- Urtheil vom 9. März 1883 in Sachen Ziegler.
A. Mit Eingabe vom 10./11. Dezember 1882 macht I. Ziegler
in Affoltern a. A., Kantons Zürich geltend: Seine Mutter,
Wittwe Ziegler geb. Hubler, von Ersigen, Kantons Bern, welche
seit über 40 Jahren in Waldenburg, Kantons Baselland, nie
dergelassen sei, müsse seit einigen Jahren ihr Vermögen sowohl
am Heimat als am Niederlassungsorte versteuern; Reklama
tionen gegen diese Doppelbesteuerung seien fruchtlos geblieben;
da er nun aus den Entscheiden des Bundesgerichtes ersehen habe,
daß Doppelbesteuerung unzulässig sei, so sehe er sich veranlaßt,
auch beim Bundesgerichte zu reklamiren, und um dessen Ent
scheid zu bitten, auch darüber, ob die Unrecht habenden Behörden
die ungesetzlich bezogenen Steuern zurückzuzahlen haben. Zum
Beweise seiner Anbringen legt I. Ziegler eine Taxationsanzeige
des Gemeindeverwalters von Waldenburg, datirt den 18. März
1882, nach welcher das Vermögen der Rekurrentin laut Ent
scheid der Rekurskommission an deren Wohnort in Waldenburg
versteuert werden solle, sowie eine Erklärung des Gemeinde
rathes von Ersigen, datirt den 8. März gleichen Jahres, wo
nach das Vermögen der Wittwe Ziegler, soweit es nicht in
Liegenschaften bestehe, in Ersigen zu versteuern sei, ins Recht.
B. Der Regierungsrath des Kantons Bern, welchem diese
Eingabe zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, erwiderte, es sei
ihm unmöglich, auf eine so formlose, einer Darlegung des
Thatbestandes gänzlich ermangelnde Eingabe zu antworten; nur
das könne er bemerken, daß die Wittwe Ziegler gar nicht auf
dem bernischen Staatssteuerregister stehe, was ihm die Reklama
tion, soweit sie gegen den Kanton Bern gerichtet sei oder sein
solle, noch unverständlicher mache. Dagegen bemerkt der Ge
meinderath von Ersigen: Die in Waldenburg wohnhafte Wittwe
Rosine Ziegler geb. Hubler von Ersigen sei seit einer Reihe
von Jahren bevormundet; ihr Vormund wohne in Ersigen. Das
Vermögen derselben bestehe theils in Liegenschaften, welche im
Kanton Basellandschaft gelegen seien, theils in einem Guthaben
von 5000 Fr. bei der Amtsersparnißkasse in Burgdorf. Wäh
rend die Liegenschaften im Kanton Basellandschaft versteuert
werden, beziehe die Gemeinde Ersigen die Gemeindesteuer von
dem Kapitalguthaben, weil dasselbe im Kanton Bern angelegt
sei. Zu diesem Steuerbezuge erachte sich die Gemeinde als be
rechtigt, da nach Art. 6 des bernischen Gemeindesteuergesetzes
vom 2. September 1867 die Gemeindesteuer von Kapitalien
bevormundeter Personen da zu bezahlen sei, wo letztere ihren
polizeilichen Wohnsitz haben; nun habe aber die Wittwe Ziegler
ihren polizeilichen Wohnsitz im Sinne der bernischen Gesetzge
bung in Ersigen, da sie im Verarmungsfalle von dieser Gemeinde
unterstützt werden müßte. Uebrigens sei die Wittwe Ziegler,
weil bevogtet, zu selbständiger Führung einer Beschwerde wegen
Doppelbesteuerung nicht befugt, sondern stehe die Berechtigung
hierzu nur ihrem Vormunde, keinenfalls dem Sohne Ziegler zu.
Wenn der Vormund der Frau Ziegler die Gemeindesteuer an
zwei Orten bezahlt habe, so möge sie denselben dafür verant
wortlich machen; sie habe indeß gegen die vor einiger Zeit ab
gelegte Vormundschaftsrechnung gar keine Einwendungen gemacht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zur Beschwerdeführung wegen Verletzung verfassungs
mäßig gewährleisteter invidueller Rechte sind, wie das Bun
desgericht bereits früher ausgesprochen hat, der Natur der Sache
nach, bevormundete Personen auch ohne Mitwirkung ihrer Vor
münder befugt (siehe Entscheidung in Sachen des Bürgerrathes
Cham vom 24. Februar 1882, Erwägung 2, Amtliche Samm
lung VIII, S. 80). Da nun der bundesrechtliche Schutz gegen
Doppelbesteuerung ein verfassungsmäßiges individuelles Recht
konstituirt, so ist die Einrede der Gemeinde Ersigen gegen die
Legitimation der Rekurrentin unbegründet.
- In der Sache selbst sodann ist nicht zweifelhaft, daß ein
Fall interkantonaler Doppelbesteuerung hier vorliegt. Denn
wenn auch der Kanton Bern, nach der von seinem Regierungs
rathe abgegebenen Erklärung, die Berechtigung, die Rekurrentin
ür ihr Kapitalguthaben mit der Staatssteuer zu belegen, nicht
zu beanspruchen scheint, so nimmt dagegen die bernische Ge
meinde Ersigen, gestützt auf das bernische Gemeindesteuergesetz,
die Befugniß in Anspruch, die Rekurrentin für das fragliche
Kapital in Gemeindebesteuerung zu ziehen, d. h. mit der Ge
meindeeinkommenssteuer zu belegen, während gleichzeitig auch
der Kanton Basellandschaft und die Gemeinde Waldenburg
die Steuerberechtigung in Betreff dieses Vermögensobjektes be
anspruchen. Ein interkantonaler Steuerkonflikt aber ist, nach
feststehender bundesrechtlicher Praxis, nicht nur dann vorhanden,
wenn zwischen mehreren Kantonen die Berechtigung zum Be
zuge der Staatssteuer, sondern auch dann, wenn zwischen den
selben resp. zwischen den betreffenden Gemeinden die Berechti
gung zum Bezuge der Gemeindesteuer streitig ist.
- Liegt also ein interkantonaler Steuerkonflikt wirklich
so muß sich fragen, ob nach bundesrechtlichen Grundsätzen die
Steuerberechtigung dem Kanton Bern beziehungsweise der ber
nischen Gemeinde Ersigen oder aber dem Kanton Baselland
schaft beziehungsweise der Gemeinde Waldenburg zustehe. Nun
haben die Bundesbehörden von jeher festgehalten, daß das be
wegliche Vermögen nicht am Orte, wo die einzelnen Vermö
gensstücke liegen, sondern als Einheit am Wohnorte des Be
rechtigten zu versteuern ist, und daß speziell Kapitalforderungen
nicht an demjenigen Orte, wo die betreffenden Kapitalien ange
legt sind, sondern vielmehr am Wohnorte des Forderungsberech
tigten zu versteuern sind. Auch ist bezüglich der Besteuerung
des beweglichen Vermögens bevormundeter Personen von der
bundesrechtlichen Praxis der Grundsatz festgehalten worden, daß
dasselbe da der Besteuerung unterliege, wo der Mündel seinen
Wohnsitz hat, und nicht da, wo die vormundschaftliche Verwal
ung geführt wird (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung
III, S. 613, Erwägung 3). Nach diesen Grundsätzen aber un
terliegt im vorliegenden Falle offenbar das in der Amtserspar
nißkasse Burgdorf angelegte Kapitalguthaben der Besteuerung
am Wohnorte der Rekurrentin in Waldenburg und nicht im
Kanton Bern resp. in der Gemeinde Ersigen. Darauf, daß der
letzter Gemeinde, als Gemeinde der Heimat resp. des polizei
lichen Wohnsitzes der Rekurrentin die Armenunterstützungspflicht
gegenüber der Rekurrentin obliegt, kann um so weniger etwas
ankommen, als es sich nicht etwa um eine spezielle Armensteuer
sondern um eine allgemeine Gemeindeeinkommenssteuer handelt.
4. Demnach ist der Rekurs gegenüber dem Kanton Bern
resp. der Gemeinde Ersigen im Prinzipe begründet. Dagegen
kann auf das Rückforderungsbegehren der Rekurrentin bezüglich
schon bezahlter Steuern, soweit es sich nicht etwa um Steuern
handeln sollte, zu deren Bezahlung die Rekurrentin erst seit An
hängigmachung des gegenwärtigen Rekurses verhalten worden
wäre, nicht eingetreten werden. Denn, nachdem die Rekurrentin
seiner Zeit die betreffenden Steuern freiwillig, wenn auch in
debite, bezahlt hat, resp. durch ihren gesetzlichen Vertreter hat
bezahlen lassen, ohne gegen die Steueranlage an das Bundes
gericht zu rekuriren, steht ihr offenbar das Recht, die betreffen
den Zahlungen nachträglich im Wege des staatsrechtlichen Re
kurses beim Bundesgericht anzufechten, nicht mehr zu, sondern
ist sie auf diejenigen, bei den zuständigen kantonalen Behörden
geltend zu machenden, Rechtsmittel beschränkt, welche nach kan
tonalem Rechte für Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld zu
stehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
ausgesprochen wird, es seien der Kanton Bern resp. die Ge
meinde Ersigen nicht berechtigt, die Rekurrentin für ihr beweg
liches Vermögen in Besteuerung zu ziehen und es seien dieselben
verpflichtet, der Rekurrentin allfällig seit Anhängigmachung des
gegenwärtigen Rekurses (11. Dezember 1882) noch bezogene
Steuern zu restituiren. Dagegen wird auf das Rückerstattungs
begehren bezüglich früher bezahlter Steuern nicht eingetreten.