- Urtheil vom 31. März 1883 in Sachen
Kanton Solothurn gegen Bürgergemeinde Arch.
A. Zum Zwecke des Baues einer Aarbrücke zwischen Grenchen
und Arch hatten sich in diesen Gemeinden Brückenbaukomites
gebildet, welche von den Kantonen Bern und Solothurn,
wie von den betheiligten bernischen und solothurnischen Ge
meinden Beiträge auszuwirken suchten. Durch Beschluß vom
- Juli 1872 sicherte die Einwohnergemeinde Leuzigen gegen
über dem Brückenbaukomite in Arch an den Bau der genannten
Brücke einen Beitrag von 7000 Fr. zu, indeß unter folgenden
Bedingungen: 1. Daß für Leuzingen und Arch an die projek
tirte Eisenbahnlinie Olten Solothurn Büren Lyß nur eine
Haltstation mit Güterschopf erstellt wird und die Gemeinde
Arch sich mit derjenigen von Leuzingen über die Anlage der
selben in's Einverständniß zu setzen sucht. 2. Daß, wenn die
Brückenbaukosten den Voranschlag von 130,000 Fr. nicht er
reichen sollten, die Ersparniß auf die ganze Betheiligung be
rechnet und in Abzug gebracht wird. Als nun, während im
übrigen die erforderlichen Beiträge gesichert waren, im Jahre
1873 die Angelegenheit dem Kantonsrathe von Solothurn,
welcher Kanton auch die Ausführung der Brückenbaute überneh
men sollte, zur Beschlußfassung über einen Staatsbeitrag vor
gelegt werden sollte, wandte sich der Chef des solothurnischen
Baudepartementes, mit Rücksicht auf die an die Subvention der
Gemeinde Leuzingen geknüpften Bedingungen, an die schon an
derweitig mit einem Beitrage betheiligte, Bürgergemeinde Arch
(Kantons Bern), mit dem Begehren, dieselbe möchte für den von
der Gemeinde Leuzingen gezeichneten Betrag gutstehen und es
faßte hierauf wirklich die Bürgergemeinde Arch am 4. Oktober
1873 den Beschluß: Da die Gemeinde Leuzingen an die für
den Brückenbau bei Arch bestimmten 7000 Fr. gewisse Be
dingungen knüpft, die den Brückenbau hindern könnten, be
schließt die Bürgergemeinde Arch, für jene 7000 Fr. zu
haften. In der dem Kantonsrathe von Solothurn über diese
Angelegenheit gemachten Vorlage des Baudepartementes wird
unter den Subventionen sowohl der bedingte Subventionsbe
schluß der Gemeinde Leuzingen als auch der auf denselben be
zügliche Beschluß der Bürgergemeinde Arch vom 4. Oktober
1873 angeführt und es bemerkte der Chef des Baudepartementes
in seinem mündlichen Vortrage in der Kantonsrathssitzung vom
26. November 1873 hierüber: Die Regierung von Solothurn
konnte diese (d. h. die von der Gemeinde Leuzingen gestellten)
Bedingungen nicht annehmen; es kam nun aber später von
Seiten der Gemeinde Arch eine Anzeige ein, wonach dieselbe
sich auch für den Betrag von 7000 Fr. der Gemeinde Leuzingen
zu haften verpflichtete, sofern letztere nicht von den gestellten
unannehmbaren Bedingungen zurückstehe. Auf Grund der vom
Kanton Bern und den betheiligten solothurnischen und bernischen
Gemeinden zugesicherten Subventionen wurde daraufhin die
fragliche Brückenbaute wirklich vom Kanton Solothurn über
nommen und ausgeführt.
B. Nachdem der Kanton Solothurn zunächst von der Gemein
debehörde von Leuzingen die Bezahlung der für den Brücken
bau versprochenen 7000 Fr. verlangt, von dieser indeß am
29. September 1878 die Antwort erhalten hatte, daß sie sich
mit der Gemeinde Arch nicht habe verständigen können und daß
daher von einer Ausrichtung ihres Beitrages nicht mehr die Rede
sein könne, forderte er die Bürgergemeinde Arch zu Bezahlung
der fraglichen Summe auf. Der Bürgergemeinderath von Arch
ersuchte hierauf das Finanzdepartement des Kantons Solothurn
mit Schreiben vom 26. Oktober 1878, mit dieser Forderung,
mit Rücksicht auf andere schwebende Angelegenheiten, noch einige
Zeit zuzuwarten; später werde er die Sache der Bürgergemeinde
zur Beschlußfassung vorlegen. Da aber die Bezahlung bis da
hin nicht erfolgte, so hob der Kanton Solothurn mit Zahlungs
aufforderung vom 9. Juli 1880 gegen die Bürgergemeinde Arch
den Rechtstrieb an, die Bürgergemeinde Arch erhob indeß am
- August 1880 Rechtsdarschlag, mit der Behauptung, daß die
Einwohnergemeinde Leuzingen zu Bezahlung der geforderten
Summe anzuhalten sei.
C. Nunmehr trat der Kanton Solothurn beim Bundesge
die
richte mit einer Civilklage gegen
in welcher er unter Darstellung des Sachverhaltes und mit der
Ausführung, daß die Bürgergemeinde Arch sich für den streitigen
Betrag an Stelle der Einwohnergemeinde Leuzingen unbedingt
verpflichtet, auch anfänglich die Schuldpflicht gar nicht bestritten
habe, den Antrag stellte: Die Verantworterin, löbliche Bürger
gemeinde Arch (Kanton Bern), ist gehalten, an den Kanton
Solothurn 7000 Fr. zinsbar zu 5 % seit dem 1. November 1878
nebst 5 Fr. 75 Cts. ergangenen Betreibungskosten zu bezahlen
unter Kostenfolge.
D. Die Bürgergemeinde Arch dagegen führt in ihrer Vernehm
lassung aus: Sie habe keineswegs eine unbedingte Verpflichtung
an Stelle der Einwohnergemeinde Leuzingen übernommen, son
dern ihre Verpflichtung sei eine blos akzessorische, bürgschaftliche.
Denn sie habe sich blos für den Fall verpflichtet, daß von der
Einwohnergemeinde Leuzingen in Folge der von ihr an ihren
Subventionsbeschluß geknüpften Bedingungen nichts erhältlich
sein sollte. Nun könne aber die Einwohnergemeinde von Leuzingen
mit aller Aussicht auf Erfolg zu Bezahlung des von ihr über
nommenen Betrages von 7000 Fr. angehalten werden; denn
die erste der von ihr gestellten Bedingungen, welche auf der
Voraussetzung beruhe, daß bei dem Baue der projektirten Eisen
bahnlinie Olten Solothurn Büren Lyß die Ortschaften Arch und
Leuzingen nur eine Haltstation erhalten werden, sei mehr als
blos erfüllt, da jede der beiden Ortschaften eine besondere Sta
tion erhalten habe, die zweite Bedingung dagegen sei mit Rück
sicht auf die Höhe der Baukosten gegenstandslos geworden. Nach
der blos eventuellen Natur der von ihr übernommenen Ver
pflichtung aber könnte die Bürgergemeinde Arch erst dann be
langt werden, wenn dargethan wäre, daß von der eigentlichen
Schuldnerin, der Gemeinde Leuzingen, Zahlung nicht erhältlich
sei. Die eingeklagte Forderung sei also der Beklagten gegenüber
noch nicht zahlfällig. Würde angenommen, es bestehe eine Ver
pflichtung der Gemeinde Leuzingen, gegenüber dem Kanton So
lothurn nicht, so wäre auch die blos akzessorische Verpflichtung
der Bürgergemeinde Arch dahingefallen. Von einer verpflichtenden
Anerkennung ihrer unbedingten Schuldpflicht durch die Bürger
inde Arch könne nicht die Rede sein. Für den Fall der Ver
urtheilung der Beklagten wäre übrigens dieselbe jedenfalls zur
Zinszahlung gemäß 436 des bernischen Gesetzes über das
Vollziehungsverfahren erst vom Tage des Rechtsdarschlages
(1. August 1880) an verpflichtet. Demnach werde beantragt:
- Der Kanton Solothurn sei mit dem Rechtsbegehren seiner
Klage vom 11. August 1882 einstweilen zurückzuweisen unter
Kostenfolge. Eventuell
- Der Kanton Solothurn sei mit diesem Rechtsbegehren ab
zuweisen unter Kostenfolge.
E. In Replik und Duplik halten die Parteien, ohne in recht
licher oder thatsächlicher Beziehung etwas wesentlich Neues vor
zubringen, an den gestellten Anträgen fest.
F. Die Einwohnergemeinde Leuzingen, welcher von beiden
Parteien, von der Beklagten vor Einlassung auf die Klage
vom Kläger vor Erstattung der Replik, der Streit verkündet
worden war, hat nach geschehener Mittheilung der Streitver
kündung keine Erklärung abgegeben und sich am Streite nicht
betheiligt.
G. Bei der heutigen Verhandlung erneuern die Anwälte bei
der Parteien unter eingehender Begründung die im Schriften
wechsel gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich ausschließlich um Bedeutung und Trag
weite des von der Bürgergemeinde Arch durch ihren Beschluß
vom 4. Oktober 1873 abgegebenen, an sich unbestrittenermaßen
gültigen, Versprechens, als um eine Frage der Willensinter
pretation.
- Die von der Bürgergemeinde Arch durch den erwähnten
Gemeindebeschluß übernommene Verpflichtung nun ist keinenfalls,
wie die Beklagte nunmehr behauptet, eine blos akzessorische,
bürgschaftliche, so daß die Beklagte als Bürgin neben der Ein
wohnergemeinde Leuzingen als Hauptschuldnerin haften würde.
Denn, wie sich aus den faktischen Verhältnissen und dem Zwecke
der Obligirung der Beklagten zweifellos ergibt, hat sich ja letz
tere keineswegs blos dahin verpflichtet, für eine Schuld der
Einwohnergemeinde Leuzingen an den Kanton Solothurn ak
zessorisch zu haften, so daß der Bestand der Schuld der Ein
wohnergemeinde Leuzingen Voraussetzung des Bestehens der
Verpflichtung der Beklagten wäre, sondern sie hat umgekehrt
eine selbständige Verpflichtung zu Bezahlung der streitigen 7000 Fr.
gerade deshalb übernommen, weil die Obligation der Einwohner
gemeinde Leuzingen keine unbedingt zu Recht bestehende, sondern
eine wegen der beigefügten Bedingungen in ihrem Bestande un
gewisse war. Wenn die Beklagte sich darauf beruft, daß sie blos
aufgefordert worden sei, für die von der Einwohnergemeinde
Leuzingen versprochenen 7000 Fr. gutzustehen und sich blos
verpflichtet habe, für diese Summe zu haften, aus welchen
Ausdrücken sich der akzessorische Charakter ihrer Verpflichtung
ergebe, so ist dies offenbar nicht zutreffend; denn gutstehen und
haften sollte ja die Bürgergemeinde Arch durchaus nicht da
für, daß die Einwohnergemeinde Leuzingen ihre Verpflichtung,
sofern solche zu Recht bestehe, erfülle, sondern haften und
gutstehen sollte sie dafür, daß die streitigen 7000 Fr. unter
allen Umständen, namentlich wenn das Versprechen der Ein
wohnergemeinde Leuzingen kein rechtswirksames sein sollte, be
zahlt werden, d. h. sie sollte nicht als akzessorisch Verpflichtete
für eine Schuld der Einwohnergemeinde Leuzingen einstehen,
sondern vielmehr als selbständig Verpflichtete für den betref
fenden Betrag, auch und wenn er von der Einwohner
gemeinde Leuzingen nicht geschuldet werde, haften.
Ist somit die Verpflichtung der Beklagten keine blos ak
zessorische, sondern eine selbständige, wenn auch auf die gleiche
Summe, wie die bedingte Verpflichtung der Einwohnergemeinde
Leuzingen, gerichtete, so erhellt dagegen allerdings auch nicht,
daß die Einwohnergemeinde Leuzingen vom Kanton Solothurn
ihrer dem Brückenbaukomite gegenüber übernommenen bedingten
Verpflichtung enthoben worden sei, vielmehr deutet der Umstand,
daß unter den versprochenen Subventionen auch die bedingte
Subvention der Einwohnergemeinde Leuzingen von den solo
thurnischen Behörden aufgeführt wurde und daß auch später noch
der Kanton Solothurn die Einwohnergemeinde Leuzingen zur
Zahlung einlud, darauf hin, daß der Kanton Solothurn von der
Anschauung ausging, eine Entlassung der Einwohnergemeinde
Leuzingen aus ihrer bedingten Verpflichtung habe nicht stattge
funden, sondern es sei dieselbe nach wie vor der Obligirung
der Bürgergemeinde Arch bei ihrer bedingten Verpflichtung be
haftet geblieben.
4. Demnach muß sich fragen, ob die von der Beklagten neben
der bedingten Verpflichtung der Einwohnergemeinde Leuzingen
übernommene selbständige Verpflichtung blos dahin ging, daß die
Beklagte sich zur Zahlung verpflichte, wenn der Einwohnerge
meinde Leuzingen gegenüber dargethan sei, daß diese, infolge
Defizienz der ihrer Verpflichtung beigefügten Bedingungen, zur
Zahlung nicht verpflichtet sei, oder ob vielmehr die Beklagte
sich zur Bezahlung unbedingt respektive schon für den Fall ver
pflichten wollte, daß die Einwohnergemeinde Leuzingen auf den
von ihr gestellten Bedingungen beharren und, gleichviel ob mit oder
ohne Grund, die Zahlung verweigern sollte. Diese Frage nun ist
nach dem Wortlaute der beklagtischen Verpflichtung und den
deren Eingehung begleitenden Umständen in letzerem Sinne zu
beantworten. Denn aus den oben Fakt. A erwähnten Thatsachen
(siehe namentlich auch die Erklärung des Chefs des solothur
nischen Baudepartementes im Kantonsrathe) geht unzweideutig
hervor, daß der Kanton Solothurn, wie dies übrigens der
Natur der Sache durchaus entsprach, mit einer Prüfung der Frage,
ob die von der Einwohnergemeinde Leuzingen gestellten Be
dingungen in Erfüllung gegangen seien, sich überhaupt nicht be
fassen wollte, sondern eine ihn für den Fall, daß die Gemeinde
Leuzingen auf ihren Bedingungen beharren und eventuell darauf
gestützt die Zahlung verweigern sollte, unbedingt sichernde und
der fraglichen Untersuchung und allfällig damit verbundener
rechtlicher Umtriebe gänzlich enthebende Verpflichtung verlangte.
Eine solche Verpflichtung wurde ihm denn auch von der Bürger
gemeinde Arch, wie der Wortlaut des Gemeindebeschlusses vom
4. Oktober 1873 zeigt, ausgestellt.
5. Ist somit die Klage prinzipiell begründet, so ist doch dabei
immerhin vorzubehalten, daß der Kanton Solothurn verpflichtet
ist, der Beklagten gegen Zahlung der Streitsumme die ihm
allfällig gegenüber der Einwohnergemeinde Leuzingen aus deren
bedingter Verpflichtung vom 13. Juli 1872 zustehenden Rechte,
selbstverständlich ohne irgend welche Gewähr, abzutreten. Eine
solche Cession ist die Beklagte nach dem zwischen den Par
teien bestehenden Rechtsverhältnisse zu verlangen unzweifel
haft berechtigt. Wenn nämlich die Beklagte sich auch dem Kläger
gegenüber selbständig verpflichtete, so ging doch die Willens
richtung der Parteien bei Begründung des streitigen Rechtsver
hältnisses dahin, daß die Beklagte, wenn sie ihrerseits zur Zah
lung angehalten würde, die Abtretung allfälliger Rechte des
Klägers gegen die Einwohnergemeinde Leuzingen zu verlangen
befugt sein sollte. Denn durch die Zahlung seitens der Beklagten
wird ja gleichzeitig auch die etwa bestehende Schuld der Einwoh
nergemeinde Leuzingen gegenüber dem Kanton Solothurn getilgt,
und nun ist gewiß nach dem ganzen Sachverhalte klar, daß
durch die von der Beklagten zu leistende Zahlung die Ein
wohnergemeinde Leuzingen nicht definitiv liberirt werden sollte,
sondern daß gegentheils im Sinne beider Parteien gegen die
Zahlung die etwaigen Rechte des Kantons Solothurn gegen
die Einwohnergemeinde Leuzingen der Beklagten übertragen
werden sollten.
6. Die Zinsforderung des Klägers kann gemäß dem unzwei
deutigen Wortlaute des 436 des, hier ohne Zweifel zur An
wendung kommenden, bernischen Gesetzes über das Vollziehungs
verfahren erst vom Tage des Widerspruches gegen die Zah
ungsaufforderung (1. August 1880) an gutgeheißen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte Bürgergemeinde Arch, Kanton Bern, ist ver
pflichtet, dem Fiskus des Kantons Solothurn, gegen Abtretung
der letzterem allfällig gegenüber der Einwohnergemeinde Leuzingen
aus dem in Frage stehenden Rechtsverhältnisse zustehenden Rechte,
die Summe von 7000 Fr. (siebentausend Franken) nebst Zins
zu fünf Prozent seit 1. August 1880, und 5 Fr. 75 Cts. an
erlaufenen Betreibungskoften, zu bezahlen.