Art. 59 lit. a OG; Art. 1 BG vom 24. Juli 1852 über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten; Beschwerdelegitimation gegen die Verweigerung eines Auslieferungsbegehrens. Das Auslieferungsrecht begründet grundsätzlich nur Rechte und Pflichten zwischen den Kantonen; ausgenommen bleibt lediglich das Recht des Ausgelieferten auf Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens. Dem privaten Denunzianten, Beschädigten oder sonst in die Strafverfolgung involvierten Bürger erwächst daraus kein selbständiges Beschwerderecht gegen die Abweisung des Auslieferungsbegehrens. Zur Anfechtung befugt ist allein der requirierende Kanton. Die Rekursfrist beginnt, sofern Legitimation gegeben wäre, mit der Eröffnung an den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter; die blosse Mitteilung an die kantonale Behörde genügt nicht.
schuldigten jenen Bescheid aufheben und die h. Regierung von Zürich zur Erfüllung ihrer Bundespflichten anhalten. Zur Be gründung bemerkt er: Daß die Weigerung der Regierung des Kantons Zürich, den F. Schuler Schmid auszuliefern, so wie sie vorliege, eine materiell unbegründete, mit Art. 1 des Bun desgesetzes über Auslieferung von Verbrechern und Angeschul digten unvereinbare sei, liege auf der Hand; auch sei, was einzig etwa bestritten werden könnte, der Rekurrent zur Beschwerde legi timirt. Denn es handle sich in concreto nicht nur um die Ver folgung eines von Staates wegen zu verfolgenden Verbrechens, sondern gleichzeitig auch um seine, des Rekurrenten, Vertheidigung in dem von F. Schuler Schmid gegen ihn angestrengten Inju rienprozesse, zu welchem der Kriminalprozeß in einem präpara torischen Verhältnisse stehe. Der Injurienprozeß aber sei, zumal nach glarnerischem Rechte, juris privati und nicht juris publici, denn es handle sich dabei um Privatrechte und Interessen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Regierungsrath des Kantons Zürich, das Bundesgericht wolle die Beschwerde des K. Schuler Müller aus dem formellen Grunde der mangelnden Aktivlegitimation, eventuell wegen materieller Unbegründetheit abweisen, indem er ausführt: Dem Denunzian ten K. Schuler Müller könne gewiß vernünftigerweise ein Be schwerderecht gegen den Bescheid vom 28. Oktober 1882 nicht zugestanden werden, sondern es stünde ein solches nach Art. 10 des Auslieferungsgesetzes nur der requirirenden Regierung zu, die ihrerseits eine Beschwerde nicht erhoben habe. Auch sachlich sei die Regierung von Zürich nach Art. 1 des Auslieferungsgesetzes befugt gewesen, die Auslieferung des seit einer Reihe von Jahren im Kanton niedergelassenen F. Schuler Schmid zu verweigern. Daß sie den Fall nicht gleichzeitig an die kompetenten kantonalen Strafuntersuchungsbehörden zur Untersuchung verwiesen habe habe seinen Grund darin, daß ihr eben die Strafklage als un zulässig erschienen sei und daß übrigens die Standeskommission des Kantons Glarus ihr das auf Wunsch des dortigen Krimi nalgerichtes gestellte Auslieferungsbegehren blos zur Wegleitung mitgetheilt habe. Der Rekursbeklagte F. Schuler Schmid führt im wesentlichen die nämlichen Momente aus, indem er noch beifügt, daß auch die Frage aufwerfen lasse, ob der Rekurs nicht verspätet denn der angefochtene Bescheid der Regierung des Kantons Zürich sei der glarnerischen Standeskommission gewiß vor dem 10. No vember 1882 mitgetheilt worden; demnach sei die 60tägige Rekurs frist des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht innegehalten. D. Replikando bekämpft der Rekurrent in ausführlicher Ein gabe die Aufstellungen der Regierung von Zürich und des Rekursbeklagten, indem er namentlich bemerkt: Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege seien auch Private zum staatsrechtlichen Rekurse wegen Verletzung ihnen bundesrechtlich oder verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte legitimirt und hier handle es sich um Verletzung eines solchen dem Rekurrenten gewährleisteten Rechtes; denn das Auslieferungs sein Betreiben und mit Rücksicht auf seine begehren sei auf Vertheidigung im Injurienprozeß gestellt worden. Nach Art. 1 des Auslieferungsgesetzes habe die Regierung von Zürich nicht zu prüfen gehabt, ob etwa die Strafklage verjährt sei, was übrigens durchaus nicht der Fall sei, sondern sie habe die Auslieferung ohne weiteres bewilligen müssen, sofern sie nicht die Verfolgung und Bestrafung des Requirirten selbst habe übernehmen wollen. Die Einrede der Verspätung des Rekurses sei unbegründet; denn selbstverständlich komme für die Berechnung der Rekursfrist sofern Rekurrent überhaupt zur Beschwerde legitimirt sei, die Mit theilung des angefochtenen Bescheides an ihn und nicht die jenige an die Standeskommission in Betracht, und es sei dem nach die Rekursfrist gewahrt; übrigens habe der Rekursbeklagte nicht einmal nachgewiesen, daß die Mittheilung an die Standes kommission vor dem 10. November 1882 stattgefunden habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Einwendung der Verspätung des Rekurses ist nicht begründet, denn selbstverständlich läuft dem Rekurrenten, sofern er zur Beschwerde überhaupt legitimirt ist, die Frist zum Rekurse vom Tage der Eröffnung des angefochtenen Beschlusses an ihn resp. an seinen Vertreter an und es ist demnach die Rekursfrist gewahrt.
Dagegen kann allerdings keinem Zweifel unterliegen, daß der Rekurs unbegründet bezw. der Rekurrent zur Beschwerde nicht legitimirt ist. Denn das Bundesgesetz über die Ausliefe rung von Verbrechern und Angeschuldigten begründet, wie das Bundesgericht bereits früher ausgesprochen hat (s. Entscheidung in Sachen Wüthrich, Amtliche Sammlung VI, S. 80), abge sehen von dem Rechte des Requirirten auf Innehaltung des gesetzlichen Verfahrens, Rechte und Pflichten nur zwischen den Kantonen, keineswegs dagegen individuelle Rechte der einzelnen, bei einer Strafuntersuchung direkt oder indirekt, als Beschädigte, Denunzianten, u. drgl. betheiligten Bürger. Nur der die Straf verfolgung betreibende Kanton und nicht ein einzelner Bürger ist, wie übrigens aus der Natur der Sache von selbst folgt, zur Stellung eines Auslieferungsbegehrens berechtigt; nur dem be treffenden Kanton und nicht dem Denunzianten oder Damnifi katen steht also auch das Recht zu, sich über die Abweisung eines solchen Begehrens beim Bundesgerichte zu beschweren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.