Art. 43 OG. Staatsvertragliche Abreden über die Aufhebung der Klagbarkeit und Vollstreckbarkeit von gewissen Forderungen sind nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlichrechtlicher Natur. Daher ist bezüglich ihrer Anwendung das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben.
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Aus den Erwägungen:
Hiegegen lässt sich nicht etwa einwenden, auch das Zivilrecht schreibe mitunter die Unklagbarkeit von Ansprüchen (z.B. aus Spiel und Wette, nach Verjährung) oder den Ausschluss bzw. die Beschränkung der Betreibungsmöglichkeit (z.B. unter Ehegatten) vor. Dabei handelt es sich um Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Klagbarkeit aus Gründen, welche im Wesen der Forderung - Verwerflichkeit, Schutzunwürdigkeit usw. - liegen, sich also aus materiellen zivilrechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Ganz anders bringt das Abkommen mit der Tschechoslowakei die nachträgliche Aufhebung der Klagbarkeit und Vollstreckbarkeit von an sich klagbar und vollstreckbar gewesenen Forderungen. Erst im Wege der Vereinbarung unter den beteiligten Staaten wurde festgelegt, dass für die Verfolgung jener Forderungen die schweizerischen Gerichte, Vollstreckungsbehörden und die von diesen betreuten Rechtsbehelfe nicht länger zur Verfügung stehen sollen; dies aus Überlegungen und Rücksichten, die weder im Zivilrecht wurzeln noch einen inneren Zusammenhang mit den ausgeschiedenen Ansprüchen selber haben. Solche Anordnungen fallen in den Bereich des öffentlichen Rechtes. Überhaupt haben Abkommen wie das jenige mit der Tschechoslowakei, nach Sinn und Zweck wie in Hinsicht auf die eingesetzten Mittel, gesamthaft öffentlichrechtlichen Charakter. Dementsprechend werden sie mit dem Hinweis auf staatliche Notwendigkeiten und Interessen gerechtfertigt (vgl. Botschaft zum Abkommen mit Yugoslawien BBl. 1948 III S. 668/9).