Weiterziehung eines Scheidungsurteils. Wird das Urteil in irgendeiner Hinsicht im Scheidungspunkte selbst angefochten (hier: wegen der in erster Instanz abgewiesenen Scheidungswiderklage), so unterliegt die..Scheidungsfrage kraft Bundesrechts in vollem Umfange der Überprüfung in oberer Instanz.
84 II 466
ab Seite 466
Aus dem Tatbestand:
A.- Das Bezirksgericht Rorschach schied die Parteien auf Begehren des Ehemannes nach Art. 142 ZGB und wies die ebenfalls auf Scheidung gehende Widerklage der Ehefrau wegen überwiegenden Verschuldens an der Zerrüttung ab. Die Ehefrau zog dieses Urteil an das Kantonsgericht St. Gallen weiter, indem sie den Ausspruch der Scheidung auf das Begehren beider Parteien und eine andere Regelung der Nebenfolgen verlangte. Mit Urteil vom 17. Februar 1958 wies das Kantonsgericht sowohl die Klage des Ehemannes wie auch die Widerklage der Ehefrau ab, weil beiden Ehegatten die Fortsetzung (Wiederaufnahme) der ehelichen Gemeinschaft zuzumuten sei.
B.- Gegen dieses Urteil hat der Ehemann Berufung eingelegt. Sein erster Antrag geht dahin, die Ehe sei auf sein Begehren nach Art. 142 ZGB zu scheiden. Die Ehefrau unterstützt die Berufung des Klägers, soweit er selber die Scheidung verlangt. Im übrigen beantragt sie die Abweisung der Berufung und erneuert mit ihrer Anschlussberufung die vor Kantonsgericht gestellten Begehren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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