Art. 153 Abs. 2 und Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Der Vorwurf gewerbsmässiger Tatbegehung trifft nicht nur, wer um eigenen, sondern auch, wer um fremden Erwerbes willen gehandelt hat (Erw. 1). 2. Gewerbsmässigkeit setzt keine soziale Entfremdung des Täters voraus (Erw. 2.).
88 IV 18
ab Seite 19
Aus den Erwägungen:
Nach dem angefochtenen Urteil steht fest, dass der Beschwerdegegner während anderthalb Jahren fortlaufend mit solcher Bereitschaft Waren gefälscht und diese dann in Verkehr gebracht hat. Es frägt sich daher bloss noch, ob er dabei auch mit der genannten Erwerbsabsicht gehandelt habe. Die Vorinstanz erachtet als erwiesen, dass Michel die unerlaubte Kalkbeimischung vornahm, um angesichts der gestiegenen Löhne und Unkosten einen besseren Preis für das Futtermehl zu erzielen. Sie hält diese Tatsache aber zur Annahme gewerbsmässiger Tatbegehung für ungenügend, weil der unrechtmässige Mehrgewinn nicht ihm, sondern der von ihm geleiteten Unternehmung zugekommen war. Damit verkennt sie den Begriff der Gewerbsmässigkeit.
Der Täter, der in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln, die Tat wiederholt, wird gegenüber dem nichtgewerbsmässigen Delinquenten nicht wegen der zumeist egoistischen Beweggründe, sondern wegen seiner besonderen sozialen Gefährlichkeit mit schärferer Strafe bedroht (BGE 86 IV 11 und dort angeführte Entscheidungen). Diese Gefährlichkeit aber besteht ohne Unterschied, ob der Täter das Gewerbe für sich oder für einen Dritten betreibt. Seiner Einstellung, strafbare Handlungen als Mittel zur Erzielung von Einnahmen zu betrachten und davon bei jeder passenden Gelegenheit Gebrauch zu machen, ist denn auch das Publikum in beiden Fällen gleicherweise ausgesetzt. Dem Beschwerdegegner hilft daher nicht, dass der mit der unzulässigen Kalkbeimischung erzielte Gewinn nicht ihm persönlich, sondern der von ihm geleiteten Firma zukam. Vielmehr trifft ihn der Vorwurf, gewerbsmässig gehandelt zu haben, ebenso, wie wenn er um eigenen Erwerbes willen gehandelt hätte (vgl. BGE 70 IV 135, BGE 76 IV 240 und das nichtveröffentlichte Urteil i.S. Wismer vom 19. Dezember 1958). Der Umstand, dass er es nicht auf die Erzielung eines persönlichen Gewinnes abgesehen hatte, ist lediglich im Rahmen des Art. 63 StGB von Belang.