Art. 46 BV, Art. 110 BV; status action and municipal citizenship dispute: the cantonal court remains competent to decide a paternity/status claim at the home canton of the presumptive father so long as the federal implementing law under Art. 46 BV has not entered into force. A municipality lacks standing to attack the judgment insofar as it concerns the child’s family-law status. By contrast, a cantonal judgment may not prejudge, even negatively, the municipal citizenship obligation of another municipality; that question can only be decided in a citizenship dispute between the concerned municipalities before the Federal Court. A cantonal ruling deciding that a municipality is not obliged to recognize a person as its citizen is therefore set aside to that extent (consid. 2-3).
Malters oder um eine bezügliche Forderung handle. In der Sache selbst sodann sprach das Gericht, gestützt auf die einschlägi gen Bestimmungen der nidwaldenschen Gesetzgebung der Armen verwaltung von Stans ihr Rechtsbegehren zu; denn die Armen verwaltung sei zu Anfechtung des ehelichen Standes des frag lichen Kindes befugt, habe rechtzeitig Klage erhoben und den ihr diesbezüglich obliegenden Beweis erbracht. Beigefügt wird so dann: Da somit nach hierseitiger Gesetzgebung das fragliche Kind als ein uneheliches zu betrachten ist, so steht der eigent liche Kindeszuspruch und allfälliges Alimentationsgesuch nicht den Behörden des Kantons Nidwalden, sondern dem ursprüng lichen Heimathkanton der Geschwächten zu, wie auch die Beur theilung des Straffalles, der im Kanton Luzern stattgefunden hatte." C. Gegen dieses Urtheil ergriff die Gemeinde Malters den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift führt sie aus: Sie erkenne das Urtheil des Kantonsgerichtes von Nid walden in keiner Richtung an; nach ihrer Ansicht sei das Kind des P. Flühler als ein eheliches zu betrachten, da der nach der luzer nischen Gesetzgebung einzig hiezu befugte Vater dessen Ehelichkeit nicht angefochten habe; sie wahre sich also das Recht, wenn es zu ständigen Orts zum Streite über das Bürgerrecht des Kindes kommen sollte, dessen eheliche Abstammung zu behaupten, die übri gens für das Bürgerrecht an sich, da ja das Kind auch als un eheliches Kind einer Stanserbürgerin der Gemeinde Stans an gehören würde, nicht entscheidend sei. Durch das angefochtene Urtheil solle, da es in der Schweiz keine Heimatlosen mehr geben dürfe, das fragliche Kind der Gemeinde Malters, als frühe rem Heimatorte der Mutter zugetheilt werden; es handle sich also um eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemeinden verschiedener Kantone, die nach Art. 110 der Bundesverfassung zur Kompe tenz des Bundesgerichtes gehöre. Auch sei Art. 46 der Bundesver fassung verletzt, da die zivilrechtlichen Verhältnisse des P. Flühler und seines Kindes im Abgange jeder speziellen Normirung sich nach den Gesetzen des Niederlassungskantons richten müssen. Demnach werde beantragt: das Bundesgericht wolle das Urtheil des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 20. Dezember 1882 in Sachen der Armenverwaltung von Stans gegen den Armen rath Malters über den Status des am 24. Juni 1882 von Frau Flühler geborenen Kindes Katharina aufheben, unter Kosten folge. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt Armenverwaltung von Stans: Es sei Auf die Beschwerde des Tit. Armenrathes von Malters nicht einzutreten, a) weil derselbe zur Sache nicht legitimirt oder b) weil das Bundesgericht in Sachen nicht kompetent ist oder 2. Die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung wird angeführt: Das angefochtene Urtheil berühre die Gemeinde Malters gar nicht, da ja dasselbe durch aus nicht ausspreche, daß das fragliche Kind Bürgerin von Mal ters sei, sondern nur über dessen familienrechtlichen Status und sein Verhältniß zur Gemeinde Stans entscheide. Die Entschei dung über diese Frage aber liege ausschließlich in der Souve ränetät des Kantons Nidwalden, so daß weder das Bundesge richt kompetent, noch die Rekurrentin zur Sache legitimirt sei. Wenn die Gemeinde Stans später Schritte thun wolle, um das bis jetzt von ihr verpflegte Kind derjenigen Gemeinde zu über weisen, welche verpflichtet sei, es zu übernehmen, so könne es allerdings zu einem Bürgerrechtsstreite zwischen Gemeinden ver schiedener Kantone kommen; bis jetzt habe ein solcher nicht vor gelegen. Art. 46 der Bundesverfassung, welchen die Rekurrentin als verletzt bezeichne, sei noch nicht in Wirksamkeit getreten und beziehe sich übrigens auf die, vorzugsweise dem öffentlichen Rechte angehörige, Frage des Staats und Gemeindebürgerrechtes nicht. E. Das Kantonsgericht von Nidwalden, welchem zur Ver nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bezieht sich ein fach auf die Begründung seines angefochtenen Urtheils und auf die Akten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Jurisdiktion des Bundesgerichtes, so ist das Bundesgericht Beurtheilung der Beschwerde unzweifelhaft kompetent. 2. Was sodann den Einwand der mangelnden Legitimation der Rekurrentin anbelangt, so ist dieselbe insoweit begründet, als sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kantonsgerichtes über die Frage des ehelichen Standes des fraglichen Kindes richtet. Denn durch die Entscheidung über diesen Punkt werden keine Rechte der rekurrirenden Gemeinde Malters berührt und es er scheint in dieser Beziehung keineswegs die Gemeinde Malters, sondern vielmehr einzig das Kind, dessen ehelicher Stand ange fochten worden ist, resp. etwa noch der präsumtive Vater des selben als Gegenpartei der klägerischen Gemeinde Stans. Frei lich ist nicht zu verkennen, daß wohl gegen die Rechtskraft des angefochtenen Urtheils auch in dieser Richtung begründete Ein wendungen erhoben werden könnten; denn, soweit wenigstens aus den Akten ersichtlich, ist über die Anfechtungsklage der Gemeinde Stans die eigentliche Gegenpartei, nämlich das Kind, um dessen Ehelichkeit es sich handelt, gar nicht gehört worden. Allein da das Kind selbst, bezw. ein gesetzlicher Vertreter desselben, nicht beschwerend aufgetreten ist, so kann hierauf im gegenwärtigen Ver fahren nichts weiter ankommen, sondern muß einfach festgehalten werden, daß die Gemeinde Malters zum Rekurse gegen das Ur theil des Kantonsgerichtes Nidwalden, soweit dasselbe sich blos auf die Frage des familienrechtlichen Standes des Kindes bezieht, nicht legitimirt ist. Uebrigens wären auch sachlich die Beschwerde gründe, welche die Rekurrentin in dieser Richtung anbringt, offen bar nicht stichhaltig. Denn Art. 46, Abs. 1 der Bundesverfassung ist, wie das Bundesgericht bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat, da das dort vorbehaltene Bundesgesetz bis jetzt nicht erlassen ist, noch nicht in Wirksamkeit getreten und insolange dies nicht geschehen ist, kann dem Richter des Heimatortes des präsumtiven Vaters die Kompetenz zu Beurtheilung einer An fechtungsklage der vorliegenden Art, als einer Statusklage, bun desrechtlich nicht bestritten werden. 3. Dagegen ist die Gemeinde Malters zu Anfechtung des Ur theils des Kantonsgerichtes von Nidwalden insoweit befugt, als dasselbe sich auch auf die bürgerrechtliche Stellung des Kindes Flühler bezieht, d. h. ausspricht, das Kind Flühler sei nicht Bür ger der Gemeinde Stans, und es erscheint in dieser Beziehung der Rekurs als begründet. Allerdings nämlich ist die Gemeinde Malters nicht ausdrücklich als beklagte Partei in dem vor dem Kantonsgerichte von Nidwalden eingeleiteten Verfahren vorgeladen und ist dieselbe auch nicht verurtheilt worden, das fragliche Kind als ihren Bürger anzuerkennen. Allein sachlich kann gar kein Zweifel darüber obwalten, daß durch das angefochtene Urtheil die Rechtsstellung der Gemeinde Malters insofern berührt wird und berührt werden soll, als das Urtheil in allgemein, also auch für die Gemeinde Malters, verbindlicher Weise feststellen will, daß das fragliche Kind nicht Bürgerin der Gemeinde Stans sei, wo ran sich dann, wie insbesondere aus dem Schlußpassus der Er wägungen des angefochtenen Urtheils sich ergiebt, naturgemäß die weitere Folgerung knüpfen würde, daß das Kind, gemäß den Bestimmungen der nidwaldenschen Gesetzgebung ( 2 des Ge setzes über die unehelichen Kinder von 12. März 1867), als ein uneheliches nicht das durch Heirath erworbene, sondern das ur prüngliche Bürgerrecht seiner Mutter (d. h. eben das Bürger recht der Gemeinde Malters erhielte.) Ueber diese Frage aber konnte nicht in dem vor dem nidwaldenschen Gerichte eingeleite ten Verfahren und nicht von dem nidwaldenschen Richter, son dern nur im Bürgerechtsstreite zwischen den betheiligten Gemein den und, da es sich um eine Streitigkeit zwischen Gemeinden verschiedener Kantone handelt, vom Bundesgerichte entschieden werden. Denn die Rechtsfrage, welche von mehreren Gemeinden zur Anerkennung einer Person als ihres Bürgers verpflichtet sei kann ja offenbar rechtskräftig nur in einem Prozesse zwischen diesen Gemeinden und von dem hiefür kompetenten Gerichte, d. h. sofern es sich um Gemeinden verschiedener Kantone han delt, dem Bundesgerichte entschieden werden und es darf der Entscheidung des letzteren weder in negativer noch in positiver Richtung durch ein Urtheil eines kantonalen Gerichtes präjudi zirt werden. Dies geschieht aber, wenn, wie in concreto, auf Antrag einer Gemeinde von einem kantonalen Gerichte ausge sprochen wird, es sei die betreffende Gemeinde zu Anerkennung einer Person als ihres Bürgers nicht verpflichtet, denn durch eine
solche Entscheidung würde ja offenbar die Bürgerrechtsstreitigkeit ur einen Hälfte erledigt. So lange daher die Gemeinde Stans nicht im Bürgerrechtsprozesse vor dem Bundesgerichte dem frag lichen Kinde ein anderweitiges Bürgerrecht ausgemittelt, resp. die Verpflichtung einer andern Gemeinde dasselbe anzuerkennen, darge than hat, muß sie dasselbe als ihren Bürger anerkennen und be handeln. Im Bürgerrechtsprozesse vor dem Bundesgerichte dann, sofern die Gemeinde Stans einen solchen wirklich einleitet, wird zu entscheiden sein, ob die singuläre Bestimmung des nidwalden schen Rechtes, daß uneheliche Kinder von Ehefrauen oder Witt wen u. s. w. nicht das durch Heirath erworbene, sondern das ursprüngliche Bürgerrecht der Mutter erhalten, auch über das Kantonsgebiet hinaus Geltung beanspruchen könne oder ob nicht vielmehr außerkantonale Gemeinden sich darauf berufen können, daß die Mutter durch ihre Verehelichung, allgemeiner Rechtsregel gemäß, ihr ursprüngliches Bürgerrecht definitiv verloren habe und dasselbe also nicht mehr auf später geborene Kinder über tragen könn Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß das an gefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom 20. Dezember 1882 insoweit aufgehoben wird, als es aus spricht, die Armenverwaltung von Stans sei nicht verpflichtet, das von der Regina Flühler geb. Villiger am 24. Juni 1882 geborene Kind Katharina als Armenbürgerin von Stans an zuerkennen; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.