streitigen Kindes 30 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gerichte die Entscheidung über Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone zuwies, davon ausging, es seien im Bürgerrechtsprozeße auch die Vorfragen der hier in Rede stehenden Art incidenter zu lösen. Denn andernfalls wäre offenbar die fragliche bundesgerichtliche Kompetenz von keiner irgend nennenswerthen praktischen Bedeutung, da ja nach Lösung der Vorfragen über Abstammung einer Person, Gültig keit einer Legitimation u. drgl., regelmäßig die Entscheidung der Bürgerrechtsfrage sich von selbst ergibt und kaum mehr bestritten werden kann. 4. Ist demgemäß auf Prüfung der Frage einzutreten, ob die klägerische Gemeinde im gegenwärtigen Verfahren den Beweis der Unrichtigkeit der Vaterschaftsanerkennung des Kaspar Fischer erbracht habe, so ist diese Frage, wie nach den Ergebnissen der Beweisführung keiner weitern Begründung bedarf und auch von der Beklagten eigentlich gar nicht bestritten wird, ohne weiters zu bejahen. Demzufolge ist denn, da das Kind Julie, wenn es nicht von Kaspar Fischer abstammt, selbstverständlich durch die Ehe des letztern mit Marie Antoinette Wächter nicht legitimirt werden konnte und daher als uneheliches Kind das ursprüng liche Bürgerrecht seiner Mutter beibehalten hat, die Bürger gemeinde Wiesen zu verpflichten, das fragliche Kind als ihr angehörig anzuerkennen. 5. Dagegen ist über die Ersatzforderung der Klägerin für Transportkosten u. s. w. im gegenwärtigen Verfahren, wo ledig lich über die Frage des Bürgerrechts entschieden werden kann, nicht zu urtheilen, wie denn auch diese Forderung jedenfalls nicht hinlänglich substantiirt wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: