Art. 5 Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit; Art. 59 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege; scope of federal review of a guardianship imposed on own request. The federal statute does not itself determine the grounds for deprivation or restriction of capacity, but leaves their definition, together with the conditions and cessation of guardianship, to cantonal law within the limits of Art. 5. Under Art. 59, the Federal Court does not review the correct application of cantonal law by cantonal authorities; it only examines whether the measure rests on a ground excluded by federal law or whether an apparent lawful ground is used as a device to evade the statute. Questions concerning the existence of a cantonal minimum duration and the factual justification for termination are therefore not cognizable.
zwischen der Vormundschaftsbehörde und dem Bevogteten und es sei auch die Erneuerung eines Entvogtigungsbegehrens jederzeit statthaft. Demnach werde beantragt: das Bundesgericht wolle die Standeskommission des Kantons Glarus verhalten, die Entlassung der Frau Trümpi aus der Vormundschaft zu ver fügen. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde machen das Waisenamt der Wahlgemeinde Glarus und die Standeskommission des Kantons Glarus im wesentlichen übereinstimmend geltend: Nach glarnerischem Rechte ( 214, litt. a des bürgerlichen Ge setzbuches) haben die Vormünder nur alle zwei Jahre Rechnung abzulegen; daraus folge von selbst und es sei dies auch in der bisherigen Praxis stets festgehalten worden, daß die Vormund schaften wenigstens zwei Jahre zu dauern haben. Die Standes kommission als Administrativbehörde sei ausschließlich kompetent, zu prüfen, ob die Gründe, welche für die Bevogtung der Re kurrentin gesprochen haben, auch jetzt noch fortdauern; sie habe dies bejaht, weil sie aus dem ganzen Benehmen der Rekurrentin habe schließen müssen, daß bei Aufhebung der Bevogtigung ihr kleines Erbe in kürzester Frist aufgebraucht sein würde. Wenn das Bundesgericht dem Bundesgesetze über Organisation der Bun desrechtspflege die von der Rekurrentin vertretene weite Inter pretation geben wollte, so würde es damit eine kaum zu be wältigende Geschäftslast übernehmen und ein völlig unzweckmäßiges komplizirtes Verfahren in Bevogtigungs und Entvogtigungs sachen herstellen. Daher werde auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Voraussetzung einer Minimaldauer von zwei Jahren angeordnet werde, so daß vor Ablauf dieser Frist deren Aufhebung nicht beantragt werden könne. Die Aufstellung eines Rechtssatzes dieses Inhaltes nun steht der kantonalen Gesetzgebung nach dem in Erw. 1 Bemerkten zweifellos frei; die Prüfung der Frage da gegen, ob die glarnerische Gesetzgebung diesen Rechtssatz wirklich enthalte, resp. ob derselbe von den kantonalen Behörden mit Recht aus den Bestimmungen über die periodische Rechnungslegung der Vormünder gefolgert werde, entzieht sich, da es sich dabei ausschließlich um die Anwendung des kantonalen Rechtes und keineswegs um diejenige des Bundesgesetzes handelt, der Kognition des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.