- Urtheil vom 4. Mai 1883 in Sachen
Meinrada Kuriger.
A. Meinrada Kuriger, geb. Steinauer in Einsiedeln, welche
auf ihr eigenes Begehren unter geordnete Vormundschaft gestellt
worden war, machte bei dem Bezirksgerichte Höfe, Kantons
Schwyz, eine Ehescheidungsklage gegen ihren Ehemann Josef
Kuriger, wohnhaft an der Halten, Gemeinde Freienbach, an
hängig. Auf Einwendung des Beklagten hin erkannte das Be
zirksgericht Höfe am 31. Januar 1883, unter Verurtheilung
der Klägerin in die Kosten, der Beklagte sei der Einantwortung
auf die klägerische Rechtsfrage einstweilen entbunden, weil nach
53 der kantonalen Civilprozeßordnung Handlungsunfähige,
insbesondere Bevogtete, vor Gericht durch ihre Vormünder ver
treten sein müssen, was im gegebenen Falle nicht beobachtet sei.
Diese Entscheidung wurde auf ergriffenen Rekurs von der Justiz
kommission des Kantons Schwyz durch Bescheid vom 9. Februar
1883, unter Verurtheilung der Klägerin zu einer Rekurskosten
ntschädigung von 10 Fr. an den Beklagten, bestätigt; in dem
Entscheide wird u. A. bemerkt: Auch bei Ehescheidungskla
gen zu welchen unbedingt das Recht den Ehegatten gewahrt
sein muß, darf vom Gerichte verlangt werden, daß dieselben,
sofern fie unter Bevogtigung stehen, durch ihren Vogt im
Prozeß vertreten werden müssen, bis und so lange nicht dar
gethan ist, daß der Vogt aus Renitenz nicht erscheinen will,
oder die Vormundschaftsbehörde eine Vollmacht verweigert, was
hier nicht nachgewiesen.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Meinrada Kuriger den
Rekurs an das Bundesgericht; sie führt aus: Das Recht, auf
Ehescheidung zu klagen, wie dasselbe in Art. 43 57 des Bun
desgesetzes über Civilstand und Ehe normirt werde, sei ein höchst
persönliches Recht, dessen Ausübung nicht von dem Belieben
eines Vormundes oder einer Vormundschaftsbehörde abhängen
könne; dies sei auch vom Regierungsrathe des Kantons Schwyz
bereits in einem frühern Falle der Eheleute Kamer, vermittelst
Beschluß vom 14. Juni 1878 unter Gutheißung durch das
Bundesgericht anerkannt worden. Daher werde beantragt, das
Bundesgericht möchte erkennen:
- Es seien die rekurrirten Bescheide aufzuheben.
- Habe Rekursbeklagter die seither erlaufenen Kosten zu
tragen.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
e Iustizkommisston des Kantons Schwyz im Wesentlichen:
Sie sei ganz damit einverstanden, daß das Recht, auf Ehe
scheidung zu klagen, ein höchst persönliches sei und dessen Aus
übung materiell nicht von dem Belieben eines Vormundes oder
einer Vormundschaftsbehörde abhängig gemacht werden könne.
Allein das schwyzerische Gesetz verlange als Prozeßform, daß
handlungsunfähige Personen vor Gericht durch ihre Vormünder
vertreten werden müssen, und an diese Prozeßform sei die Ju
stizkommission gebunden, um so mehr, als ja im Ehescheidungs
prozesse gleichzeitig auch wichtige vermögensrechtliche Fragen zur
Erörterung kommen. Der Rekurrentin wäre obgelegen, ihren
Vogt, eventuell die Vormundschaftsbehörde, zur Vertretung auf
zufordern. Wenn, was aber nicht denkbar sei, die Vormund
schaftsbehörde ihrem Gesuche nicht entsprochen hätte, so hätte sie
alsdann den Rekurs an das Bundesgericht ergreifen können. Da
sie in dieser Richtung gar keine Schritte gethan, so habe die
Justizkommission sie mit ihrem Rekurse abgewiesen, immerhin
in dem Sinne, daß ihr, sofern sie sich nutzlos um Vertretung
durch ihren Vogt bewerben sollte, alsdann das Recht zu selb
ständiger Klageanhebung zustehe.
D. Der Rekursbeklagte Josef Kuriger macht im Wesentlichen
ie gleichen Momente geltend und bemerkt überdem: Das Vor
mundschaftswesen sowohl als der Civilprozeß seien ausschließlich
durch das kantonale Recht geregelt; bei der Frage nun, ob
unter staatlicher Vormundschaft stehende Personen zu selbständi
ger Führung von Ehescheidungsprozessen befugt seien, handle es
sich um eine Frage des Civilprozeß und Vormundschaftsrechtes
und es sei daher das Bundesgericht zu Beurteilung der Be
schwerde nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege nicht kompetent. Ueberdem sei gar nicht
einzusehen, warum in Ehescheidungsfachen den Bevogteten aus
nahmsweise die Befugniß zu selbständiger Prozeßführung sollte
eingeräumt werden müssen und es werde dies jedenfalls durch
das eidgenössische Civilstandsgesetz nicht gefordert. Demnach werde
beantragt: Das Bundesgericht möchte erkenner
- Der Rekurs der Frau Meinrada Kuriger, geb. Steinauer
sei abzuweisen.
- Rekurrentin habe dem Rekursbeklagten die durch den Rekurs
verursachten Kosten zu begüten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da von der Rekurrentin Verletzung eines ihr durch
Bundesgesetzgebung gewährleisteten Rechtes behauptet wird,
ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde nach
Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege kompetent; die Frage, ob eine Verletzung eines bun
desrechtlichen Grundsatzes wirklich vorliege, dagegen ist nicht bei
Erörterung der Kompetenzfrage, sondern bei Beurtheilung der
Hauptsache selbst zu prüfen und zu entscheiden.
- Nach dem Bundesgesetze über Civilstand und Ehe nun
muß die Berechtigung, die Ehescheidung zu verlangen, als ein
dem Ehegatten persönlich zustehendes Recht betrachtet werden,
dessen Ausübung, auch wenn der Ehegatte unter Vormundschaft
steht und daher in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt ist, so
ern er nur im rechtlichen Sinne willensfähig ist, lediglich von
seinem persönlichen Entschlusse und nicht von der Genehmigung
oder Entschließung seiner gesetzlichen Vertretung abhängt. Es
kann also weder der Vormund gegen oder ohne den Willen des
Mündels für denselben die Scheidungsklage anheben, noch den
Mündel an Anhebung der Scheidungsklage verhindern. Mit
andern Worten: auch dem im übrigen in Folge von Bevogtung
Handlungsunfähigen kommt, soweit es sich um die Ehetrennung
respektive die Anhebung und Durchführung der Scheidungsklage
handelt, rechtliche Selbständigkeit zu, sofern er nur, wie selbst
verständlich, überhaupt willensfähig ist. Dies ergibt sich aus dem
Wortlaute (vergleiche insbesondere Art. 45 und 46 leg. cit.)
sowie aus Sinn und Geist des zitirten Bundesgesetzes, wonach
im Einklange mit der Natur des Verhältnisses, unzweifelhaft
die Disposition über den Ehescheidungsanspruch, die Entschließung
über Anhebung oder Verzicht auf die Scheidungsklage u. s. w.
als höchst persönliche, eine Vertretung durch Dritte ausschließende,
Angelegenheit erscheint; es wird dies denn auch im Prinzip von
der Justizkommission des Kantons Schwyz sowie vom Rekurs
beklagten nicht in Abrede gestellt.
- Ist nun aber dies richtig, so muß der Rekurs als be
gründet erklärt werden. Es ist nämlich zwar zuzugeben, daß,
sofern die Zurückweisung der von der Rekurrentin angestellten
Scheidungsklage blos deßhalb erfolgt wäre, weil nach dem kanto
nalen Prozeßrechte alle oder gewisse Parteien (zum Beispiel die
Frauen), nicht persönlich oder nicht ohne Verbeiständung vor
Gericht auftreten und verhandeln können, sondern durch Bevoll
mächtigte, Anwälte u. drgl., oder unter Verbeiständung durch
solche prozeßualisch handeln müssen, von einer Verletzung des
Bundesgesetzes nicht gesprochen werden könnte, da es sich
diesem Falle einfach um Anwendung einer, der Kompetenz
kantonalen Gesetzgebung vorbehaltenen, Prozeßnorm handeln würde.
Allein dies trifft hier nicht zu. Denn die Zurückweisung der
Scheidungsklage der Rekurrentin ist gestützt auf 53 der kanto
nalen Civilprozeßordnung d. h. wegen mangelnder Handlungs
fähigkeit der Rekurrentin erfolgt und verstößt somit gegen den
bundesrechtlichen Grundsatz, daß in Ehescheidungssachen auch
dem Bevormundeten und daher im allgemeinen Handlungsunfähigen
rechtliche Selbständigkeit zukommt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
der Rekurrentin ihr erstes Rekursbegehren zugesprochen.