Art. 1 Abs.1,2Abs. 1 lit. bAO. Ankündigung besonderer, vom Verkäufer nur vorübergehend gewährter Vergünstigungen.
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A.- In der Zeit vom 9. Juni bis 14. Juli 1956 liess Walter Weber als verantwortlicher Vertreter der Firma Möbel Hummel, Zürich, in verschiedenen Schweizer Tages- und Wochenzeitungen Inserate erscheinen, in welchen er in schmalen, langgezogenen Spalten "infolge abgelaufener Lagerfrist", "infolge Umzugs (Geschäftsverlegung)", "infolge Räumung des Lagers" fabrikneue und ungebrauchte Aussteuern zu bestimmten Preisen und mit 10-jähriger Garantie zum Verkauf anbot. In einem Teil der Anzeigen wurden die Interessenten aufgefordert, sich in Eilofferten an die Firma Möbellagerhaus Hummel oder an eine bestimmte Chiffre zu wenden.
B.- Mit Verfügung vom 10. Oktober 1956 verfällte das Statthalteramt des Bezirkes Zürich Weber wegen Übertretung der Art. 1, 2, 4 und 20 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) vom 16. April 1947 in eine bedingt löschbare Busse von Fr. 120.-- mit der Begründung, die Inserate hätten beim Publikum den Eindruck erwecken müssen, die Firma Möbel Hummel verkaufe die angepriesenen Aussteuern vorübergehend billiger als üblich.
Weber verlangte gerichtliche Beurteilung.
Am 17. Januar 1957 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich Weber frei, weil den öffentlichen Ankündigungen das Merkmal der zeitlichen Begrenzung fehle.
C.- Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung Webers wegen Übertretung der AO an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird geltend gemacht, der Wortlaut der Inserate weise zwar nicht ausdrücklich auf eine bloss vorübergehend gewährte, besondere Vergünstigung hin. Diese ergebe sich jedoch zwangsläufig aus den Überschriften der Anzeigen, insbesondere aus dem Wort Räumung. Dafür, dass es sich bei den angebotenen Möbeln um Neu-Occasionen handelte, sei den Inseraten nichts zu entnehmen.
D.- Weber beantragt Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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Dem Beschwerdegegner kann auch insoweit nicht beigepflichtet werden, als er behauptet, die angefochtenen Anzeigen hätten bloss Occasionen betroffen und seien daher nicht bewilligungspflichtig gewesen. Zwar ist einzuräumen, dass das schmale, langgezogene Format der Inserate dem für Occasionsanzeigen üblichen Bild entspricht. Indessen liesse sich der Einwand Webers nur hören, wenn seine Ankündigungen in der Presse auch nach ihrem Wortlaut dem Leser diesen Sinn hätten bewusst machen können. Das trifft nicht zu. Weisen sie doch ausdrücklich darauf hin, dass es sich um fabrikneue, ungebrauchte Möbel handle, die vom Verkäufer mit 10-jähriger Garantie abgegeben würden. Dass den angepriesenen Aussteuern irgendwelche Fehler anhafteten, wie das bei sog. Neu-Occasionen der Fall ist, behauptet der Beschwerdegegner selbst nicht und ist auch seinen Anzeigen nicht zu entnehmen.
Die von ihm angekündigten Verkäufe, welche nach dem Eindruck, den das Publikum auf Grund der Zeitungsreklame gewinnen musste, ausschliesslich der Räumung des Lagers dienten, zeigen daher alle objektiven Merkmale einer bewilligungspflichtigen Sonderveranstaltung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b AO.