Art. 32 StGB. Rechtfertigungsgrund im Sinne dieser Bestimmung ist die Selbsthilfe zur Wahrung des Besitzesstandes nur, wenn sie den Voraussetzungen des Art. 926 ZGB entspricht.
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A.- Koch stellte in seiner Wiese eine sog. Rollenreuteranlage auf, um auf den vier in gleichmässigem Abstand übereinander ausgezogenen Drähten dieser Einrichtung das gemähte Gras zum Austrocknen aufzustapeln. Drei Verstrebungspfosten schlug er dabei auf dem Grundstück des Nachbarn Keller ein, ohne diesen zuvor um Erlaubnis gefragt zu haben. In der Nacht vom 21./22. Juni 1958 zog Keller die in sein Land eingelassenen Pfosten mit der Hydraulik seines Traktors heraus, wobei die vier Drähte der Anlage rissen. Das aufgehängte Heu kam dadurch auf den Boden zu liegen und nahm, da es in der Folge regnete, Schaden.
B.- Auf Antrag von Koch verurteilte das Amtsgericht Hochdorf Keller am 18. Dezember 1958 wegen Sachbeschädigung zu Fr. 100.-- Busse.
C.- Keller führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Begehren, das Urteil des Amtsgerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Koch und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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