Art. 4 des eidg. Eisenbahnhaftpflichtgesetzes; eigenes Verschulden des Verunglückten bei Eisenbahnunfällen: Die Haftpflicht der Transportanstalt entfällt nur, wenn der Schaden unmittelbar durch ein Verschulden des Verletzten verursacht worden ist oder dieser sich in verbrecherischer, unredlicher Weise oder unter wissentlicher Übertretung polizeilicher Vorschriften mit dem Eisenbahnbetriebe in Berührung gebracht hat. Ist nicht erstellt, dass der Verunglückte von einem fahrenden Zuge abgesprungen oder eine einschlägige Vorschrift bzw. ein Signal wissentlich verletzt habe, so bleibt die Entschädigungspflicht bestehen. An die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist das Bundesgericht gebunden (Art. 30 OG).
B. Gegen das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aar gau vom 1. Februar 1883 ergriff die Beklagte, schweizerische Centralbahngesellschaft, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter derselben un ter eingehender Begründung die bereits in seiner schriftlichen Rekurserklärung vom 21. Februar 1883 angemeldeten Anträge: In Aufhebung der beiden Entscheide der kantonalen Gerichte sei die klägerische Erbschaft mit ihrer Schadenersatzklage gänz lich abzuweisen, eventuell es sei den Klägern höchstens eine Entschädigung von 2000 Fr. zuzusprechen, alles unter Kosten folge. Dagegen trägt der Anwalt der Kläger auf Abweisung der Weiterziehung der Beklagten und Bestätigung der zweitin stanzlichen Entscheidung unter Kostenfolge an, indem er insbe sondere bemerkt: Das eventuelle Rechtsbegehren der Beklagten sei unzulässig, da letztere in ihrer Klagebeantwortung eventuell eine Pauschalsumme von 7000 Fr. oder eine Rente von 500 Fr. bis zu dem Tage, wo das jüngste Kind das sechszehnte Alters jahr zurückgelegt haben werde, als angemessen anerkannt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ebenso berechtigte. Künzli hinterläßt die am 7. März 1835 ge borene Wittwe geb. Plüß, sowie neun in den Jahren 1858, 1860, 1863, 1865, 1867, 1869, 1872 1875 und 1879 ge borene Kinder. Vor der ersten Instanz haben die, gänzlich ver mögenslosen, Hinterlassenen des S. Künzli mit ihrer auf Art., 2 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützten Klage eine Ent schädigung von 10 000 Fr. samt Zins à 5 Prozent seit 30. November 1879 eventuell eine angemessene jährliche Rente ge fordert; die Beklagte hat die Klage grundsätzlich bestritten, weil der Unfall durch eigenes Verschulden des Getödteten herbeige führt worden sei; eventuell bezeichnet sie in ihrer Klagebeant wortung eine Pauschalsummme von 7000 Fr. oder eine Rente von 500 Fr. bis zum Tage, wo das jüngste Kind das sechs sehnte Altersjahr zurückgelegt haben werde, als vollgenügende Entschädigung. Der Vorderrichter ist davon ausgegangen, es liege zwar allerdings ein Verschulden des Getödteten vor, derselbe unbefugterweise und ohne dazu dienstlich genöthigt sein, den Zug bestiegen habe und dort verblieben sei; allein es treffe auch die Beklagte ein Verschulden, da die dem Künzli vorgesetzten Angestellten auf denselben, da er im Spätdienste noch unerfahren gewesen sei, ein wachsames Auge hätten haben und ihn, sofern er auf dem Zuge nichts zu thun gehabt habe, hätten zurückrufen sollen; gestützt auf diese Ausführungen ge langt die zweite Instanz zu Zuspruch der reduzirten Entschädi gung von 5000 Fr. 2. Da nicht bestritten ist, daß der Unfall beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten sich ereignete, auch andere Befreiungs gründe von der Haftpflicht nicht geltend gemacht worden sind, so kann sich blos fragen, ob die von der Beklagten vorgeschützte Einrede des eigenen Verschuldens des Verunglückten begründet 3. Als unmittelbare Ursache des Unfalles erscheint zweifellos der Sturz des Verunglückten von der Wagentreppe, auf welcher er beim Beginne des Manövers seine Aufstellung genommen hatte. Sofern nun nachgewiesen wäre, daß dieser Sturz von Künzli durch den Versuch, von dem in Bewegung befindlichen Zuge abzuspringen, verurfacht worden sei, so wäre allerdings die Einwendung des eigenen Verschuldens des Getödteten be gründet. Denn das Abspringen von einem in voller Bewegung befindlichen Eisenbahnzuge ist ja zweifellos, wie dem Verun glückten als langjährigen Eisenbahnangestellten am wenigsten entgehen konnte, ein mit unmittelbarer und dringender Gefahr verbundenes Unternehmen, welches in der Regel, sofern nicht etwa außerordentliche Verhältnisse auch ein so gefahrvolles Wagniß als gerechtfertigt oder entschuldbar erscheinen lassen, demjenigen, der es unternimmt, zum Verschulden angerechnet werden muß; eine angebliche Uebung der Eisenbahnangestellten, wonach auch das Abspringen von in voller Fahrt besindlichen Zügen zulässig wäre, wie Kläger eine solche behaupten, besteht gewiß nicht und ist jedenfalls von den Klägern durchaus nicht erwiesen. Allein es ist nun eben nicht festgestellt, daß der Ver unglückte vom Zuge abgesprungen sei, vielmehr stellt die zweite Instanz ausdrücklich fest, daß der Beweis hiefür nicht erbracht sei und an diese rein thatsächliche Feststellung ist das Bundes gericht nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ohne weiters gebunden, so daß deren Richtigkeit von ihm nicht nachgeprüft und somit auf die vom Anwalte der Beklagten dagegen im heutigen Vortrage erhobenen Einwendungen nicht eingetreten werden kann. 4. Ebenso ist nicht festgestellt, daß Künzli durch unvorsich tiges Verhalten an seinem Standorte (Unterlassung sich zu hal ten u. s. f.) seinen Sturz von der Wagentreppe herbeigeführt habe. Denn die Beklagte hat dies zwar wohl behauptet und namentlich ausgeführt, der Verunglückte habe es unterlassen, sich an den zur Sicherheit angebrachten Eisenstangen zu halten u. s. w., worin ein Verschulden desselben liege, allein einen Beweis für diese Behauptungen hat sie durchaus nicht erbracht vielmehr muß nach den thatsächlichen Feststellungen des Vorder richters offenbar angenommen werden, der Sturz des Verun glückten von der Wagentreppe sei ohne nachweisliches Verschul den desselben erfolgt und daher als ein zufälliges Ereigniß zu betrachten. Ist dies aber richtig, so erscheint die Einwendung des eigenen Verschuldens des Verunglückten überhaupt als unbe
gründet. Wenn nämlich die Beklagte noch ausführt, daß schon darin, daß der Verunglückte den Zug, auf dem er nichts zu thun gehabt habe, bestiegen und dort, auch nach dem Geben des Abfahrtssignals, zurückgeblieben sei, ein Verschulden liege und daß dasselbe, da ja sonst der Unfall nicht eingetreten wäre, in kausalem Zusammenhange mit demselben stehe, während dagegen ein konkurrirendes Verschulden seitens der Beklagten nicht ge geben sei, so ist zu bemerken: Es ist allerdings durchaus nicht einzusehen, was der Verunglückte auf der Wagentreppe, auf der er seinen Standort nahm, für das auszuführende Manöver irgend hätte thun können; es ist im fernern der Beklagten zuzugeben, daß ein von ihr zu vertretendes Verschulden ihrer Angestellten nicht vorliegt; denn wenn der Vorderrichter in dieser Richtung annimmt, ein solches Verschulden liege darin, daß der Verunglückte nicht von seinem Standorte weggerufen worden sei, so ist dem gewiß nicht beizupflichten. Denn dem Leiter des Manöver war es ja, während die beiden Konduk teure Röthlisberger und Kaufmann dem Künzli selbstverständ lich keine Befehle ertheilen konnten, von seinem Standorte her, den er instruktionsmäßig in der Weise nehmen mußte, daß er das gesammte Manöver übersehen konnte, kaum möglich, den Künzli zu sehen, und es kann demselben übrigens gewiß nicht zugemuthet werden, bei einem so einfachen und gewöhnlichen Manöver, jeden einzelnen Arbeiter besonders im Auge zu be halten; speziell dem Verunglückten gegenüber lag ihm dies um so weniger ob, als gar nicht erhellt, daß dieser überhaupt be ordert gewesen wäre, bei dem fraglichen Manöver mitzuwirken. Allein wenn dies auch richtig ist, wenn also auch der Beklag ten ein Verschulden in keiner Weise zur Last fällt und der Verunglückte die Wagentreppe bestieg und dort verweilte, ohne daß dazu objektiv eine dienstliche Veranlassung vorlag, so kann doch in letzterm Umstand keine die Haftpflicht der Beklagten ausschließende Verschuldung des Verunglückten erblickt werden. Denn: Das Besteigen der Wagentreppe und das Verweilen auf derselben durch den Verunglückten ist nicht die unmittelbare wirkende Ursache des Unfalles; allerdings brachte sich hiedurch der Verunglückte in Berührung mit dem Eisenbahnbetriebe und ermöglichte so das Eintreten des Unfalles; allein letzterer wurde nicht unmittelbar dadurch, sondern durch den nach dem oben ausgeführten als zufällig zu erachtenden Sturz des Künzli von der Wagentreppe verursacht. Nun ist nach Art. 4 des eidg. Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, welcher die diesbezügliche über die Auslegung des deutschen Reichshaftpflichtgesetzes bestehende Con troverse löst (siehe die Motive zum Entwurfe des Bundesge setzes im Beilageheft zur Zeitschrift für das gesammte Handels recht, Band XIX, S. 149 u. ff. 226), in Fällen, wo der Unfall nicht unmittelbar durch ein Verschulden des Verunglückten ver ursacht ist, sich dagegen letzterer allerdings in unbefugter Weise mit dem Eisenbahnbetriebe in Berührung gebracht und dadurch den Unfall ermöglicht hat, die Entschädigungspflicht der Trans portanstalt uur dann ausgeschlossen, wenn dem Verunglückten eine verbrecherische oder unredliche Handlungsweise oder wis sentliche Uebertretung polizeilicher Vorschriften zur Last fällt. Hievon aber kann im vorliegenden Falle keine Rede sein. Denn eine allgemeine polizeiliche Vorschrift, wonach dem Künzli das Betreten der Wagentreppen und das Verbleiben auf den selben während der Manöver untersagt gewesen wäre, hat die Beklagte nicht angeführt, da sich die in dem Erlasse des Direk toriums der Beklagten am 18. Mai 1878 über Anschläge be treffend die Vollziehung des Bahnpolizeigesetzes enthaltenen Verbote, auf Treppen, Plattformen u. s. w. der Wagen zu verbleiben, offenbar nur auf das reisende Publikum, keines wegs dagegen auf die Bahnangestellten beziehen; jedenfalls aber liegt durchaus nicht vor, daß Künzli wissentlich gegen scheint eine solche Polizeivorschrift gehandelt hätte, vielmehr derselbe, nach dem ganzen Sachverhalt, der Meinung gewesen zu sein, daß er zu seiner Handlungsweise völlig befugt sei und in seiner dienstlichen Pflicht handle; auch ist thatsächlich nicht festgestellt, daß Künzli wissentlich, trotz des Abfahrtssignals, auf welches hin er zweifellos den Zug zu verlassen hatte, auf dem daß selben verblieben sei; vielmehr erscheint als zweifellos, Künzli, ebenso wie die beiden Kondukteure Röthlisberger und Kaufmann das Abfahrtssignal entweder nicht hörte, oder nicht gegen richtig deutete, so daß ihm wissentliches Zuwiderhandeln
eine Polizeivorschrift oder ein Signal, beziehungsweise eine spezielle Dienstweisung, nicht zur Last fällt. 6. Ist somit die Klage im Prinzipe begründet, so ist in zu be quantitativer Beziehung das kantonale Urtheil einfach stätigen; denn die Beklagte, welche einzig das kantonale Urtheil ansicht, hat in ihrer Klagebeantwortung vor erster Instanz even tuell ausdrücklich eine den zweitinstanzlich gesprochenen Ent schädigungsbetrag übersteigende Summe als angemessene Ent schädigung anerkannt und kann nun hierauf offenbar nicht wie der zurückkommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom