Art. 29, 30 OG; scope of federal review and binding nature of cantonal factual findings. The Federal Court is bound by the facts as established by the cantonal courts and may not reassess evidence or substitute its own view of the factual findings. Where the decisive finding is that the deceased intentionally caused his own death, liability-based compensation claims fail. Claims grounded in cantonal law, including rights under an employer-related support fund, are not subject to federal review and must be left unexamined for lack of competence.
Inhalt der Verhandlungen gewisse reine Thatsachen erwiesen seien; es ist daher deren Richtigkeit nach Art. 30 des Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, wonach das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Ge richten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen hat, vom Bundesgerichte nicht zu untersuchen, sondern dieselbe muß ohne weiters der bundesgerichtlichen Entscheidung der Rechtsfrage zu Grunde gelegt werden. Danach kann denn aber selbstverständ lich von einer Gutheißung der klägerischen Beschwerde nicht die Rede sein, sondern es ist die Klage wegen festgestellten eigenen Verschuldens des Verunglückten in Bestätigung der zweitinstanz lichen Entscheidung abzuweisen. 2. Auf eine Prüfung der eventuellen Klagebegehren sodann ist wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten. Denn die allfälligen Ansprüche der Klägerin an die für die Angestell ten der Beklagten begründete Unterstützungskasse sind offenbar nicht nach Bundesrecht, resp. nach dem eidgenössischen Haft pflichtgesetze, sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen und es ist daher das Bundesgericht, dem nach Art. 29 des Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nur die Ueberprüfung der Anwendung des eidgenössischen Privatrechtes durch die kantonalen Gerichte zusteht, zu deren Beurtheilung nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde der Klägerin wird, soweit sie sich auf das Hauptbegehren der Klage bezieht, als unbegründet abgewiesen; dagegen wird auf Beurtheilung derselben, soweit sie sich auf die eventuellen Rechtsbegehren der Klage bezieht, wegen Inkompe tenz des Gerichtes nicht eingetreten, und es hat somit in allen Theilen bei dem Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 21. März 1883 sein Bewenden.