Das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie, das nach Art. 93 SchKG bei einer Lohnpfändung vorbehalten bleibt, erhöht sich, wenn der Schuldner unentbehrliches, nach Art. 92 Ziff. 1 SchKG unpfändbares Mobiliar auf Abzahlung gekauft hat, um den Betrag der periodisch zu leistenden Abzahlungsraten, sofern ihm dafür keine andern Mittel zur Verfügung stehen. Massgebend ist die Höhe und Dauer der Abzahlungen, wie sie vereinbart sind.
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A.- Die Rekurrenten erhielten am 20. Januar 1956 in ihrer Betreibung Nr. 2897 gegen Frau Mattmann eine leere Pfändungsurrkunde als Verlustschein. Darin war das Ergebnis des Pfändungsvollzuges in folgender Weise festgehalten:
"Beim Schuldner konnte kein pfändbares Vermögen festgestellt und auch kein künftiger Lohn gepfändet werden. Die Schuldnerin arbeitet seit Mitte Dezember 1955 i/Fa. Landis & Gyr, Zug, und hat ihr Kind für Fr. 100.-- p.Mt. verkostgeldet. Das Einkommen beider Ehegatten beträgt Fr. 740.-- p.Mt., das Existenzminimum muss aber auf Fr. 760.-- festgesetzt werden. (Möbelamortisation Fr. 170.-- p.Mt.). Die Ehefrau ist deshalb gezwungen, ihren ganzen Verdienst für den Notbedarf aufzuwenden. 1 Kind geb. 1955."
B.- Darüber beschwerten sich die Rekurrenten und verlangten die Vornahme einer Lohnpfändung ohne Rücksicht auf die Möbelamortisation. Das Betreibungsamt liess sich zur Beschwerde dahin vernehmen: Es handle sich nicht um eine Lohnabtretung, sondern um Abzahlungen für notwendige Haushaltgegenstände. Die Eheleute Mattmann hätten bisher nur ein Schlafzimmer gehabt und nun, gleichfalls auf Abzahlung, ein Wohnzimmer dazu gekauft, und zwar nur die allernotwendigsten Möbel.
C.- Auf Grund dieses Berichtes wies die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 13. Februar 1956 die Beschwerde ab, mit der Begründung, es sei kein pfändbarer Lohn vorhanden, da den auf Abzahlung gekauften Möbeln Kompetenzqualität nach Art. 92 Ziff. 1 SchKG zukomme.
D.- Mit vorliegendem Rekurs halten die Gläubiger an ihrer Beschwerde fest. Sie beantragen:
a) es sei bei der Fixierung des Existenzminimums die Möbelzahlung von Fr. 170.-- nicht zu berücksichtigen, eventuell:
b) es sei für die Berechnung des Existenzminimums nicht die volle Abzahlungsquote von Fr. 170.-- pro Monat zu berücksichtigen, sondern es sei bei der Bemessung der Amortisationsquote von einer Lebensdauer der Möbel von 20 Jahren auszugehen und das Existenzminimum nur um den Betrag zu erhöhen, der sich durch die Division der Möbelschuld durch 240 (Monate) ergibt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.