The Federal Supreme Court held that a Zurich summary-proceedings decision in an eviction dispute after lease termination is only provisional and has no material res judicata effect. It is therefore not a final judgment within the meaning of Art. 48 OG. The appeal was consequently inadmissible.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
81 II 85
Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. März 1955 i. S. Abrecht gegen Humm und Sander.
Erwägungen
ab Seite 84
Erwägungen:
Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien (Ausweisung nach Auflösung des Mietvertrages gestützt auf Art. 265 OR) vor den kantonalen Instanzen vollzog sich im summarischen Verfahren gemäss §§ 277 ff. der zürcherischen ZPO. Dieses dient zur vorläufigen Abklärung der Sache, zur Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes, zur vorläufigen Erledigung liquider Angelegenheiten, zur Vollstreckung. Der im summarischen Verfahren ergangene Entscheid über privatrechtliche Streitigkeiten ist nicht endgültig, erlangt keine materielle Rechtskraft, sondern hat nur provisorische Bedeutung und ist für einen nachfolgenden ordentlichen Prozess nicht massgebend (vgl. STRÄULI und HAUSER, Kommentar zur ZPO des Kantons Zürich, 2. Aufl., § 277 Anm. 1). Alsdann stellt er auch kein Endurteil im Sinne des Art. 48 OG dar, sodass die Berufung dagegen nicht zulässig ist.
Regest
Art. 48 OG. Der im summarischen Verfahren gefällte kantonale Entscheid ist kein Endurteil.
Schlagwörter
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