- Urteil vom 30. März 1883
in Sachen Zündel.
A. Nach 161 und ff. des privatrechtlichen Gesetzbuches für
den Kanton Schaffhausen gilt als Regel für die ehelichen Güter
rechtsverhältnisse der Kantonsbürger, auch wenn sie außerhalb
des Kantons wohnen, sowie der im Kanton wohnenden Kantons
fremden, soweit nicht das Recht des Heimatstaates der letztern
entgegensteht, das schaffhausensche gesetzliche eheliche Güterrecht.
Verträge der Ehegatten oder Brautleute, wodurch dieses Güter
recht in irgend wesentlichen Dingen abgeändert wird, sind nur
dann gültig, wenn sie die gerichtliche Genehmigung erhalten
haben, welche nur dann zu ertheilen ist, wenn besondere Ver
hältnisse der Ehegatten ein wesentlich verändertes Güterrecht
als wünschbar erscheinen lassen und wenn der Vertrag nichts
dem Wesen oder der Würde der Ehe zuwiderlaufendes enthält.
Gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen legte Konrad Zündel,
Banquier, von und in Schaffhausen, der sich in Basel mit der
dortigen Bürgerin Maria Merkle verlobt hatte, dem Bezirksgerichte
Schaffhausen einen von ihm mit seiner Braut in Basel abge
schlossenen und nach baslerischen Gesetzen gültigen Ehevertrag
zur Genehmigung vor. Das Bezirksgericht Schaffhausen ver
weigerte indeß durch Bescheid vom 18. September 1882 diese
Genehmigung, weil der fragliche Vertrag weniger das eheliche
Güterrecht als das Erbrecht der Kontrahenten und zwar in
einer von der Gesetzgebung des Kantons Schaffhausen sehr ab
weichenden Weise normire, was angesichts der zwingenden Be
stimmungen des schaffhausenschen Privatrechtes über den Pflicht
theil unzulässig sei. Dieser Bescheid wurde vom Obergericht des
Kantons Schaffhausen durch Entscheidung vom 24. November
1882 bestätigt.
B. Nachdem die Brautleute Zündel Merkle mittlerweilen,
noch vor dem obergerichtlichen Entscheide, in Basel die Ehe
miteinander eingegangen und ihren Wohnsitz am Wohn und
Heimatorte des Ehemannes in Schaffhausen
genommen hatten,
ergriffen dieselben gegen den Entscheid des Obergerichtes des
Kantons Schaffhausen am 24. November 1882 den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekurs
schrift beantragen sie: Das Bundesgericht wolle erklären, die
Schaffhauser Gerichte seien verpflichtet, den vorliegenden in
Basel abgeschlossenen Ehevertrag anzuerkennen und die gegen
theiligen Verfügungen seien angesichts 54 der Bundesver
fassung aufgehoben; indem sie zur Begründung ausführen:
Nach Art. 54, Absatz 2 der Bundesverfassung dürfe die Ein
gehung einer Ehe nicht aus ökonomischen Gründen gehemmt
werden; demnach könne die Genehmigung von Eheverträgen
nicht deßhalb verweigert werden, weil dieselben die ökonomischen
Verhältnisse der Ehegatten in bestimmter, von dem gesetzlichen
Güterrechte abweichender, Weise normiren. Denn wenn dies ge
schehe, so liege eben für diejenigen Fälle, wo die Regelung des
ehelichen Güterrechtes in bestimmtem Sinne die Voraussetzung
und Bedingung des Eheabschlusses bilde, eine Verhinderung
einer Ehe aus ökonomischen Gründen vor. Im weitern sei die
Ehe zwischen den Rekurrenten auf Grund des zwischen ihnen
vereinbarten Ehevertrages abgeschlossen worden und zwar noch
vor dem obergerichtlichen Entscheide. Diese Ehe müsse nach
Art. 54, Absatz 3 der Bundesverfassung im ganzen Gebiete der
Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden und zwar in ihrem
ganzen Umfange, also auch rücksichtlich der zur Zeit des Ehe
abschlusses gültig vereinbarten Nebenbestimmungen über die öko
nomischen Folgen derselben. Nun sei keinem Zweifel unterworfen,
daß die Braut zur Zeit des Verlöbnisses und der Stipulation
des Ehevertrages einzig der baslerischen Gesetzgebung unter
worfen gewesen sei und daher den Ehevertrag gültig habe ver
einbaren können, dies um so mehr, als Basel dem Konkordate
vom 15. Juli 1822 bezüglich der Vereinbarung, daß Ehever
träge und Eheverkommnisse nach dem Heimatrechte des Ehe
mannes zu beurtheilen seien, nicht beigetreten sei, sondern viel
mehr hiefür das Forum des Wohnortes in Anspruch genommen
habe. Daß in Fällen, wie der vorliegende die Bundesbehörde
zu Abhülfe berechtigt sei, beweise auch der allgemeine, in Art. 54
der Bundesverfassung an die Spitze gestellte Grundsatz, daß das
Recht zur Ehe unter dem Schutze des Bundes stehe.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt das
Obergericht des Kantons Schaffhausen aus, daß es sich in con
creto überall gar nicht um eine Beschränkung des Rechtes zu
Eingehung einer Ehe, resp. einen behördlichen Einspruch gegen
einen Eheabschluß oder um die Weigerung der Anerkennung
einer Ehe handle, sondern einfach um die privatrechtlichen Wir
kungen der Ehe, welche nicht nach Bundesrecht, sondern nach
kantonalem Rechte zu beurtheilen seien; es trägt daher auf Ab
weisung des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn Art. 54, Absatz 2 der Bundesverfassung den Grund
satz aufstellt, daß das Recht zur Ehe aus ökonomischen Gründen
nicht beschränkt werden dürfe, so ist damit ausgesprochen, daß
die Befugniß zu Eingehung einer Ehe nicht mit Rücksicht auf
die Vermögensverhältnisse der Brautleute beschränkt, z. B. von
dem Nachweise, daß der Ehemann zu Unterhaltung einer Familie
ökonomisch im Stande sei, abhängig gemacht werden dürfe. Da
gegen enthält selbstverständlich Art. 54, Absatz 2 der Bundes
verfassung keinerlei Bestimmungen über die vermögensrechtlichen
Firkungen der Ehe, d. h. die Einwirkung der Ehe auf die
vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten; am allerwenig
sten stellt er denjenigen Grundsatz auf, welcher den Ausführun
gen der Rekurrenten offenbar zu Grunde liegt, den Grundsatz
nämlich, daß, damit nicht allfällig einzelne Personen durch öko
nomische, ihnen durch die gesetzliche Gestaltung des ehelichen
Güter und Erbrechtes eingeflößte, Besorgnisse von Eingehung
einer Ehe zurückgehalten werden, die absolute Vertragsfreiheit
der Eheleute rücksichtlich der Ordnung des ehelichen Güter und
Erbrechtes anerkannt werden müsse. Denn ses ist ja von vorn
herein klar, daß durch die gesetzliche Gestaltung des ehelichen
Güter und Erbrechtes das Recht zu Eingehung einer Ehe,
welches die Bundesverfassung allein garantirt, in keiner Weise
berührt wird, mögen auch immerhin die diesbezüglichen gesetz
lichen Bestimmungen, ebenso wie faktische Verhältnisse manig
facher Art und anderweitige gesetzliche Vorschriften, z. B. die
Ordnung des Gewerberechtes u. drgl., im einzelnen Falle für
den Entschluß, die Ehe mit einer bestimmten Person einzugehen,
thatsächlich nicht ohne Bedeutung sein.
2. Ist somit aus Art. 54, Absatz 2 der Bundesverfassung
irgendwelche Forderung für die Gestaltung des ehelichen Güter
und Erbrechtes nicht abzuleiten, sondern bleibt vielmehr in die
ser Beziehung, da das Bundesrecht anderweitige einschlägige
Bestimmungen nicht enthält, ausschließlich das kantonale Recht
naßgebend, so kann vorliegend auch von einer Verletzung des
Art. 54, Absatz 3 der Bundesverfassung offensichtlich keine Rede
sein. Denn die schaffhausenschen Behörden haben ja keineswegs
die Anerkennung der Gültigkeit der in Basel abgeschlossenen
Ehe der Rekurrenten verweigert, sondern blos den von denselben
abgeschlossenen Ehevertrag als nach schaffhausenschem Rechte un
zulässig erklärt. Ebenso ist durchaus nicht einzusehen, inwiefer
durch die angefochtenen Entscheidungen das von den Rekurrenten
beiläufig angezogene Konkordat vom 15. Juli 1822 verletzt sein
könnte. Denn vorerst kann dasselbe, da ja Basel demselben nicht
beigetreten ist, keinenfalls zur Anwendung kommen und sodann
liegt auf der Hand, daß die von den Rekurrenten beanstandete
Anwendung des schaffhausenschen Rechtes im Fragefalle den Be
stimmungen dieses Konkordates gerade entsprechen würde.
3. Wenn aber weder eine Verfassungsverletzung noch eine
Verletzung eines Konkordates vorliegt, so muß der Rekurs ohne
weiters als unbegründet abgewiesen werden. Denn nach Art. 59
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege ist
das Bundesgericht nicht befugt zu prüfen, ob das kantonale
Gesetzesrecht von den kantonalen Behörden richtig angewendet
worden sei; insbesondere hat es also auch nicht zu untersuchen,
ob die kantonalen Gerichte mit Recht angenommen haben, daß
hier, nach den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Ge
setzgebung, das schaffhausensche Recht anzuwenden sei. Uebrigens
ist in dieser Richtung bisher wohl noch von Niemanden be
veifelt worden, daß für die Regelung des ehelichen Güter
rechtes nicht das Recht des Wohn oder Heimatortes der Ehe
frau vor Eingehung der Ehe, sondern, soweit nicht etwa die
lex rei sitae in Betracht kommt, das Recht des Heimat oder
Wohnortes des Ehemannes bei Eingehung der Ehe maßgebend ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.