Railway employee death claim partly dismissed, partly non-entered

BGE 9 I 186Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.03.1883Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Anna Maria Gertiser appealed against the Aargau High Court's dismissal of her claims against the Swiss Northeastern Railway Company. She sought damages for her husband's death, but the cantonal court had found that he deliberately lay on the tracks and died by suicide. The Federal Court held that it was bound by that factual finding and therefore rejected the main claim. It also refused to consider the alternative claims relating to the support fund and reimbursement of contributions because those matters were governed by cantonal law and lay outside federal competence. The cantonal judgment remained in force in full.

Omnilex-Regeste

Art. 29, 30 OG; scope of federal review and binding nature of cantonal factual findings. The Federal Court is bound by the facts as established by the cantonal courts and may not reassess evidence or substitute its own view of the factual findings. Where the decisive finding is that the deceased intentionally caused his own death, liability-based compensation claims fail. Claims grounded in cantonal law, including rights under an employer-related support fund, are not subject to federal review and must be left unexamined for lack of competence.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 2. Juni 1883 in Sachen Anna Maria Gertiser. A. Durch Urtheil vom 21. März 1883 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt:
  2. Die Klägerin sei mit der Klage und deren Schlüssen ab gewiesen;
  3. Die unter und obergerichtlichen Kosten des Streites seien zwischen den Parteien wettgeschlagen. B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Klägerin die Weiter ziehung an das Bundesgericht, in ihrer Rekurserklärung stellt sie die Anträge: In Abänderung des obergerichtlichen Urtheils wolle das Bundesgericht den von der Beklagten versuchten Be weis des Selbstmordes als mißlungen erklären und der Klägerin den Klagschluß zusprechen. Die Festsetzung der Entschädigung wird dem richterlichen Ermessen anheimgegeben; eventuell: Es sei der Klägerin in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils das eventuelle Klagsbegehren zuzusprechen; Alles unter Kosten folge. Die vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren der Klägerin gehen dahin:
  4. Die Beklagte sei schuldig, der Klägerin als Entschädigung eine Kapitalsumme von 15,000 Fr., eventuell eine jährliche Rente von 750 Fr. zu bezahlen. Die geforderte Kapitalsumme, eventuell die Rente sei als auf den 1. Juni 1881 fällig zu erklären und die Beklagte zu einem 4prozentigen Verzugszins zu verurtheilen. Die Beklagte habe der Klägerin die Beerdigungs kosten Gertisers mit 52 Fr. zu bezahlen.
  5. Eventuell: Die Beklagte habe für sich und ihre Unter stützungskasse grundsätzlich die Unterstützungsberechtigung der Klägerin anzuerkennen und der letztern nach Vorschrift der Statuten vom 1. Juni 1881 an die Unterstützung zu gewäh ren. Von den verfallenen Unterstützungsbeträgen hat die Be klagte der Klägerin einen 4prozentigen Verzugszins zu ent richten.
  6. Eventuell: Die Beklagte, resp. deren Unterstützungskasse habe der Klägerin die von ihrem verstorbenen Ehemann Gregor Fridolin Gertiser einbezahlten Beiträge zurückzuerstatten sammt Zins zu 4 % vom Todestag an. Die Rekursbeklagte, schweizerische Nordostbahngesellschaft, be antragte: Es sei Anna Maria Gertiser geb. Andres mit ihrem Rekurse unter Kostenfolge abzuweisen. Auf mündliche Verhandlung vor Bundesgericht haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  7. Das Hauptbegehren der Klage, welches in thatsächlicher Richtung darauf begründet worden ist, daß der als Zugführer im Dienste der Beklagten angestellt gewesene Ehemann der Klägerin am 27. Mai 1881 beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten durch Ueberfahren getödtet worden sei, ist vom Ober gerichte des Kantons Aargau deßhalb verworfen worden, weil es nach dem gesammten Inhalte der Verhandlungen als er wiesen erachtet hat, daß der Ehemann der Klägerin beim Ein fahren des Zuges Nro. 307 in den Bahnhof Brugg in selbst mörderischer Absicht den Hals auf die Schienen gelegt und so seinen Tod freiwillig herbeigeführt habe. Diese Feststellung nun beruht einzig auf richterlicher Beurtheilung der Beweisfrage, d. h. auf Beantwortung der Frage, ob nach dem gesammten

Inhalt der Verhandlungen gewisse reine Thatsachen erwiesen seien; es ist daher deren Richtigkeit nach Art. 30 des Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, wonach das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Ge richten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen hat, vom Bundesgerichte nicht zu untersuchen, sondern dieselbe muß ohne weiters der bundesgerichtlichen Entscheidung der Rechtsfrage zu Grunde gelegt werden. Danach kann denn aber selbstverständ lich von einer Gutheißung der klägerischen Beschwerde nicht die Rede sein, sondern es ist die Klage wegen festgestellten eigenen Verschuldens des Verunglückten in Bestätigung der zweitinstanz lichen Entscheidung abzuweisen. 2. Auf eine Prüfung der eventuellen Klagebegehren sodann ist wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten. Denn die allfälligen Ansprüche der Klägerin an die für die Angestell ten der Beklagten begründete Unterstützungskasse sind offenbar nicht nach Bundesrecht, resp. nach dem eidgenössischen Haft pflichtgesetze, sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen und es ist daher das Bundesgericht, dem nach Art. 29 des Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nur die Ueberprüfung der Anwendung des eidgenössischen Privatrechtes durch die kantonalen Gerichte zusteht, zu deren Beurtheilung nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde der Klägerin wird, soweit sie sich auf das Hauptbegehren der Klage bezieht, als unbegründet abgewiesen; dagegen wird auf Beurtheilung derselben, soweit sie sich auf die eventuellen Rechtsbegehren der Klage bezieht, wegen Inkompe tenz des Gerichtes nicht eingetreten, und es hat somit in allen Theilen bei dem Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 21. März 1883 sein Bewenden.

Schlagwörter

railway liabilitysuicidebinding factsfederal competencesupport funddamagescosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the widow's main compensation claim for her husband's death had to be upheld despite the cantonal finding of suicide.

Extrahierter Entscheid

No. The federal court had to accept the cantonal finding that the deceased intentionally caused his own death, so the compensation claim failed.

Extrahierte Begründung

Under Art. 30 of the Organization Act, the Federal Court was bound by the facts found by the cantonal courts and could not re-examine the evidence; with self-inflicted death established, the claim had to be dismissed.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court could review the alternative claims concerning support-fund benefits and reimbursement of contributions.

Extrahierter Entscheid

No. Those claims were governed by cantonal law and therefore fell outside the Federal Court's competence.

Extrahierte Begründung

The Federal Court stated that it may only review the application of federal private law, not claims governed by cantonal law; it therefore refused to enter into the alternative requests.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.