Art. 59 Abs. 1 BV; civil claims attached to criminal proceedings after acquittal; jurisdiction of the criminal judge at the place of the offence. The criminal judge may decide civil claims only as an accessory to a criminal conviction. If the accused is acquitted or the criminal charge fails, jurisdiction for a purely civil action falls away; the claimant must sue before the defendant's constitutional forum at domicile. A waiver of the forum guaranteed by Art. 59(1) BV is not lightly presumed; mere defense on the merits does not suffice where jurisdiction would have existed only contingently upon conviction.
Vertheidiger der Frau Ulrich, Fürsprech C. R. Hoffmann in Biel, trug auf deren Freisprechung und Abweisung des An trages der Civilparteien an. Durch Urtheil vom 30. Dezember 1882 sprach das Amtsgericht von Nidau die Frau Ulrich von der gegen sie erhobenen Anklage auf Gehülfenschaft beim be trügerischen Geltstage ohne Entschädigung frei, erklärte indeß den zwischen ihr und Adam Baumgartner abgeschlossenen Ver äußerungsvertrag vom 23. März 1881 in Anwendung des Art. 228 des bernischen Strafgesetzbuches als gerichtlich kassirt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Frau Ulrich, geb. Baum irtner, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift vom 10. Januar 1883 führt sie aus: Sie habe bei der Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichte Nidau gerügt, daß das im Bundesgesetze vom 24. Juli 1852 vorge schriebene Auslieferungsverfahren ihr gegenüber nicht beobachtet worden sei; nachdem die Civilparteien in ihrem Schlußvortrage, entgegen der bei Beginn der Verhandlung abgegebenen Erklärung, einen Civilantrag auf Kassation des Vertrages vom 23. März 1881 gestellt haben, habe sie darauf aufmerksam gemacht, daß das bernische Gericht zu dessen Beurtheilung, der Aktenlage nach, nicht kompetent sei, und blos eventuell auf Abweisung dieses Antrages geschlossen. Das nichtsdestoweniger über diesen Antrag ausgefällte Urtheil verstoße gegen Art. 58 und 59 der Bundesverfassung, denn die Rekurrentin sei aufrechtstehend und im Kanton Solothurn fest domizilirt und es habe sich ihr ge genüber, nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen sie habe fallen lassen, und das Amtsgericht sie freigesprochen habe, nur noch um eine rein civilrechtliche, persönliche Ansprache ge handelt, zu deren Beurtheilung nicht das Amtsgericht Nidau, sondern nur der Richter ihres Wohnortes kompetent sei. Demnach werde beantragt: Es sei das vom Amtsgericht Nidau sub 30. Dezember 1882 gefällte Urtheil aufzuheben, eventuell 2. Es sei dieses Urtheil insoweit aufzuheben, als es die Nichtigerklärung des Vertrages vom 23. März 1883 aus spricht. Alles unter Folge der Kosten. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher sich die Rekursbeklagten, das heißt die als Civilparteien aufge tretenen Gläubiger des Adam Baumgartner einfach anschließen, trägt der Amtsgerichtspräsident von Nidau, Namens des dorti gen Amtsgerichtes darauf an: 1. Das Bundesgericht möchte auf die Beschwerde der Frau Elisabeth Ulrich vom 10. Januar 1883 nicht eintreten, eventuell 2. Es sei Frau Ulrich mit die ser ihrer Beschwerde abzuweisen, indem er zur Begründung be merkt: Die Rekurrentin habe, während der Hauptangeklagte Adam Baumgartner, sowie andere Mitangeklagte gegen das Ur theil des Amtsgerichtes Nidau vom 30. Dezember 1882 die Appellation an die Polizeikammer des Kantons Bern ergriffen haben, ihrerseits gegen dieses Urtheil nicht appellirt; dasselbe sei daher ihr gegenüber rechtskräftig geworden und es sei der Rekurs an das Bundesgericht dagegen nicht statthaft. Denn es liege in der Natur der Sache, daß nur gegen endgültige Ur theile der kantonalen Gerichte Beschwerde beim Bundesgerichte eingelegt werden könne. Im weitern habe die Rekurrentin, wie sich aus dem Gerichtsprotokoll ergebe, gegen die Zuständigkeit des Gerichtes keine Einrede erhoben und daher dieselbe still schweigend anerkannt; auch habe sie nie irgendwelche Einwen dung deßhalb erhoben, weil sie im Kanton Solothurn domizilirt sei, und sei ihr gegenüber das Verfahren vollkommen ordnungs mäßig durchgeführt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
delicti commissi kompetent und es liegt auch nicht das Min deste dafür vor, daß die Rekurrentin, wie sie nachträglich in ihrer Rekursbeschwerde behauptet, gegen das eingelettete Ver fahren, mit Berufung auf das Bundesgesetz, über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten, protestirt habe; es kann also das Urtheil des Amtsgerichtes Nidau vom 30. Dezember 1882, soweit es sich auf den Strafpunkt bezieht, mit Erfolg nicht angefochten werden, wie denn auch nicht einzusehen ist, inwiefern die Rekurrentin, welche ja, wenn auch ohne Ent schädigung, freigesprochen wurde, hieran ein rechtliches Interesse haben sollte. 3. Soweit dagegen der Rekurs gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes Nidau über den Civilpunkt, d. h. gegen die richterliche Aufhebung des von der Rekurrentin am 23. März 1881 mit ihrem Bruder abgeschlossenen Veräußerungsvertrages gerichtet ist, erscheint derselbe als begründet. Denn:Allerdings ist der Strafrichter am Begehungsorte des Deliktes zu Beur theilung von Civilansprüchen aus einer strafbaren Handlung als Accessorium des Strafpunktes, trotz der Vorschrift des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung, bundesrechtlich kompetent allein dies gilt, wie das Bundesgericht schon mehrfach ausge prochen hat (Entscheidung in Sachen Müller, Amtliche Samm lung V, S. 301; Stüßi, ib. VII, S. 231; Meyer VII, S. 673), nur insoweit, als es sich um Civilansprüche gegen Personen handelt, welche eine strafbare Handlung wirklich begangen ha ben und gegen welche daher ein kondemnatorisches Strafurtheil erfolgt; freigesprochene Angeklagte dagegen unterstehen, mit tücksicht auf Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung, bezüglich des Civilpunktes nicht mehr der Gerichtsbarkeit des Strafrich ters am Begehungsorte des Deliktes, denn die Kompetenz die ses Richters zur Entscheidung über die Civilklage wird ja blos durch die Verbindung derselben mit der Strafklage begründet und fällt daher dahin, wenn die Strafklage zurückgezogen oder als unbegründet abgewiesen wird. Nun ist die Rekurrentin von der gegen sie erhobenen Strafklage freigesprochen worden und es handelte sich demnach ihr gegenüber blos noch um eine rein civilrechtliche Anfechtungsklage persönlicher Natur (eine actio Paulliana), mit welcher sie nach Art. 59, Absatz 1 der Bundes verfassung beim Richter ihres Wohnortes gesucht werden mußte, sofern sie nicht etwa, was zweifellos völlig zulässig wäre, die Kompetenz des bernischen Richters freiwillig anerkannt hat. Dies ist nun aber wohl richtiger zu verneinen. Die Rekurrentin hat nämlich zwar, ausweislich des Gerichtsprotokolles, die Kompe tenz des Amtsgerichtes Nidau zu Beurteilung des Civilpunktes nicht ausdrücklich bestritten, sondern im Gegentheil zur Haupt sache verhandelt und auf Abweisung der Civilklage angetragen und es ist nun zweifellos richtig, daß in der Regel in der vor behaltlosen Einlassung eines Beklagten auf die Klage eine still schweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angegangenen Richters gefunden werden muß, Allein nach den Umständen des vorliegenden Falles wäre doch dieser Schluß ein zu gewagter und nicht zutreffender. Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, daß die Beklagte die Kompetenz des bernischen Richters zu Beurtheilung des Civilpunktes, nach dem oben ausgeführten, nicht von vornherein ablehnen konnte, sondern daß vielmehr diese Kompetenz für den Fall der strafrechtlichen Verurtheilung der Rekurrentin begründet gewesen wäre; demnach kann denn aber in der vorbehaltlosen Einlassung der Beklagten auf die Civilklage nicht ohne weiters eine Anerkennung der Kompetenz des bernischen Richters bezüglich des Civilpunktes auch für den Fall der Freisprechung von der Strafklage gefunden werden, um so weniger, als im Zweifel ein Verzicht auf den durch Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung gewährleisteten ver fassungsmäßigen Richter nicht anzunehmen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß das Ur theil des Amtsgerichtes Nidau vom 30. Dezember 1882, so weit dasselbe der Rekurrentin gegenüber die Kassation des von ihr am 23. März 1881 mit Adam Baumgartner abgeschlossenen Vertrages ausspricht, aufgehoben wird.