Vaterschaftsklage. Hat der Beklagte nach Bundesrecht Anspruch auf Anordnung einer Expertise nach Knaus/Ogino?
88 II 65
ab Seite 65
Mit der Vaterschaftsklage von Frl. W. und ihrem am 21. März 1960 geborenen Kinde auf Vermögensleistungen belangt, beantragte der Beklagte M., dessen Vaterschaft durch die Blutuntersuchung nicht ausgeschlossen werden konnte und dessen Beiwohnung in eine nach dem Reifegrad des Kindes für die Empfängnis sehr wohl in Betracht kommende Zeit fiel, die Anordnung einer Expertise darüber, ob seine Beiwohnung nach den von der Mutter angegebenen Daten dieses Verkehrs ("ca. um den 23. Juni 1959") und der letzten Menstruation (21. Juni 1959) nicht in die nach Knaus/Ogino empfängnisfreien Tage falle. Das Obergericht des Kantons Luzern hiess die Klage unter Ablehnung dieses Beweisantrags gut. Die Berufung, mit welcher der Beklagte u.a. die Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung der erwähnten Expertise verlangte, wird vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Hieran kann auch nichts ändern, dass die Mutter am 7. Juli 1959 wegen Schwangerschaftserbrechens einen Arzt aufsuchte; dies um so weniger, als dieser Arzt keine Untersuchung vornahm.