Art. 110 BV; Art. 27 Ziff. 4 OG; statelessness proceedings under the federal act of 3 December 1850; jurisdiction of the Federal Court in citizenship matters. The Federal Court's jurisdiction is exceptional and cannot be derived from the Civil Status and Marriage Act or from a Federal Council circular. It extends to citizenship disputes only between communes of different cantons. In matters of statelessness, it is competent only if the prescribed administrative procedure has been followed and the Federal Council itself appears as claimant. A private litigant cannot directly seize the Federal Court on such a matter, nor can the court itself refer the case to the Federal Council at the party's request.
die beiden in Frage stehenden Kinder ihr Heimatrecht im Groß herzogthum Baden verloren und seien, da die Gemeinde Sissach ungerechtfertigter Weise und gegen die klaren Bestimmungen des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, wie diese vom Bundesrathe in seinem Kreisschreiben vom 3. Dezember 1877 erläutert worden seien, ihre Anerkennung verweigere, faktisch heimatlos; die Kompetenzeinrede der Beklagten sei daher unbe gründet und letztere zu einläßlicher Beantwortung der Klage zu verhalten; eventuell, wenn das Bundesgericht finden sollte, der Bundesrath sei hier kompetent, so werde um direkte Ueberwei sung der Klageschrift und der Akten an denselben gebeten. E. Duplikando macht die Beklagte geltend, daß, wenn es sich, was übrigens nicht richtig sei, hier um einen Heimatlosenfall handeln sollte, das Bundesgericht jedenfalls nur dann auf die Klage eintreten könnte, wenn ein vorläufiger Entscheid des Bun desrathes vorläge und letzterer seinerseits klagend aufträte. F. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: