Art. 237 StGB also applies to outsiders who obstruct traffic

BGE 84 IV 49Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV13.06.1958Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Hasler sought to avoid liability under Art. 237 StGB by arguing that only a road user can commit the offense. The Kassationshof rejected that view, holding that the provision is not limited to participants in traffic and that any person may be a perpetrator if they obstruct, disturb, or endanger traffic and thereby put human life at risk. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 237 StGB; Täterkreis und Tathandlung bei Störung des öffentlichen Verkehrs: Die Norm ist nicht auf Strassenbenützer beschränkt. Täter kann jedermann sein; erforderlich ist lediglich, dass durch irgendein Verhalten der öffentliche Verkehr auf der Strasse gehindert, gestört oder gefährdet und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird. Das Gesetz schreibt die zur Tatbegehung verwendeten Mittel nicht vor; die Beeinträchtigung kann insbesondere auch von einem benachbarten Grundstück aus oder durch Einwirkung auf die Betriebssicherheit eines von einem andern benützten Fahrzeugs erfolgen (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

84 IV 49

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1958 i.S. Hasler gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Erwägungen

ab Seite 49

Art. 237 StGB ist objektiv erfüllt, wenn jemand den öffentlichen Verkehr auf der Strasse hindert, stört oder gefährdet und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Der Beschwerdeführer glaubt, diese Bestimmung sei nicht anwendbar, weil der Täter in irgendeiner Form, sei es als Motorfahrzeugführer, Radfahrer oder Fussgänger, am Verkehr teilnehmen müsse. Diese Auffassung hält nicht stand. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann jedermann Täter sein, nicht bloss, wer die Strasse benützt und dabei sich pflichtwidrig benimmt. Es kann demnach auch eine Person den Verkehr hindern, stören oder gefährden, die nicht selber am öffentlichen Verkehr beteiligt ist. Art. 237 StGB bestimmt denn auch nicht die Mittel, deren sich der Täter bedienen muss. In der Tat kann der Verkehr auf der Strasse auch von einem benachbarten Grundstück aus, z.B. durch Errichtung einer Strassensperre und andere Einwirkungen, oder durch Beseitigung oder Verminderung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, das von einem anderen benützt wird, behindert, gestört oder gefährdet werden. Weshalb die Bestimmung in solchen Fällen nicht in gleicher Weise anwendbar sein sollte wie dann, wenn die Tat durch einen Strassenbenützer in Verletzung der Verkehrsvorschriften des MFG oder durch Übertretung allgemeiner Gebote begangen wird, wäre nicht zu verstehen.

Schlagwörter

public trafficendangermenttraffic obstructionperpetratorroad safety

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 237 StGB requires the perpetrator to participate in road traffic.

Extrahierter Entscheid

No. Anyone can be a perpetrator if they obstruct, disturb, or endanger public traffic on the road and thereby place human life in danger.

Extrahierte Begründung

The wording of the statute is not limited to road users. The provision does not prescribe the means of commission; obstruction can also occur from an adjacent property or by impairing a vehicle's operational safety.

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