- Urtheil vom 29. Juni 1883 in Sachen
Friedrich Gugger.
A. Friedrich Gugger, von Utzenstorf, Kantons Bern, welcher
früher in seiner Heimatgemeinde gewohnt hatte, trat im Früh
jahr 1881 als Bäckergefelle bei dem Bäckermeister Brändlin
in Liestal in Dienst; er hat am 29. April 1881 bei dem
Bezirksstatthalteramt Liestal gegen Einlage seines Heimat
scheines die Aufenthaltsbewilligung ausgewirkt und sich seither
fortwährend in Liestal aufgehalten.
B. Am 8. September 1881 erhob Anna Dällenbach von
Otterbach, Gemeinde Dießbach bei Thun, Kantons Bern, beim
Friedensrichteramte Liestal gegen Friedrich Gugger Klage wegen
Eheversprechen und Vaterschaft. Nach fruchtlos gebliebenem
Sühneversuch gab indeß die Anna Dällenbach diesem Prozeße
keine weitere Folge, sondern ließ vielmehr den Friedrich Gugger
durch Vorladung vom 19. April 1882 auf 7. Juni gleichen
Jahres vor das Amtsgericht Burgdorf (Kantons Bern) vor
laden zu Beurtheilung des Rechtsbegehrens: Der Beklagte sei
als Vater des von der Klägerin am 30. Dezember 1881 ge
borenen und unter dem Namen Anna Dällenbach im Civil
standsregister von Kirchberg eingetragenen Mädchens der Mutter
gegenüber zu den gesetzlichen Leistungen zu verurtheilen, unter
Kostenfolge. Diese Ladung, deren Zustellung von der zuständi
gen basellandschaftlichen Amtsstelle vorbehältlich der Kompetenz
einrede des Beklagten bewilligt worden war, konnte dem Fried
rich Gugger nicht persönlich mitgetheilt werden, da dieser sich
damals schwer erkrankt im Spitale zu Liestal befand. Gugger
erschien daher bei der Verhandlung vor dem Amtsgerichte Burg
dorf nicht, worauf dieses Gericht, auf einseitigen Vortrag der
Klägerin derselben ihr Rechtsbegehren zusprach und den Be
klagten verurtheilte: 1. Zur Bezahlung von 30 Fr. Kindbett
kosten an die Klägerin; 2. zu 50 Fr. halbjährlichen jeweilen
zum Voraus zahlfälligen Beiträgen an die Verpflegung und
Auferziehung des Kindes bis zum zurückgelegten siebenzehnten
Altersjahre desselben; 3. zu einer Entschädigung an die Wohn
sitzgemeinde der Klägerin von 70 Fr.; 4. zu Bezahlung der auf
6 Fr. 35 Cts. bestimmten Kosten der Klägerin.
C. Gegen dieses ihm mit Notifikation vom 17. Juni 1882 in
Liestal insinuirte Urtheil erklärte Friedrich Gugger durch Schreiben
an das Amtsgericht Burgdorf vom 29. gleichen Monats die
Appellation, indem er das Rechtsbegehren Abweisung der Klage
unter Kosten und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei
anmeldete. Bei der zweitinstanzlichen Verhandlung vor dem
Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern am 3. Fe
bruar 1883 stellte der Anwalt des Friedrich Gugger unter Be
rufung auf Art. 59 der Bundesverfassung, wonach Beklagter
beim Richter seines Wohnortes hätte belangt werden sollen, die
Anträge: 1. Es sei das Urtheil des Amtsgerichtes Burgdorf
vom 7. Juni 1882 als null und nichtig aufzuheben; 2. es sei
zu erkennen, die Gegenpartei habe sämmtliche Kosten sowie
eine Entschädigung an den beklagten Friedrich Gugger zu be
zahlen. Der Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern verwarf indeß die Appellation des Beklagten und
stätigte das erstinstanzliche Urtheil, indem er im Wesentlichen
ausführte: Der Beklagte habe keine Gerichtsstandseinrede
Sinne des 141 Ziffer 4 des bernischen Prozesses aufgeworfen,
sondern gegenüber dem erstinstanzlichen Urtheil das, auf ma
terielle Revision abzweckende, Rechtsmittel der Appellation
riffen, und auf Abweisung der Klage angetragen; er habe
also auf den Streit vor dem bernischen Gerichte eingelassen.
Uebrigens wäre auch, abgesehen davon, der dem Beklagten
liegende Beweis, daß er sein festes Domizil von Utzenstorf
weg
nach Liestal verlegt habe, nicht erbracht. Denn aus den beige
brachten Urkunden folge nicht, daß der Beklagte Liestal zum
Mittelpunkte seiner Thätigkeit gemacht und also dort sein Do
mizil im rechtlichen Sinne habe. Vielmehr sei ebensowohl denk
bar, daß der Beklagte, ein Arbeiter, Geselle, dort nur vorüber
gehend Aufenthalt genommen habe, vielleicht sogar, um der
ihm drohenden Vaterschaftsklage zu entgehen. Das erstinstanzliche
Urtheil, gegen dessen materielle Richtigkeit der Beklagte keine
Einwendung erhoben habe, müsse also einfach bestätigt werden.
D. Gegen dieses Urtheil ergriff Friedrich Gugger den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er beantragte, indem
er zur Begründung auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung
verweist und ausführt, daß kantonale Prozeßnormen nur inso
weit zur Anwendung kommen können, als sie mit der Bundes
verfassung nicht in Widerspruch stehen; das Bundesgericht möchte
die Urtheile des Amtsgerichtes Burgdorf und des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Bern vom 7. Juni 1882
und 3. Februar 1883 als verfassungswidrig aufheben.
E. Die Rekursbeklagte Anna Dällenbach trägt auf Abwei
sung des Rekurses unter Kostenfolge an; sie führt im Wesent
lichen die Motive der Entscheidung des Appellations und
Kassationshofes weiter aus und bemerkt im Fernern namentlich:
Nach der bernischen Civilprozeßordnung müssen Gerichtsstands
einreden selbständig, in Form eines Zwischengesuches und vor
Einlassung auf die Hauptsache, angebracht werden; Rekurrent
habe nun eine Gerichtsstandseinrede gar nicht erhoben. Den
kantonalen Prozeßrechtsbestimmungen aber werde durch die
Bundesverfassung offenbar nicht derogirt, da ja die Bundes
verfassung gar keine prozessualen Vorschriften enthalte. Aller
dings könne zugegeben werden, daß die kantonalen Prozeßnormen
für eine Partei, welche die Kompetenz eines Gerichtes mit Be
rufung auf die Bundesverfassung bestreite, insolange nicht maß
gebend seien, als sie sich denselben nicht unterworfen habe. Re
kurrent aber habe sich dadurch, daß er gegen das Kontumazial
urtheil des Amtsgerichtes Burgdorf nicht direkt an das
Bundesgericht rekurrirt, sondern an den kantonalen Appellations
und Kassationshof appellirt habe, dem bernischen Prozeßrechte
unterworfen und habe also auch die von demselben vorgeschrie
benen Formen beobachten müssen. Diese haben gerade für den
vorliegenden Fall auch sachliche Bedeutung; denn wenn Rekur
rent eine Gerichtsstandseinrede förmlich aufgeworfen hätte, so
hätte die Rekursbeklagte die von ihm angebrachten thatsächlichen
Behauptungen prüfen, eventuell Gegenbeweis gegen die von
ihm angerufenen Beweise antreten können, was ihr nun nicht
möglich gewesen sei.
F. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern ver
weist einfach auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach den Fakt. A erwähnten Thatsachen kann nicht zwei
felhaft sein, daß Rekurrent schon zur Zeit der Anhebung der
in Frage stehenden Klage seinen festen Wohnsitz in Liestal
hatte. Es mag nämlich zwar richtig sein, daß Handwerksgesellen
welche ihren Aufenthaltsort häufig wechseln, nicht ohne weiters
als an demjenigen Orte, wo sie zeitweilig in Arbeit stehen und
sich daher thatsächlich aufhalten, fest domizilirt betrachtet werden
können; allein dieser Fall liegt hier nicht vor; denn Rekurrent
ist unmittelbar aus seiner Heimatgemeinde Utzenstorf nach
Liestal übergesiedelt und hat sich seither ununterbrochen an letz
term Orte aufgehalten, so daß angenommen werden muß, er
habe Liestal zum dauernden Mittelpunkt seiner Thätigkeit ge
macht und sei also dort fest domizilirt. Es liegt auch gar kein
Anhaltspunkt dafür vor, daß Rekurrent, wie das angefochtene
Urtheil andeutet, nur deßhalb in Liestal Aufenthalt genommen
habe, um der ihm drohenden Vaterschaftsklage zu entgehen.
- Da es sich unbestrittenermaßen um eine persönliche Klage,
zu deren Beurtheilung verfassungsmässig der Richter des Wohn
ortes des Beklagten kompetent ist, handelt, so erscheint der
Rekurs als begründet, sofern nicht etwa Rekurrent auf den
verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes verzichtet oder
seine bezüglichen Einwendungen gegen die Kompetenz der ber
nischen Gerichte verwirkt hat. In dieser Beziehung ist nun
allerdings richtig, daß der Rekurrent oder vielmehr sein An
walt durch die Art und Weise, wie er ursprünglich sein Rechts
begehren gegenüber dem Kontumatialurtheile des Amtsgerichtes
Burgdorf formulirte, zu der Meinung Anlaß geben konnte,
Rekurrent wolle sich auf die vor den bernischen Gerichten gegen
ihn erhobene Klage einlassen; allein es kann doch angesichts der
Begründung der Appellation des Rekurrenten vor der zweiten
Instanz nicht zweifelhaft sein, daß Rekurrent in Wirklichkeit
nicht zur Hauptsache verhandeln, sondern die Kompetenz der
bernischen Gerichte bestreiten wollte, und aus diesem Grunde
Aufhebung des Kontumazialurtheiles des Amtsgerichtes Burg
dorf beantragte. Ein Verzicht des Rekurrenten auf den ver
fassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes, wie ein solcher
allerdings nach bekannter Regel in der vorbehaltlosen Einlassung
auf die Klage gefunden werden müßte, liegt also durchaus nicht
vor und Rekurrent muß daher bei seinem verfassungsmäßigen
Gerichtsstande geschützt werden; daß die Art und Weise, wie
Rekurrent seine Kompetenzbestreitung vorbrachte, formell nach
bernischem Prozeßrechte nicht korrekt war nämlich, kann nicht in
Betracht kommen, denn der bernische Richter mußte, nachdem
eine Anerkennung seiner Kompetenz durch den Rekurrenten nicht
vorlag, von Amteswegen prüfen, ob die verfassungsmäßigen
Voraussetzungen seiner Kompetenz gegeben seien und war es
Sache der Klägerin, diesbezüglich die erforderlichen thatsächlichen
Behauptungen aufzustellen und erforderlichen Falls zu beweisen,
und keineswegs, wie das angefochtene Urtheil ausführt, Sache
des beklagten Rekurrenten die Inkompetenz des Gerichtes resp.
deren thatsächliche Grundlagen nachzuweisen.
3. Auf das Begehren des Rekurrenten um Zuspruch einer
Parteientschädigung für die Verhandlung vor den kantonalen
Gerichten ist nicht einzutreten, vom Zuspruche einer Parteient
schädigung für die Verhandlung vor Bundesgericht nach Art. 62
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
Umgang zu nehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
die Urtheile des Amtsgerichtes Burgdorf vom 7. Juni 1882
und des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
vom 3. Februar 1883 aufgehoben werden.