Einspruch gegen Liegenschaftskäufe. 1. Auslegung der Gesetzesvorschrift, nach welcher die kantonale Behörde Einspruch erheben "kann". Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Ist die Abrundung benachbarter Heimwesen ein wichtiger Grund für die Aufhebung eines existenzfähigen landwirtschaftlichen Gewerbes? (Erw. 3).
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Aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht hat aber nicht zu untersuchen, ob ein Einspruch in der Angelegenheit, welche ihm durch Beschwerde unterbreitet wird, oder auch in anderen Fällen opportun gewesen sei oder nicht (vgl.BGE 63 I 44Erw. 2 undBGE 74 I 92Erw. 3, betreffend das Opportunitätsprinzip im Disziplinarrecht). Es hat nur den mit der Beschwerde angefochtenen Entscheid zu überprüfen, und zwar ausschliesslich daraufhin, ob er das Bundesrecht verletze, nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Opportunität. Es prüft frei, ob die kantonale Behörde in diesem Entscheid die bundesrechtliche Ordnung der Voraussetzungen des Einspruchs richtig angewendet habe. Ergibt die Prüfung, dass der vom Beschwerdeführer beanstandete Einspruch begründet ist, so ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen. Sie könnte nicht trotzdem gutgeheissen werden, wenn in anderen, mehr oder weniger ähnlichen Fällen ein Einspruch von der zuständigen kantonalen Behörde unterlassen (oder von der kantonalen Beschwerdeinstanz nicht bestätigt) worden wäre. Das Gericht hat zu der Haltung, welche die kantonale Behörde in anderen Fällen eingenommen hat, überhaupt nicht, auch nicht unter dem Gesichtswinkel des Art. 4 BV, Stellung zu nehmen.
Die Rüge des Beschwerdeführers Nebiker, er sei rechtsungleich behandelt worden, weil die kantonale Behörde in den von ihm angeführten Vergleichsfällen den Verkauf zugelassen habe, geht daher fehl, so dass seinem Antrag, die betreffenden Hofgüter seien zu besichtigen, nicht stattgegeben werden kann. Zu prüfen ist einzig, ob die Voraussetzungen, unter denen nach der gesetzlichen Ordnung Einspruch erhoben werden kann, in seinem Fall erfüllt sind oder nicht.
2.(Durch den Verkauf einer Parzelle an den Beschwerdeführer würde ein landwirtschaftliches Gewerbe die Existenzfähigkeit verlieren. Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG).
Der Beschwerdeführer nennt als einzigen solchen Grund, dass der umstrittene Kauf in Verbindung mit einem beabsichtigten Tausch eine Abrundung seines Hofes "Ebnet" und auch des Nachbarhofes "Bruggthal" ermögliche. Es mag für die beiden Höfe ungeachtet der Grösse, die sie schon jetzt aufweisen, betriebswirtschaftlich von Vorteil sein, wenn jeder um rund 30 a arrondiert wird. Aber dieser Vorteil kann nicht als wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes anerkannt werden; denn er vermag den Nachteil, den das Verschwinden eines existenzfähigen landwirtschaftlichen Heimwesens bedeutet, bei weitem nicht aufzuwiegen.