- Urtheil vom 6. April 1883 in Sachen
der Gemeinde Malters.
A. Peter Paul Flühler, genannt Kiendli Peter, von Walters
berg, (Armengemeinde Stans, Kantons Nidwalden, geboren
- Juni 1853, verehelichte sich am 13. Mai 1882 in Malters,
Kantons Luzern, mit der Wittwe Regina Wopmann, geb. Villiger,
von Malters, geb. 17. Mai 1849. Schon am 24. Juni 1882
gebar die Regina geb. Villiger zu Malters ein Mädchen, Katha
rina, welches vom Civilstandsamte Malters als eheliches Kind
des Peter Paul Flühler eingetragen wurde. Bald nach der Ver
ehelichung verließ P. P. Flühler seine Ehefrau und der Ge
meinderath von Malters forderte hierauf, gleichzeitg mit Mit
theilung der bezüglichen Ehe und Geburtsscheine, am 26. Juli
1882 die Armenverwaltung von Stans auf, der Familie des
Flühler die nöthige Unterstützung sowie die erforderlichen Ausweis
schriften zukommen zu lassen. Nach Empfang dieser Mittheilung
machte die Armenverwaltung von Stans sofort bei dem Kantons
gerichte von Nidwalden das Rechtsbegehren anhängig: das von der
Regina geb. Villiger am 24. Juni 1882 zu Malters geborene Kind
Namens Katharina sei nicht ein eheliches Kind des Peter Flühler
und es habe daher die Armenverwaltung von Stans dasselbe
nicht als Armenbürgerin von Stans anzuerkennen. Gleichzeitig
wurde auch vom Regierungsrathe des Kantons Nidwalden, auf
Anzeige der Armenverwaltung von Stans hin, eine polizeiliche
Untersuchung eingeleitet; in dieser erklärten sowohl die Regina
geb. Villiger als der, auf polizeiliche Ausschreibung hin ein
gelieferte, Peter Flühler, daß sie sich erst seit dem Monat März
1882 kennen, daß das von der Regina geb. Villiger am 24. Juni
1882 geborene Kind nicht von Peter Flühler, sondern von einem
Dritten, einem Stephan Portmann, erzeugt sei und daß die Regina
geb. Villiger sowohl dem Gemeinderathe von Malters als dem
Peter Flühler von ihrer Schwangerschaft und dem Urheber derselben
vor der Heirath Mittheilung gemacht habe; die Regina geb. Villiger
behauptete überdies, daß P. Flühler vom Gemeindeschreiber von
Malters 100 Fr. dafür erhalten habe, daß er sie heirathe.
Von der, nach Abschluß dieser Untersuchung, zu Beurtheilung des
Rechtsbegehrens der Armenverwaltung Stans vor dem Kantons
gerichte von Nidwalden anberaumten Tagfahrt wurde dem Ge
meinderathe von Malters durch die Armenverwaltung von Stans,
unter allem Rechtsvorbehalt amtliche Anzeige gemacht mit dem
Bemerken, daß er sich dabei, falls er es für nothwendig erachten
sollte, betheiligen möge.
B. Bei der bezüglichen Tagfahrt ließ sich nun der Gemeinde
rath von Malters wirklich vertreten und zwar bestritt er die
Kompetenz des Kantonsgerichtes von Nidwalden, indem er u. a.
vorbrachte: durch den von der Armengemeinde Stans beantragten
negativen Entscheid solle das fragliche Kind der Gemeinde Malters
zugesprochen werden; dazu sei aber das Kantonsgericht von Nidwal
den nicht kompetent, vielmehr fallen solche Bürgerrechtsstreitigkeiten
zwischen Gemeinden verschiedener Kantone in die Kompetenz des
Bundesgerichtes. Das Kantonsgericht von Nidwalden erklärte
sich indeß durch Urtheil vom 20. Dezember 1882 als kompetent,
indem es ausführte: Nach 72 des nidwaldenschen Personen
rechtes können außer dem Ehemann und dessen Erben auch die
betheiligte Armenverwaltung, d. h. offenbar diejenige der Hei
math des Ehemannes und zwar bei dem kantonalen Gerichte die
Ehelichkeit eines während der Ehe geborenen Kindes anfechten.
Die Gemeindebehörden von Malters aber haben gar nicht als
Civilparteien vorgeladen werden können, da es sich nicht um
Anerkennung des fraglichen Kindes als Gemeindebürger von
Malters oder um eine bezügliche Forderung handle. In der
Sache selbst sodann sprach das Gericht, gestützt auf die einschlägi
gen Bestimmungen der nidwaldenschen Gesetzgebung der Armen
verwaltung von Stans ihr Rechtsbegehren zu; denn die Armen
verwaltung sei zu Anfechtung des ehelichen Standes des frag
lichen Kindes befugt, habe rechtzeitig Klage erhoben und den ihr
diesbezüglich obliegenden Beweis erbracht. Beigefügt wird so
dann: Da somit nach hierseitiger Gesetzgebung das fragliche
Kind als ein uneheliches zu betrachten ist, so steht der eigent
liche Kindeszuspruch und allfälliges Alimentationsgesuch nicht
den Behörden des Kantons Nidwalden, sondern dem ursprüng
lichen Heimathkanton der Geschwächten zu, wie auch die Beur
theilung des Straffalles, der im Kanton Luzern stattgefunden
hatte."
C. Gegen dieses Urtheil ergriff die Gemeinde Malters den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift
führt sie aus: Sie erkenne das Urtheil des Kantonsgerichtes von Nid
walden in keiner Richtung an; nach ihrer Ansicht sei das Kind des
P. Flühler als ein eheliches zu betrachten, da der nach der luzer
nischen Gesetzgebung einzig hiezu befugte Vater dessen Ehelichkeit
nicht angefochten habe; sie wahre sich also das Recht, wenn es zu
ständigen Orts zum Streite über das Bürgerrecht des Kindes
kommen sollte, dessen eheliche Abstammung zu behaupten, die übri
gens für das Bürgerrecht an sich, da ja das Kind auch als un
eheliches Kind einer Stanserbürgerin der Gemeinde Stans an
gehören würde, nicht entscheidend sei. Durch das angefochtene
Urtheil solle, da es in der Schweiz keine Heimatlosen mehr
geben dürfe, das fragliche Kind der Gemeinde Malters, als frühe
rem Heimatorte der Mutter zugetheilt werden; es handle sich also
um eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemeinden verschiedener
Kantone, die nach Art. 110 der Bundesverfassung zur Kompe
tenz des Bundesgerichtes gehöre. Auch sei Art. 46 der Bundesver
fassung verletzt, da die zivilrechtlichen Verhältnisse des P. Flühler
und seines Kindes im Abgange jeder speziellen Normirung sich
nach den Gesetzen des Niederlassungskantons richten müssen.
Demnach werde beantragt: das Bundesgericht wolle das Urtheil
des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 20. Dezember 1882
in Sachen der Armenverwaltung von Stans gegen den Armen
rath Malters über den Status des am 24. Juni 1882 von
Frau Flühler geborenen Kindes Katharina aufheben, unter Kosten
folge.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
Armenverwaltung von Stans: Es sei
Auf die Beschwerde des Tit. Armenrathes von Malters
nicht einzutreten,
a) weil derselbe zur Sache nicht legitimirt oder
b) weil das Bundesgericht in Sachen nicht kompetent ist
oder
2. Die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung wird angeführt: Das angefochtene Urtheil
berühre die Gemeinde Malters gar nicht, da ja dasselbe durch
aus nicht ausspreche, daß das fragliche Kind Bürgerin von Mal
ters sei, sondern nur über dessen familienrechtlichen Status und
sein Verhältniß zur Gemeinde Stans entscheide. Die Entschei
dung über diese Frage aber liege ausschließlich in der Souve
ränetät des Kantons Nidwalden, so daß weder das Bundesge
richt kompetent, noch die Rekurrentin zur Sache legitimirt sei.
Wenn die Gemeinde Stans später Schritte thun wolle, um das
bis jetzt von ihr verpflegte Kind derjenigen Gemeinde zu über
weisen, welche verpflichtet sei, es zu übernehmen, so könne es
allerdings zu einem Bürgerrechtsstreite zwischen Gemeinden ver
schiedener Kantone kommen; bis jetzt habe ein solcher nicht vor
gelegen. Art. 46 der Bundesverfassung, welchen die Rekurrentin
als verletzt bezeichne, sei noch nicht in Wirksamkeit getreten und
beziehe sich übrigens auf die, vorzugsweise dem öffentlichen Rechte
angehörige, Frage des Staats und Gemeindebürgerrechtes nicht.
E. Das Kantonsgericht von Nidwalden, welchem zur Ver
nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bezieht sich ein
fach auf die Begründung seines angefochtenen Urtheils und auf
die Akten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrentin behauptet, das angefochtene Urtheil
verstoße gegen Bestimmungen der Bundesverfassung, insbesondere
gen die in Art. 110 derselben enthaltenen Normen über die
Jurisdiktion des Bundesgerichtes, so ist das Bundesgericht
Beurtheilung der Beschwerde unzweifelhaft kompetent.
2. Was sodann den Einwand der mangelnden Legitimation der
Rekurrentin anbelangt, so ist dieselbe insoweit begründet, als sich
die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kantonsgerichtes über
die Frage des ehelichen Standes des fraglichen Kindes richtet.
Denn durch die Entscheidung über diesen Punkt werden keine
Rechte der rekurrirenden Gemeinde Malters berührt und es er
scheint in dieser Beziehung keineswegs die Gemeinde Malters,
sondern vielmehr einzig das Kind, dessen ehelicher Stand ange
fochten worden ist, resp. etwa noch der präsumtive Vater des
selben als Gegenpartei der klägerischen Gemeinde Stans. Frei
lich ist nicht zu verkennen, daß wohl gegen die Rechtskraft des
angefochtenen Urtheils auch in dieser Richtung begründete Ein
wendungen erhoben werden könnten; denn, soweit wenigstens aus
den Akten ersichtlich, ist über die Anfechtungsklage der Gemeinde
Stans die eigentliche Gegenpartei, nämlich das Kind, um dessen
Ehelichkeit es sich handelt, gar nicht gehört worden. Allein da
das Kind selbst, bezw. ein gesetzlicher Vertreter desselben, nicht
beschwerend aufgetreten ist, so kann hierauf im gegenwärtigen Ver
fahren nichts weiter ankommen, sondern muß einfach festgehalten
werden, daß die Gemeinde Malters zum Rekurse gegen das Ur
theil des Kantonsgerichtes Nidwalden, soweit dasselbe sich blos
auf die Frage des familienrechtlichen Standes des Kindes bezieht,
nicht legitimirt ist. Uebrigens wären auch sachlich die Beschwerde
gründe, welche die Rekurrentin in dieser Richtung anbringt, offen
bar nicht stichhaltig. Denn Art. 46, Abs. 1 der Bundesverfassung
ist, wie das Bundesgericht bereits in zahlreichen Entscheidungen
ausgesprochen hat, da das dort vorbehaltene Bundesgesetz bis jetzt
nicht erlassen ist, noch nicht in Wirksamkeit getreten und insolange
dies nicht geschehen ist, kann dem Richter des Heimatortes des
präsumtiven Vaters die Kompetenz zu Beurtheilung einer An
fechtungsklage der vorliegenden Art, als einer Statusklage, bun
desrechtlich nicht bestritten werden.
3. Dagegen ist die Gemeinde Malters zu Anfechtung des Ur
theils des Kantonsgerichtes von Nidwalden insoweit befugt, als
dasselbe sich auch auf die bürgerrechtliche Stellung des Kindes
Flühler bezieht, d. h. ausspricht, das Kind Flühler sei nicht Bür
ger der Gemeinde Stans, und es erscheint in dieser Beziehung
der Rekurs als begründet. Allerdings nämlich ist die Gemeinde
Malters nicht ausdrücklich als beklagte Partei in dem vor dem
Kantonsgerichte von Nidwalden eingeleiteten Verfahren vorgeladen
und ist dieselbe auch nicht verurtheilt worden, das fragliche Kind
als ihren Bürger anzuerkennen. Allein sachlich kann gar kein
Zweifel darüber obwalten, daß durch das angefochtene Urtheil die
Rechtsstellung der Gemeinde Malters insofern berührt wird und
berührt werden soll, als das Urtheil in allgemein, also auch für
die Gemeinde Malters, verbindlicher Weise feststellen will, daß
das fragliche Kind nicht Bürgerin der Gemeinde Stans sei, wo
ran sich dann, wie insbesondere aus dem Schlußpassus der Er
wägungen des angefochtenen Urtheils sich ergiebt, naturgemäß
die weitere Folgerung knüpfen würde, daß das Kind, gemäß den
Bestimmungen der nidwaldenschen Gesetzgebung ( 2 des Ge
setzes über die unehelichen Kinder von 12. März 1867), als ein
uneheliches nicht das durch Heirath erworbene, sondern das ur
prüngliche Bürgerrecht seiner Mutter (d. h. eben das Bürger
recht der Gemeinde Malters erhielte.) Ueber diese Frage aber
konnte nicht in dem vor dem nidwaldenschen Gerichte eingeleite
ten Verfahren und nicht von dem nidwaldenschen Richter, son
dern nur im Bürgerechtsstreite zwischen den betheiligten Gemein
den und, da es sich um eine Streitigkeit zwischen Gemeinden
verschiedener Kantone handelt, vom Bundesgerichte entschieden
werden. Denn die Rechtsfrage, welche von mehreren Gemeinden
zur Anerkennung einer Person als ihres Bürgers verpflichtet sei
kann ja offenbar rechtskräftig nur in einem Prozesse zwischen
diesen Gemeinden und von dem hiefür kompetenten Gerichte,
d. h. sofern es sich um Gemeinden verschiedener Kantone han
delt, dem Bundesgerichte entschieden werden und es darf der
Entscheidung des letzteren weder in negativer noch in positiver
Richtung durch ein Urtheil eines kantonalen Gerichtes präjudi
zirt werden. Dies geschieht aber, wenn, wie in concreto, auf
Antrag einer Gemeinde von einem kantonalen Gerichte ausge
sprochen wird, es sei die betreffende Gemeinde zu Anerkennung
einer Person als ihres Bürgers nicht verpflichtet, denn durch eine
solche Entscheidung würde ja offenbar die Bürgerrechtsstreitigkeit
ur einen Hälfte erledigt. So lange daher die Gemeinde Stans
nicht im Bürgerrechtsprozesse vor dem Bundesgerichte dem frag
lichen Kinde ein anderweitiges Bürgerrecht ausgemittelt, resp. die
Verpflichtung einer andern Gemeinde dasselbe anzuerkennen, darge
than hat, muß sie dasselbe als ihren Bürger anerkennen und be
handeln. Im Bürgerrechtsprozesse vor dem Bundesgerichte dann,
sofern die Gemeinde Stans einen solchen wirklich einleitet, wird
zu entscheiden sein, ob die singuläre Bestimmung des nidwalden
schen Rechtes, daß uneheliche Kinder von Ehefrauen oder Witt
wen u. s. w. nicht das durch Heirath erworbene, sondern das
ursprüngliche Bürgerrecht der Mutter erhalten, auch über das
Kantonsgebiet hinaus Geltung beanspruchen könne oder ob nicht
vielmehr außerkantonale Gemeinden sich darauf berufen können,
daß die Mutter durch ihre Verehelichung, allgemeiner Rechtsregel
gemäß, ihr ursprüngliches Bürgerrecht definitiv verloren habe
und dasselbe also nicht mehr auf später geborene Kinder über
tragen könn
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß das an
gefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom
20. Dezember 1882 insoweit aufgehoben wird, als es aus
spricht, die Armenverwaltung von Stans sei nicht verpflichtet,
das von der Regina Flühler geb. Villiger am 24. Juni 1882
geborene Kind Katharina als Armenbürgerin von Stans an
zuerkennen; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.