Federal constitutional law; double taxation; distinct tax objects and tax sovereignty over immovable property. Unconstitutional double taxation presupposes concurrent tax claims by several cantons over the same taxpayer and the same object. No double taxation exists where one canton taxes immovable property situated in its territory while another canton taxes movable wealth at the taxpayer’s domicile, even if the latter wealth was used to acquire the property. An acquirer must take account of existing real burdens attached to the property (consid. 1-2).
138 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. chen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nun bildet aus schließlich die Grundsteueranlage bezüglich der im Kanton St. Gallen, beziehungsweise in den Gemeinden Waldkirch und Nie derbüren, gelegenen Liegenschaften des Rekurrenten. Bezüglich dieser Liegenschaften aber beansprucht offenbar kein anderer Kanton und keine Gemeinde eines andern Kantons als eben der Kanton St. Gallen und die betheiligten st. gallischen Gemeinden die Steuerberechtigung und es kann somit von einer bundesrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung nicht die Rede sein. 2. Wenn nämlich Rekurrent darauf abzustellen scheint, daß er bis Ende 1881 sein gesammtes Vermögen, einschließlich des am Ende dieses Jahres zum Erwerbe des Fabriketablissementes Sornthal verwendeten Theiles desselben, an seinem thurgaui schen Wohnorte habe versteuern müssen, während er nun nach träglich noch von den betheiligten st. gallischen Gemeinden mit der Gemeindesteuer von dem Fabriketablissemente für die Zeit vom 1. Juli 1881 an belegt werde, so daß er den in diesem Etablissement steckenden Theil seines Vermögens für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1881 doppelt versteuern müsse, so ist darauf zu erwidern: Auch wenn, was nicht der Fall ist, erwiesen wäre, daß Rekurrent zum Erwerbe des fraglichen Fa briketablissementes einen für 1881 an seinem Wohnorte in Bischofszell als bewegliches Vermögen der Besteuerung unter stehenden Vermögenstheil verwendet habe, so könnte doch von einer bundesrechtlich unzuläßigen Doppelbesteuerung nicht ge sprochen werden. Denn auch in diesem Falle würde die Be steuerung in den beiden Kantonen sich nicht auf das gleiche Objekt beziehen, vielmehr würde im Kanton St. Gallen eine dort gelegene Liegenschaft, im Kanton Thurgau dagegen beweg liches Vermögen des Rekurrenten besteuert; eine ungerechtfertigte doppelte Belastung des Rekurrenten aber wäre dadurch ausge schlossen, daß Letzterer eben die Liegenschaft mit der rückständigen Grundsteuer belastet erworben hat und diesem Umstande bei dem Erwerbe Rechnung tragen konnte und mußte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.