Art. 110 Abs. 3 BV; Streit über die Gültigkeit des Verzichts auf ein Bürgerrecht zwischen dem ursprünglichen Bürgerverband und dem neu aufgenommenen Verband; Klagelegitimation. Ein Streit um die Wirksamkeit des Bürgerrechtsverzichts betrifft ausschliesslich das Verhältnis zwischen dem Verzichtenden und der ursprünglichen Bürgergemeinde. Die Gemeinde, in welcher die neue Einbürgerung erfolgt ist, wird in eigenen Rechten nicht berührt; ein bloss faktisches Interesse begründet keine Klageberechtigung. Doppelte Bürgerrechte bleiben nach schweizerischem Staatsrecht grundsätzlich zulässig, weshalb das neue Bürgerrecht durch die Weigerung der früheren Gemeinde, den Verzicht anzuerkennen, nicht in Frage gestellt wird (E. 1).
Buochs ihm sein sämmtliches Vermögen nach Cham sende. Die bezüglichen rechtlichen Anzeigen seien indeß unbeantwortet und unbeachtet geblieben. Bei dieser Sachlage habe die Bürger gemeinde von Cham ein unmittelbares und großes Interesse daran, daß anerkannt werde, der Verzicht des Franz Ackermann auf sein nidwaldensches Bürgerrecht sei gültig, damit sie den von ihr seiner Zeit dem Franz Ackermann in guten Treuen zugesicherten Schutz ohne Gefährde ihrer Kasse und ohne später gezwungen zu sein, über den Ersatz für das von Franz Acker mann nunmehr in Cham zu seinem Unterhalte Verbrauchte in Buochs Prozeß führen zu müssen, leisten könne. In seiner Ent scheidung vom 24. Februar 1882 führe das Bundesgericht allerdings aus, daß bei einem solchen Streite über Gültigkeit eines Bürgerrechtsverzichtes nicht eine Bürgerrechtsstreitigkeit im Sinne des Art. 110, Absatz 3 der Bundesverfassung vorliege, und daß daher das Bundesgericht nicht kompetent sei; allein dies sei nicht richtig, da es weder, wie das Bundesgericht an nehme, durch die Entstehungsgeschichte des zitirten Verfassungs artikels noch durch dessen, ganz allgemeinen und nicht restriktiv auszulegenden, Wortlaut gerechtfertigt werde. Materiell müsse die Frage dahin entschieden werden, daß Franz Ackermann auf sein nidwaldensches Bürgerrecht gültig habe verzichten können und daher nicht mehr Bürger von Buochs sei. Ackermann wohne in Cham; er sei als Bürger von Cham nicht bevogtet und sei daher befugt gewesen, dort auf sein früheres Bürger recht zu verzichten. Seine Handlungsfähigkeit sei nach dem ihm größere Freiheit gewährenden zugerischen Rechte zu beurtheilen, um so mehr als er auch im Kanton Zug wohne und nach 46 der Bundesverfassung Niedergelassene unter der Herrschaft der Gesetzgebung ihres Wohnortes stehen. Auch auf den diesbezüg lichen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Art. 6 des Bundesge setzes vom 3. Juli 1876 betreffend den Erwerb des Schweizer bürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe dürfe Bezug ge nommen werden. C. In ihrer Klagebeantwortung stellt die Armengemeinde Buochs, indem sie im Wesentlichen die in der frühern Ent scheidung des Bundesgerichtes vom 24. Februar 1882 ange nommenen Erwägungen weiter ausführt und überdem bemerkt, daß es Sache des Regierungsrathes und nicht der Armenge meinde sei, über die Entgegennahme eines Bürgerrechtszichtes zu entscheiden und daß der neuerliche Verzicht vom 6. August 1882 dem Regierungsrathe gar nicht mitgetheilt worden sei, die Anträge: Es möchte das Bundesgericht auf die von der Bür gergemeinde Cham eingereichte Klage nicht eintreten, weil
aus nicht in Frage gestellt und seine zweite Bürgergemeinde ist also nicht legitimirt, klagend aufzutreten und auf Anerkennung der Lösung des, lediglich zwischen dem betreffenden Bürger und der ursprünglichen Bürgergemeinde bestehenden, Angehörigkeits verhältnisses anzutragen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.