The defendant filed a federal nullity complaint after the Zürich Obergericht had orally announced its judgment on 1959-11-20 and sent the written dispositive on 1959-11-28. The Kassationshof held that, under Art. 272(1) BStP and Zürich procedural law, the ten-day deadline began with the oral pronouncement in the defendant’s presence. The complaint declaration of 1959-12-07 was therefore late, and the court did not enter into the complaint.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
86 IV 70
Urteil des Kassationshofes vom 15. Januar 1960 i.S. Glaus gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Erwägungen
ab Seite 71
Erwägungen:
Das Urteil des Zürcher Obergerichtes wurde dem Angeklagten am 20. November 1959 in der Gerichtssitzung mündlich eröffnet und am 28. November 1959 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Die am 7. Dezember 1959 abgegebene Beschwerdeerklärung ist verspätet, da die zehntägige Frist des Art. 272 Abs. 1 BStP zur Anmeldung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde am 30. November 1959 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, die Frist laufe erst von der schriftlichen Mitteilung des Dispositives an.
Bestimmend für den Beginn der Anmeldefrist ist gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP die nach kantonalem Recht massgebende Eröffnung des angefochtenen Entscheides. Das zürcherische Recht erklärt als massgebende Eröffnung für den in der Gerichtssitzung anwesenden Angeklagten die mündliche Verkündung des Urteilsspruches, nicht die schriftliche Mitteilung des Dispositives, die nach der mündlichen Eröffnung noch stattzufinden hat. Die schriftliche Mitteilung ist nur dann massgebende Eröffnung, wenn das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten oder seines Vertreters verkündet wird (§§ 198 und 203 des Gerichtsverfassungsgesetzes, §§ 431 und 432 der Strafprozessordnung). Diese Regelung gilt in Strafsachen allgemein, im Verfahren vor Obergericht wie vor Schwurgericht und dem Einzelrichter der Bezirksgerichte und ebenso in Ehrverletzungssachen (ZR 50 S. 270).
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Regest
Art. 272 Abs. 1 BStP. Massgebende Urteilseröffnung im Kanton Zürich.