Art. 58 BV; Art. 8 Abs. 2 and Art. 9 KV Schaffhausen; disciplinary order fines imposed for improper conduct in dealings with a court are not criminal penalties and therefore do not trigger the constitutional rules on the criminal judge. Federal review does not extend to the cantonal assessment of such order violations unless a clear circumvention of the ordinary judge guarantee is shown. The freedom of expression does not confer a right to engage in uncivil or disorderly official communications; authorities may sanction such conduct to preserve procedural order (consid. 1-3).
Zeitung erschienenen Inserates der Ehrverletzung als schuldig und verurtheilte sie zu je zehn Tagen Gefängnis zweiten Gra des. Hierauf wurde dem Obergerichte eine von I. I. Rupli sowie von 158 anderen Einwohnern der Gemeinde Unterhallau unterzeichnete Petition eingereicht, welche folgendermassen lautet: Die unterzeichneten Einwohner der Gemeinde Unter hallau bezeugen hiemit unterschriftlich ihr Mißfallen gegenüber dem Urtheile des hohen Obergerichtes des Kantons Schaffhau sen, das in der Klagesache des Herrn C. Auer gegen die Herren Gebrüder Meyer, Buchdrucker in Unterhallau, Injurie durch die Presse betreffend, unterm 23. Juni gefällt wurde, mit dem Wunsche, es möchte dieses Urtheil nicht vollstreckt werden. Das Obergericht zog diese Eingabe am 21. Juli 1882 in Berathung, wies das in derselben gestellte Gesuch kostenfällig ab und verurtheilte jeden der 159 Unterzeichner zu einer Ordnungsbuße von 10 Fr. Gegen diesen Beschluß wandte sich die Mehrzahl der 159 Unterzeichner im Petitionswege an den Großen Rath des Kantons Schaffhausen mit dem Gesuche, dieser möchte den fraglichen Beschluß aufheben und die ihnen auferlegten Bußen und Sporteln nicht einfordern lassen. Der Große Rath beschloß aber am 13. November 1882, über diese Beschwerde zur Tagesordnung zu schreiten. B. Nunmehr ergriffen I. J. Rupli und Mithafte den Rekurs an das Bundesgericht; sie behaupten: a. Wenn auch in ihrer Eingabe an das Obergericht eine Beleidigung dieses Gerichtshofes gelegen haben sollte, so wäre doch das Obergericht nicht befugt gewesen, sie deßhalb durch Auferlegung einer Ordnungsbuße disziplinarisch zu bestrafen, denn die Disziplinarbefugniß der Gerichte erstrecke sich nur auf die Parteien und ihre Vertreter, sowie auf die in der Gerichts sitzung anwesenden, der Sitzungspolizei unterworfenen, Personen, nicht aber auf dritte, welche nur durch Einreichung schriftlicher Eingaben mit dem Gerichte in Verkehr treten. Die Rekurrenten seien daher ihrem verfassungsmässigen Richter entzogen worden und es seien somit die Art. 58 der Bundesverfassung und Art. 8 Abs. 2 der Kantonsverfassung verletzt. b. Die Eingabe an das Obergericht sei aber gar nicht be leidigend; die Unterzeichner derselben drücken einfach dem Ober gerichte ihr Mißfallen über ein von ihm ausgefälltes Urtheil aus. Das überschreite die Grenze erlaubter Kritik gegenüber den Akten einer Behörde, zu welcher jeder Bürger verfassungs mäßig befugt sei, nicht. Demnach sei auch das in Art. 9 der Kantonsverfassung gewährleistete Recht der freien Meinungs äußerung" verletzt. Es werde daher beantragt, es sei der Großrathsbeschluß vom 13. November 1882 und damit auch der Beschluß des Ober gerichtes vom 21. Juli 1882 unter Kosten und Entschädigungs folge zu Lasten der Gegenpartei aufzuheben. C. In ihren auf diese Beschwerde erstatteten Vernehmlas sungen machen das Bureau des Großen Rathes, sowie das Ober gericht des Kantons Schaffhausen im Wesentlichen übereinstim mend geltend: Es habe sich nicht um Bestrafung einer Amts ehrbeleidigung gegenüber dem Obergerichte, sondern um diszi plinarische Ahndung einer Ordnungswidrigkeit im Verkehre mit einer Behörde gehandelt. Von einer Entziehung des verfassungsmäßigen Richters könne also keine Rede sein. Ebensowenig liege eine Verletzung des Rechtes der freien Meinungsäußerung vor; denn dieses Recht sei, wie die Kantonsverfassung selbst ausspreche, kein absolutes, sondern unterliege gesetzlichen Beschränkungen und schließe jeden falls die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht aus. Zu entscheiden, ob hier eine solche vorgelegen habe, sei ausschließ lich dem Obergerichte zugestanden; übrigens sei sofort klar, daß dies bejaht werden müsse, da die Einreichung einer Petition an ein Gericht, wodurch das Mißfallen über ein von dem selben gefälltes Urtheil ausgesprochen werde, sich als grobe Ord nungswidrigkeit und Verletzung des im Verkehre mit Behörden zu fordernden Anstandes qualifizire. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
daher den Rekurrenten eine Strafe durch ein nach der bestehen den verfassungs und gesetzmäßigen Gerichtsordnung hiezu nicht kompetentes Gericht auferlegt worden wäre, so läge eine Ver letzung der angeführten Verfassungsbestimmungen, insbesondere der Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 der Kantonsverfassung, aller dings vor. Allein die den Rekurrenten durch das Obergericht des Kantons Schaffhausen auferlegte Buße ist nun nicht eine eigentliche, wegen eines Deliktes verhängte, Strafe (sogenannte Rechtsstrafe), sondern eine bloße Ordnungsstrafe, welche nicht wegen eines Deliktes, etwa einer Amtsehrverletzung, sondern wegen einer bloßen Ordnungswidrigkeit nicht deliktischer Natur ausgesprochen worden ist; sie hat nicht den Charakter einer als Genugthuung für ein Delikt verhängten Strafe, sondern viel mehr denjenigen eines Zuchtmittels zu Zurückweisung einer im Verkehre mit einer gerichtlichen Behörde begangenen Ungehörig keit. Auf die Verhängung solcher bloßer Ordnungsstrafen aber beziehen sich die verfassungs und gesetzmäßigen Vorschriften über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand in eigentlichen Strafsachen selbstverständlich nicht und es kann daher davon, daß die Re kurrenten zur Bestrafung an den Strafrichter erster Instanz hätten verwiesen werden sollen, keine Rede sein. 2. Ueber die Ordnungsstrafgewalt der Gerichte nun, d. h. über die Befugniß, mit Ordnungsstrafen gegen Ungehörigkeiten im Verkehr mit ihnen einzuschreiten, welche vorliegend einzig in Frage steht, enthält die Kantonsverfassung, welche nur die Or ganisation und Zusammensetzung der Civil und Strafgerichte regelt, keine Bestimmungen, und ebensowenig haben die Rekur renten eine kantonale Gesetzesbestimmung namhaft zu machen vermocht, wodurch den Gerichten, speziell dem Obergerichte, diese Befugnis abgesprochen und etwa einer besondern Behörde zuge wiesen würde. Vielmehr erkennen die Rekurrenten gerade aus drücklich an, daß nach schaffhausenschem Rechte den Gerichten ne Ordnungsstrafgewalt im angegebenen Sinne wirklich zu stehe und behaupten nur, daß dieser im vorliegenden Falle eine zu weite Ausdehnung gegeben worden sei. Ob aber letztere Be hauptung richtig sei, ist, da es sich dabei offenbar nicht um die Anwendung eines verfassungsrechtlichen Grundsatzes, sondern blos um diejenige des kantonalen Gesetzes oder Gewohnheits rechtes handelt, nicht zu untersuchen. Nur wenn die Ordnungs strafgewalt auf Handlungen ausgedehnt würde, welche derselben der Natur der Sache nach offenbar nicht unterstehen, könnte das Bundesgericht wegen Umgehung der verfassungsmäßigen Ge währleistung des ordentlichen Richters einschreiten. Hier liegt aber eine solche Umgehung durchaus nicht vor; denn daß für die Qualifikation der Handlungsweise der Rekurrenten als einer der disziplinarischen Ahndung unterliegenden Ordnungswidrig keit im amtlichen Verkehre mit einem Gerichte jedenfalls gute Gründe sprechen, liegt auf der Hand. 3. Von einer Verletzung der verfassungsmäßigen Gewähr leistung der freien Meinungsäußerung, auf welche die Rekur renten sich im Weitern berufen, endlich kann offenbar nicht ge sprochen werden. Denn es ist geradezu selbstverständlich und bedarf keiner weitern Ausführung, daß durch diese verfassungs mässige Garantie die Ahndung von Ungehörigkeiten im amt lichen Verkehre mit Behörden nicht ausgeschlossen und letztern die Befugniß nicht abgesprochen wird, durch disziplinarische Ver fügungen die Ordnung im amtlichen Verkehr aufrechtzuerhalten und sich so gegen Ungebühr der mit ihnen verkehrenden Per sonen zu schützen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.