Contract interpretation; scope of an undertaking to build a road 'including expropriation': the term expropriation, absent contrary indications, comprises not only the compensation paid to landowners but all expenses necessarily incurred for land acquisition, including negotiation and procedural costs (consid. 3-4). Fencing compensation owed to expropriated owners is likewise part of the expropriation burden and may be contractually borne by the contractor where the contract assigns expropriation to him (consid. 5). Previous negotiations with third parties and unilateral reservations made during execution cannot override the clear wording of the contract; an alleged error as to economic scope is irrelevant unless the contract is challenged on that ground.
nachdem der Geschäftsführer des Baukonsortiums mit Schreiben vom 26. August und 20. Oktober 1880 auf schleunige Vollen dung der Pläne gedrungen hatte, weil das Konsortium noch in diesem Herbst die Expropriation durchzuführen gedenke, und nachdem das Baukonsortium, nach vorgängiger Besprechung mit der Gotthardbahnbirektion, sich schließlich in diesem Sinne ausgesprochen hatte, das eidgenössische Expropriationsverfahren eingeleitet; es wurde demgemäß die Planauflage durch die Gotthardbahndirektion bewirkt. Auf Wunsch des Baukonsortiums wurde von der Gotthardbahndirektion ihr Expropriationskom missär für die Gemeinde Schwyz mit Unterhandlungen über die für den Straßenbau nöthigen Landerwerbungen beauftragt, indessen wurde derselbe gleichzeitig durch Schreiben vom 18. Ja nuar 1881 dahin instruirt, sich in beständigen Kontakt dem Baukonsortium zu halten, dieses selbständig Verträge ab schließen zu lassen und bei jedem von ihm (dem Expropriations kommissär) abgeschlossenen Vertrag sich die Zustimmung des Konsortiums durch Unterschrift des Präsidenten desselben scheinigen zu lassen. Diesen Weisungen gemäß legte der propriationskommissär die von ihm nach den Formularen Gotthardbahngesellschaft und auf deren Namen abgeschlossenen Verträge jeweilen dem Präsidenten des Konsortiums A. Weber in Schwyz zur Unterzeichnung vor; dieser ertheilte auch wirk lich seine Unterschrift, aber jeweilen mit dem Beisatze, daß die Frage der Einfriedigung (worüber in den Verträgen mit den Landeigenthümern Vereinbarung getroffen war) zwischen der Gotthardbahngesellschaft und dem Baukonsortium als eine offene betrachtet werden solle. Die Gotthardbahndirektion, welche die betreffenden Verträge jeweilen ebenfalls genehmigte, präzisirte, nachdem das Baukonsortium zu Erledigung einiger Landerwer bungen, rücksichtlich welcher eine gütliche Verständigung nicht erzielt worden war, die Einberufung der eidgenössischen Scha tzungskommission bei ihr angeregt hatte, ihren Standpunkt so wohl gegenüber dem Konsortium als gegenüber der eidgenössi schen Schatzungskommission mit Schreiben vom 28. April und 24. Mai 1881 dahin, daß die Genehmigung von Kaufverträ gen durch sie lediglich ein formaler Akt sei und daß sie auch im Expropriationsprozesse nur formell als Partei auftrete, dem sie zwar die Landentschädigungen nach Vorschrift des Ge setzes bezahlen, und überhaupt die ihr vertraglich oder gerichtlich auferlegten Expropriationsleistungen formell übernehmen, dage gen materiell dieselben ausnahmslos dem Konsortium über binden werde. Dagegen erklärte das Baukonsortium sowohl ge genüber der Gotthardbahngesellschaft als gegenüber der eidge nössischen Schatzungskommission, daß es alle und jede weiter als die von ihm durch seine Eingabe vom 3. Juni übernom menen und durch den bundesräthlich genehmigten Straßenplan normirten Verpflichtungen ablehne. In dem Expropriationsver fahren bestellte die Gotthardbahndirektion als Anwalt den ihr von dem Baukonsortium bezeichneten Fürsprecher Bisig in Ein siedeln und verfuhr auch bei der Entscheidung darüber, welche Fälle an die Schatzungskommission zu verweisen und in welchen Fällen gegen den Schatzungsbefund der Rekurs an das Bundes gericht zu ergreifen sei, sowie bei der Erklärung über Annahme oder Nichtannahme der Urtheilsanträge der bundesgerichtlichen Instruktionskommission jeweilen gemäß den Erklärungen des Baukonsortiums. D. Bei den im Laufe der Bauausführung wie nach Vollen dung des Straßenbaues und Kollaudation der Straße zwischen den Parteien gepflogenen Verhandlungen über die Auszahlung der Vertragssumme von 85,000 Fr. ergab sich eine Differenz darüber, ob die Gøtthardbahngesellschaft dem Baukonsortium die von ihr gemäß gütlicher Verständigung oder gemäß gericht licher Entscheidung gegenüber den Landeigenthümern gemachten Ausgaben für Einfriedigung mit 2662 Fr. 10 Cts. und die ebenfalls von ihr bestrittenen Kosten des Expropriationsverfah rens mit 3387 Fr. 10 Cts. in Rechnung bringen könne, was von der Gotthardbahngesellschaft gemäß ihren frühern Erklä rungen behauptet wurde, während das Baukonsortium bestritt, daß diese Posten ihm zur Last fallen. E. Da die Versuche einer gütlichen Erledigung der Differenz fruchtlos blieben, so stellte das Baukonsortium A. Weber und Genossen mit Klageschrift vom 1./5. Februar 1883 beim Bun desgerichte, dem der Rechtsstreit durch Vereinbarung der Par
teien zur Entscheidung übertragen wurde, das Rechtsbegehren: Das Bundesgericht wolle erkennen, die Beklagte habe an die Kläger 6049 Fr. 20 Cts. nebst Verzugszins seit 1. Juni 1882 zu bezahlen und die Prozeßkosten zu tragen. Zur Begründung wird auf die Bestimmungen des zwischen den Parteien durch ihre Erklärungen vom 3. und 19. Juni 1880 abgeschlossenen Vertrags Bezug genommen und behauptet, daß das Baukonsor tium nicht schuldig sei, sich die ihm von der Gotthardbahnge sellschaft in Rechnung gebrachten zwei Posten für Einfriedigung und Kosten des Expropriationsverfahrens anrechnen zu lassen. F. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage trägt die Gott hardbahngesellschaft auf Abweisung der klägerischen Forderung unter Kostenfolge an; sie führt im Wesentlichen aus: Zu den Kosten der Expropriation, welche die Kläger nach Mitgabe des Vertrags zu tragen haben, gehören gewiß auch die Kosten für Ausmittelung der Entschädigungen und die Auslagen für die Einfriedigungen, welch letztere unzweifelhaft einen Bestandtheil der Expropriationsleistungen bilden. Aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages ergebe sich, daß die Kläger nach Verwerfung des von der Gotthardbahn mit dem Gemeinderathe Schwyz verein barten Vertragsprojektes einfach diejenige Offerte, welche schon dem Gemeinderathe von einer Privatgesellschaft gemacht worden sei, der Gotthardbahngesellschaft gegenüber wiederholt haben; demnach haben sie sich aber verpflichtet, die Straße gegen die versprochene Aversalsumme ohne jeden weitern Zuschuß der Ge sellschaft zu bauen. Allerdings habe die Gotthardbahngesellschaft da das Baukonsortium als eine Privatgesellschaft nicht habe expropriiren können, formell als Expropriantin auftreten müssen, allein materiell habe sie dabei durchaus für das Baukonsortium und auf Rechnung desselben gehandelt. Diesen Standpunkt habe die Gotthardbahndirektion, wie sich aus den Fakt. C erwähnten Vorgängen ergebe, stets festgehalten. Die Gotthardbahngesell schaft habe dadurch, daß sie die Aufnahme der Baupläne, die Bauaufsicht und Bauleitung durch ihre Beamten habe besorgen lassen und daß sie die den Klägern auffallenden Entschädigun gen an die Landeigenthümer vor dem Zeitpunkte der vertrags mäßigen Fälligkeit ihrer Leistungen bezahlt habe, schon erheblich mehr geleistet, als wozu sie vertraglich verpflichtet gewesen wäre. G. Replikando führen die Kläger aus: Was vor dem Ab schlusse des Vertrages vom 3./19. Juni zwischen der Gotthard bahngesellschaft und dem Gemeinderathe Schwyz und zwischen diesem und einer Privatgesellschaft verhandelt worden sei, sei für sie res inter alios acta und es können diese frühern Vor gänge zu Interpretationen des Vertrages nicht herangezogen werden. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei ein Werkvertrag; nach den Regeln dieses Vertrages liegen der Gott hardbahngesellschaft als dem Bauherrn alle Leistungen ob, welche nicht speziell dem Unternehmer überbunden worden seien. Die Kläger nun haben die Bezahlung der Kosten des Expropriations verfahrens und der Auslagen für die Einfriedigung nicht über nommen. Vielmehr ergebe sich, daß die Frage, wer die Kosten des Expropriationsverfahrens zu tragen habe, schon vor der Ein leitung desselben zwischen den Parteien bestritten gewesen sei. Daher fallen dieselben der Gotthardbahngesellschaft auf, welche nach Konzession und Beschluß des Bundesrathes die Ausmitte lung der Landpreise habe bewirken müssen, und welche denn auch in eigenem Namen als Expropriantin aufgetreten sei, die Planauflage bewirkt, die Schatzungskommission zusammenbe rufen und die Prozesse geführt habe. Die Kläger haben bei Abschluß des Vertrages jedenfalls gar nicht daran gedacht, die sehr erheblichen Kosten eines eidgenössischen Expropriationsver fahrens übernehmen zu wollen, vielmehr hätten sie unter allen Umständen nur an die vergleichsweise minimen Kosten, welche ein Expropriationsverfahren nach dem kantonalen Gesetze ver anlaßt hätte, denken können. Was die Kosten für Einfriedigungen anbelangt, so seien Einfriedigungen in dem bundesräthlich nehmigten Straßenplane, welcher nach dem Vertrage für die Verpflichtung der Kläger maßgebend sei, nicht eingezeichnet ge wesen und dieselben haben daher dafür nicht aufzukommen, wie sie denn auch die daherige Verpflichtung von vornherein abge lehnt haben. Die Einfriedigungen dienen hauptsächlich zum Schutz der Straße und namentlich der Böschungen; ihre Erstellung gehöre daher nicht zum Straßenbau, sondern zum Straßenun
terhalt, welcher den Klägern nicht auffalle; es umfassen denn auch die für Einfriedigung an einzelne Expropriaten bezahlten Entschädigungen nicht nur die Kosten der ersten Erstellung sondern auch des spätern Unterhaltes der Einfriedigungen. Daß die vertragliche Verpflichtung der Kläger zum Bau inklusive Expropriation nicht alle Kosten, welche der Bau nach sich ziehe, umfasse, ergebe sich am besten daraus, daß die Gotthard bahngesellschaft die Kosten für Anfertigung und Auflage der Pläne, für die Bauaufsicht, die Abgrenzung des Straßengebietes und endlich die Kosten für die Zustellung der Pläne an Bundes und Kantonsregierung selbst bestritten habe. Sollte übrigens über die streitige Frage noch irgendwelcher Zweifel walten, so müßte den Klägern der Grundsatz in dubio pro reo zu gute kommen, um so mehr, als ihnen aus dem Vertrags verhältnisse erhebliche Opfer erwachsen seien, während die Gott hardbahngesellschaft dabei ein gutes Geschäft gemacht habe. H. In ihrer Duplik hält die Gotthardbahngesellschaft an den Anträgen und Ausführungen der Klagebeantwortung fest. Auf die mündliche Verhandlung vor Bundesgericht haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
trages nicht auf die nicht zur Perfektion gelangten Verhand lungen zwischen der Gotthardbahngesellschaft und der Gemeinde Schwyz oder zwischen der letztern und einer Privatgesellschaft zurückgegangen werden darf; allein dies ist für die vorliegende Streitfrage unerheblich, da ein Zurückgehen auf diese Verhand lungen für die Auslegung des Vertrages im Sinne der Be klagten keineswegs erforderlich ist, sondern diese Auslegung aus dem Texte des Vertrages selbst sich rechtfertigt. Daß sodann die Gotthardbahngesellschaft im Expropriationsverfahren gegenüber den Grundeigenthümern in eigenem Namen als Expropriantin aufgetreten ist, war einfach die nothwendige Folge davon, daß die Kläger als bloße Privatgesellschaft das Expropriationsrecht nicht besaßen, so daß Dritten gegenüber die Gotthardbahngesell schaft als Expropriantin auftreten mußte; für das interne, ver traglich geregelte, Verhältniß zwischen den Parteien beweist da her dieser Umstand nicht das mindeste, vielmehr zeigt das ganze Verhalten der Gotthardbahngesellschaft deutlich, daß dieselbe stets daran festhielt, daß das Expropriationsverfahren zwar Dritten gegenüber auf ihren Namen, im Verhältniß der Par teien unter einander dagegen auf Rechnung der Kläger erfolge und daß sie daher die entgegengesetzte Anschauung, welche die Kläger im Laufe der Expropriationsverhandlungen im Wider spruche mit dem Texte des Vertrages allerdings zur Geltung zu bringen versuchten, niemals anerkannt hat, so daß auf die bezüglichen Kundgebungen der Kläger, als auf einseitige Ver suche der Vertragsabänderung nichts ankommen kann. Inwie fern im Weitern daraus, daß die Gotthardbahngesellschaft die Kosten der Planaufnahme und Bauaufsicht u. s. w. getragen hat, irgend etwas für ihre Verpflichtung, auch die Kosten des Expropriationsverfahrens zu tragen, folgen sollte, ist nicht ein zusehen. Wenn endlich die Kläger noch darauf hinweisen, daß die bei Stellung ihrer Offerte jedenfalls nur die viel geringern Kosten des Expropriationsverfahrens nach kantonalem Rechte nicht die bedeutenden Kosten des eidgenössischen Expropriations verfahrens in Betracht gezogen haben und haben übernehmen wollen, so ist allerdings möglich, daß die Kläger sich über die ökonomische Tragweite der von ihnen vertraglich übernommenen Verpflichtung im Irrthum befanden, allein auf einen allfälligen diesbezüglichen Irrthum kann, da die Kläger nicht etwa das Vertragsverhältniß wegen wesentlichen Irrthums angefochten haben, von vornherein nichts ankommen. 5. Was sodann die von der Beklagten bestrittenen Auslagen ür Einfriedigungen anbelangt, so gehören auch diese zu den Expropriationsleistungen und sind daher vertragsmäßig von den Klägern zu tragen. Denn die Verpflichtung zur Einfriedigung resp. zu daherigen Entschädigungsleistungen mußte von der Beklagten als Expropriantin gegenüber den enteigneten Grund eigenthümern, zu Ausgleichung der für diese aus der Enteig nung hervorgehenden Nachtheile, als privatrechtliche Verpflich tung übernommen werden. Es kann also, da es sich nicht um eine kraft öffentlichen Rechtes für den Straßenbau vorgeschrie bene Bauleistung handelt, darauf, daß die Einfriedigungen in dem vom Bundesrath genehmigten Straßenplane nicht einge zeichnet waren, nichts ankommen, vielmehr ist klar, daß eine Einzeichnung der Einfriedigungen in den Straßenplan zum vornherein nicht möglich war, da ja nicht vorhergesehen werden konnte, inwiefern die betheiligten Grundeigenthümer diesbezüg liche Ansprüche erheben und durchsetzen werden. Ebenso vermag selbstverständlich der Vorbehalt, den der Vertreter der Kläger bezüglich der Einfriedigungen bei Genehmigung der Abtretungs verträge machte, eine abweichende Entscheidung nicht zu begrün den, denn dieser Vorbehalt ging ja einfach dahin, daß die Frage, wer für die Einfriedigungskosten aufzukommen habe, eine offene bleiben solle und es kann also daraus, daß die Gotthardbahn gesellschaft diesem Vorbehalt nicht ausdrücklich entgegentrat, nichts zu Gunsten der Kläger gefolgert werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.