The Federal Court stated that a new psychiatric evaluation had to be examined because the defendant's responsibility was relevant both to sentencing and to possible detention. It added that if full insanity were established, punishment and detention under Art. 42 StGB would be excluded, leaving only measures under Arts. 14 or 15 StGB. The excerpt also notes that a contrary wording in an earlier Federal Court judgment was due to an error and must be corrected.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
88 IV 10
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1962 i.S. Schwendimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Erwägungen
ab Seite 10
Aus den Erwägungen:
Vorab stellt sich sowohl im Hinblick auf die Strafe wie auf die Verwahrung die Frage einer neuen psychiatrischen Begutachtung (Art. 13 StGB). Bei völliger Unzurechnungsfähigkeit, die allerdings wenig wahrscheinlich ist, wäre der Beschwerdeführer nicht strafbar (Art. 10 StGB), und das würde auch seine Verwahrung nach Art. 42 StGB ausschliessen. In Betracht käme diesfalls nur eine Massnahme nach Art. 14 oder 15 StGB. Die anderslautende Fassung des Urteils des Kassationshofes vom 23. Dezember 1960 i.S. Trachsler, veröffentlicht in BGE 86 IV 204, beruht auf einem Versehen und ist zu berichtigen.
Regest
Art. 10 und 42 StGB. Völlige Unzurechnungsfähigkeit des Täters schliesst dessen Verwahrung nach Art. 42 StGB aus.