In an enforcement matter, the Betreibungsamt Romanshorn included CHF 10 for binding the file in the cost advance demanded from the creditor before realization of a pledged promissory note. The Federal Supreme Court held that the preservation rules require careful storage of the file, but do not require binding it. For the few sheets concerned, stapling them together and storing them in an envelope or folder was sufficient. The complaint was therefore upheld on this point and the item was deleted.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
83 III 107
Auszug aus dem Entscheid vom 12. Oktober 1957 i.S. Brechbühl.
Sachverhalt
ab Seite 107
Bei der Berechnung des Kostenvorschusses, den es vor der Verwertung eines gepfändeten Schuldbriefs von der Gläubigerin einforderte, setzte das Betreibungsamt Romanshorn für das Einbinden der Akten Fr. 10.- ein. Das Bundesgericht streicht diesen Posten.
Erwägungen
Begründung:
Die kantonale Aufsichtsbehörde hält den Posten "Einband der Akten ca. Fr. 10.-" für etwas hoch bemessen, aber nicht für tarifwidrig, weil das Einbinden der Akten zur Aufbewahrung im Sinne der Verordnung des Bundesgerichtes über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 14. März 1938 gehöre und gemäss Art. 11 des Gebührentarifs zum SchKG alle notwendigen Auslagen zu ersetzen seien. Die erwähnte Verordnung schreibt jedoch nur die sorgfältige Aufbewahrung der hier in Frage stehenden Akten vor, nicht deren Einbindung. Wieso zur sorgfältigen Aufbewahrung der wenigen Blätter, um die es sich im vorliegenden Falle nur handeln kann, ein Einband im Werte von ungefähr Fr. 10.- erforderlich sein soll, ist nicht einzusehen. Es genügt, wenn diese Akten zusammengeheftet und in einem Umschlag oder einem Kartonmäppchen aufbewahrt werden. In diesem Punkte ist der Rekurs also gutzuheissen.
Regest
Aufbewahrung der Betreibungsakten. Sind diese Akten einzubinden?