The court held that, in composition liquidation proceedings, a creditor committee’s refusal to admit assets (Admassierung) may be challenged by complaint. It approved the lower court’s view and reasoned that there is no basis for treating such decisions differently from comparable orders issued by the bankruptcy office in bankruptcy proceedings, which are open to complaint by any creditor under established practice.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
83 III 120
Auszug aus dem Entscheid vom 26. Juni 1957 i.S. Obrist.
Erwägungen
ab Seite 120
Die in BGE 80 III 51 offengelassene Frage, ob ein die Admassierung ablehnender Beschluss des Gläubigerausschusses durch Beschwerde angefochten werden könne, ist von der Vorinstanz mit Recht bejaht worden. Es ist nicht einzusehen, wieso für derartige Beschlüsse des Gläubigerausschusses im Nachlassliquidationsverfahren etwas anderes gelten sollte als für entsprechende Verfügungen des Konkursamtes im Konkursverfahren, die nach der Praxis jeder Gläubiger durch Beschwerde anfechten kann (BGE 64 III 36).
Schlagwörter
insolvency
Regest
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Beschwerde gegen einen Beschluss des Gläubigerausschusses, der es ablehnt, einen bestimmten Gegenstand zur Liquidationsmasse zu ziehen.