- Urtheil vom 8. Juni 1883 in Sachen
Franziska Josepha Rechsteiner.
A. Durch Urtheil vom 17. April 1883 hat das Bezirks
gericht Appenzell erkannt: Es sei die Ehe der Eheleute Rech
steiner Dähler auf die Dauer eines Jahres temporär geschieden
und Rechsteiner gehalten, an das Kind, welches bei der Mutter
zu verbleiben hat, eine wöchentliche Alimentationsentschädigung
von 3 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin, die Ehefrau
Rechsteiner, die Weiterziehung an das Bundesgericht; sie bean
tragt in schriftlicher Rekurserklärung, es sei in Abänderung
des erstinstanzlichen Urtheils die gänzliche Scheidung auszu
sprechen.
Bei der heutigen Verhandlungist trotz geschehener gehöriger
Ladung keine Partei erschienen oder vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gerichtete Klage der Ehefrau
- Die auf gänzliche Scheidung
ist vor der kantonalen Instanz in thatsächlicher Beziehung damit
begründet worden: Der Ehemann habe, nachdem er schon vor
her durch liederlichen Wandel und lieblose Behandlung der
Ehefrau eine faktische Trennung zwischen den Eheleuten verur
sacht habe, die von ihm anläßlich einer stattgefundenen gericht
lichen Vermittlung am 16. Juni 1876 abgegebenen Verspre
chungen, sich bessern, in Zukunft für Frau und Kind sorgen zu
wollen u. drgl., nicht erfüllt, sondern im Gegentheil auch später
seinen verwerflichen Wandel fortgesetzt, so daß die Eheleute nun
mehr schon seit mehreren Jahren getrennt leben. Er habe sich
des Ehebruchs schuldig gemacht und sei deshalb am 8. März
1883 vom Kriminalgerichte des Kantons Appenzell A./Rh. auf
sein Geständniß hin bestraft worden; auch habe er mehrfache
Schwindeleien und Betrügereien begangen, wegen welcher er
im Kanton Appenzell J./R. zu Korrektionshausstrafe auf län
gere Zeit verurtheilt worden sei. Diese thatsächlichen Vorbringen
der Klägerin sind vom Beklagten zugegeben worden; derselbe
widersetzt sich indeß nichtsdestoweniger der Scheidung, indem er
bemerkt, daß an seinen Verirrungen auch seine Frau und deren
Verwandte einige Schuld tragen, da sie ihn nicht mit der nöthi
gen Liebe und Anhänglichkeit behandelt haben. Das Bezirks
gericht Appenzell gründet seine Fakt. A erwähnte Entscheidung
auf folgende Erwägungen: in Betracht, daß die von Rech
steiner angebrachten Entschuldigungen jedenfalls allen und jeden
Grundes entbehren, daß aber anderseits bei solch jugendlichen
Leuten eine nochmalige Vereinbarung gehofft werden dürfte, in
Betracht ferner, daß die Ehescheidungen in volkswirtschaftlicher
und sittlicher Beziehung einen durchaus ungünstigen Eindruck
ausüben und auch mit dem religiösen Gefühle des katholischen
Volkes in striktem Widerspruche stehen.
- Nach dem in Erwägung 1 Angeführten kann keinem
Zweifel unterliegen, daß die thatsächlichen Vorbringen der Klä
gerin als festgestellt zu betrachten sind, daß insbesondere fest
gestellt ist, daß der Beklagte sich des Ehebruchs schuldig gemach
hat, es ist auch, da das bezügliche Strafurtheil erst vom 8. März
1883 datirt, durchaus nicht anzunehmen, daß vor der Klage
anhebung mehr als sechs Monate verstrichen seien, seitdem die
Ehefrau von dem Ehebruche des Beklagten Kenntniß erhalten
habe. Angesichts dieses Thatbestandes, sowie angesichts der un
zweideutigen und imperativen Vorschrift des Art. 46 litt. a des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe muß offenbar ohne
weiters auf gänzliche Scheidung der Litiganten wegen Ehe
bruchs des Beklagten erkannt werden. Wenn der Vorderrichter
dies nicht gethan, sondern auf bloße Trennung von Tisch und
Bett erkannt und sich somit über das Gesetz einfach hinwegge
setzt hat, so beruht dies auf vollständiger Verkennung seiner
Stellung und muß als offenbare Verletzung der Pflichten des
richterlichen Amtes bezeichnet werden; denn der Richter hat die
geltenden Gesetze anzuwenden und danach Recht zu sprechen,
und ist in keiner Weise befugt, an die Stelle des Gesetzes seine
persönlichen volkswirthschaftlichen, sittlichen oder religiösen Mei
nungen zu setzen; er hat auch nicht nach kirchlichen Satzungen,
sondern nach dem geltenden Staatsgesetze Recht zu sprechen.
Sollte der Vorderrichter die von ihm im vorliegenden Falle
offenbar in Anspruch genommene Befugniß, anstatt nach dem
Gesetze, nach seinem persönlichen Gutdünken zu erkennen, eiwa
aus Art. 3 der kantonalen Bestimmungen über das Verfahren
bei Ehescheidungen, wonach die Bezirksgerichte über die Frage
der Ehescheidung nach bestem Ermessen urtheilen, ableiten
wollen, so ist ihm zu bemerken, daß diese Vorschrift selbstver
ständlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes weder abändern
will noch kann, daß vielmehr letzteres im Kanton Appenzell
J./Rh., wie in allen andern Kantonen der Eidgenossenschaft
unveränderte Geltung hat und von den Gerichten unverweigerlich
angewendet werden muß.
3. Bezüglich der Folgen der Ehescheidung, über welche nach
Art. 49 des citirten Bundesgesetzes gleichzeitig wie über die
Scheidung selbst zu erkennen ist, so ist das aus der Ehe her
vorgegangene Kind der Mutter zur Erziehung und Pflege zuzu
sprechen. Denn nach dem bisherigen Wandel des Beklagten ist
offenbar die Besorgniß begründet, daß derselbe die Pflege und
Erziehung des Kindes vernachlässigen würde und es ist daher
von der in Art. 8 der kantonalen Bestimmungen über das
Verfahren bei Ehescheidungen dem Richter zugestandenen Be
fugniß Gebrauch zu machen; dem Beklagten ist ein Beitrag an
die Unterhaltungskosten des Kindes aufzuerlegen, wobei rück
sichtlich der Höhe dieses Beitrages, in Ermanglung irgendwelcher
aktenmäßiger Anhaltspunkte, die von der ersten Instanz für die
Dauer der von ihr erkannten Temporalscheidung angenommene
Summe von 3 Fr. per Woche festzuhalten ist. Was die Ver
mögensausscheidung anbelangt, so muß es, da von der
Klägerin ein Entschädigungsbegehren nicht gestellt ist, einfach
bei der Regel des Art. 6 der kantonalen Bestimmungen über
das Verfahren bei Ehescheidungen, daß jeder Theil das von ihm
in die Ehe gebrachte oder während derselben ihm angefallene
Vermögen zurücknehme, sein Bewenden haben.
4. Da die Ehescheidung wegen eines bestimmten Grundes er
folgt, so ist dem Beklagten als ausschließlich schuldigem Theile
die Eingehung einer neuen Ehe, und zwar für die Dauer von
zwei Jahren von heute an, zu untersagen. Denn nach Lage
der Akten rechtfertigt es sich im vorliegenden Falle offenbar,
die Wartefrist, welche im Falle der Scheidung wegen eines be
stimmten Grundes den schuldigen Ehegatten unter allen Um
ständen trifft, in Anwendung der in Art. 48 des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe dem Richter vorbehaltenen Befugniß,
durch richterliches Urtheil auf zwei Jahre zu verlängern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die zwischen den Litiganten bestehende Ehe ist gänzlich ge
trennt.