Art. 88 OG: Fehlen der Legitimation der ausserehelichen Mutter, die Anordnung einer Vormundschaft über ihr aussereheliches Kind mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.
87 I 211
ab Seite 212
Es wird beantragt, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben, weil die Nichteinräumung der elterlichen Gewalt an die Beschwerdeführerin willkürlich sei und das Verbot rechtsungleicher Behandlung verletze.
Die Beschwerde gegen die Anordnung der Vormundschaft über das Kind Walter Kesselring ist somit mangels Legitimation der Beschwerdeführerin unzulässig.