Ein Rechtsvorschlag, der nur mit dem Mangel neuen Vermögens begründet wird, schliesst nicht den Verzicht auf die Bestreitung der Forderung in sich (Art. 75 SchKG).
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ab Seite 10
Von Gottfried Sigrist für einen "Mietzinsausstand per 25. Oktober 1953" von Fr. 395.45 mit Zahlungsbefehl vom 14. November 1955 auf Pfändung oder Konkurs betrieben, gab Ulrich Sprecher gegenüber dem Betreibungsamte des Seebezirks in Murten am 19. November 1955 schriftlich die Erklärung ab: "Rechtsvorschlag. Nicht zu besserem Vermögen gelangt." Das Betreibungsamt merkte diese Erklärung auf der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls vor. Nach deren Zustellung führte der Gläubiger Beschwerde "gegen die Annahme dieses Rechtsvorschlags". Er machte geltend, der Schuldner habe mit der Begründung "Nicht zu besserem Vermögen gelangt" die Schuld nicht bestritten, und verlangte die "Beseitigung dieses Rechtsvorschlags." Das Betreibungsamt bemerkte in seiner Vernehmlassung u.a., es sei ihm nicht bekannt, ob der Schuldner "Konkurs gemacht" habe; jedenfalls sei dies nicht in Murten geschehen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 12. Dezember 1955 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Gläubiger an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Rechtsvorschlag sei als ungültig zu bezeichnen und aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.