Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 23. Juli 1883
in Sachen Baumgartner, Fürsprecher, in Appenzell.
A. Durch einen vom 6. März 1883 datirten Abtretungs
schein erklären Ed. Rechsteiner zum Hecht und Wilhelm Dähler,
Schlosser in Appenzell, daß sie ihre von Jean Mauser, Kauf
mann in hier erworbenen Forderungen auf I. A. Broger,
Stickfabrikant in Gonten im Betrage von 1071 Fr. 10 Cts.
und auf Frauen Josephine Baumann in hier im Betrage von
179 Fr. 30 Cts. an Herrn Fürsprecher Baumgartner in Appen
zell zu Eigenthum abtreten und hiemit ihre Rechte an Herrn
Baumgartner übergehen. Da J. A. Broger und Frau Baumann
auf wegen der erwähnten Forderungen gegen sie eingeleiteten
Rechtstrieb hin Rechtsvorschlag erhoben, so trat Fürsprecher
Baumgartner beim Bezirksgerichte Appenzell klagend auf; auf
bezügliche Einrede der Beklagten hin erkannte indeß das Be
zirksgericht Appenzell am 10. April 1883: Es könne im kon
teten Falle Herr Fürsprecher Baumgartner nicht als Prozeß
partei angesehen werden; daher sei derselbe mit seinem gestellten
Rechtsbegehren abzuweisen, und zwar im Wesentlichen mit
der Begründung: Die Akkordbürgen des I. Mauser (Ed. Rech
steiner und Wilhelm Dähler) haben die Pfandbote gegen die Be
klagten unter ihrem eigenen Namen erlassen; nach der bestehen
den Praxis seien daher sie und nicht Fürsprecher Bamgartner als
Prozeßpartei zu betrachten, um so mehr da, wie die Erfahrung
zeige, derartige Schuldabtretungen an berufsmäßige Fürsprecher,
wie eine solche hier vorliege, meist in fingirter Weise stattfinden,
um die Bestimmungen des Art. 5 der kantonalen Gerichtsord
nung, wonach bei Prozessen zwischen Kantonseinwohnern die Ver
tretung durch berufsmäßige Fürsprecher unzulässig sei, zu um
gehen. Dieser Entscheid wurde auf ergriffene Appellation hin vom
Kantonsgerichte von Appenzell J. Rh. am 12. April 1883 ein
fach bestätigt, unter Verurtheilung des Rekurrenten in die Ge
richtskosten.
B. Nunmehr ergriff R. Baumgartner den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er
aus: Nach Art. 183 des eidgenössischen Obligationenrechtes
könne der Gläubiger eine Forderung, soweit nicht Gesetz, Verein
barung oder die besondere Natur der Forderung eine Aus
nahme begründen, auch ohne Einwilligung des Schuldners an
einen dritten abtreten. Demnach und da auch das kantonale
Recht eine bezügliche Ausnahme nicht enthalte, stehe auch be
rufsmäßigen Fürsprechern die Erwerbung von Forderungsrechten
offen. Indem daher das Kantonsgericht die an ihn in richtiger
und nicht fingirter Weise geschehene Forderungsabtretung nicht
anerkannt habe, habe es den Art. 4 der Bundesverfassung ver
Fürsprechern nicht das gleiche
berufsmäßigen
Recht wie jedem andern Schweizerbürger zuerkenne; durch das
angefochtene Urtheil werde er auch vollkommen schutz und recht
los gemacht, da er danach die ihm rechtsgültig abgetretenen For
derungsrechte nicht gerichtlich geltend machen könne. Es werde
daher beantragt: Das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 12.
April 1883 sei als verfassungs und gesetzwidrig aufzuheben
und ihm das Recht einzuräumen, seine erworbene Forderung
gerichtlich zu begründen und sowohl die rechtlichen Kosten als
eine angemessene außerrechtliche Entschädigung der Gegenpartei
aufzuladen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt das
Kantonsgericht von Appenzell Innerrhoden hauptsächlich aus:
die seinem angefochtenen Urtheile zu Grunde liegende Annahme,
daß die fragliche Forderungsabtretung eine simulirte sei, welche
lediglich die Umgehung des Art. 5 der kantonalen Gerichtsord
nung, dessen Aufrechterhaltung den kantonalen Behörden obliege,
bezwecke, finde in den Umständen des Falles ihre Begründung;
namentlich auch darin, daß nach der angeblichen Abtretung vom
6. März 1883 R. Baumgartner die Pfandbote gegen die Schuld
ner nicht auf seinen eigenen Namen, sondern auf den Namen
des Jean Mauser, respektive seiner Rechtsnachfolger Rechsteiner
und Dähler ausgewirkt habe. Es werde daher auf Abweisung des
Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist selbstverständlich, daß die unrichtige Anwendung des
eidgenössischen Privatrechtes, speziell auch des eidgenössischen Obli
gationenrechtes, durch Urtheile der kantonalen Gerichte nicht im
Wege des staatsrechtlichen Rekurses gemäß Art. 59 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bun
desgerichte gerügt werden kann, sondern daß wegen Verletzung
r Normen des eidgenössischen Privatrechtes durch kantonale Ur
theile nur das civilrechtliche Rechtsmittel der Art. 29 und 30
leg. cit., unter den daselbst aufgestellten Voraussetzungen statt
haft ist.
- Hievon ausgegangen kann es sich in concreto blos fragen,
ob die angefochtenen Entscheidungen der kantonalen Gerichte eine
Verfassungsverletzung, speziell eine Verletzung des vom Rekur
renten angerufenen Grundsatzes der Gleichheit aller Bürger, vor
dem Gesetze involviren.
- Dies ist aber unbedingt zu verneinen. Denn: Die ver
fassungsmäßige Gültigkeit des Art. 5 der appenzellischen Gerichts
ordnung ist vom Rekurrenten und zwar mit Recht (siehe Ent
scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Inauen, Amtliche
Sammlung I, S. 9 u. ff.) nicht angefochten worden. Nun ist
aber evident, daß unter dieser Voraussetzung nie Gerichte berech
tigt und verpflichtet sind, auch Versuche zu Umgehung des in
dem erwähnten Art. 5 aufgestellten Verbotes der Vertretung durch
berufsmäßige Fürsprecher vermittelst Scheinabtretungen u. drgl.
zurückzuweisen und es könnte daher in den angefochtenen Entschei
dungen eine Verfassungsverletzung nur dann gefunden werden,
wenn etwa die Annahme, auf der sie beruhen, daß nämlich die
in Frage stehende Abtretung an den Rekurrenten keine ernstlich
gemeinte, sondern eine blos fingirte sei, eine willkürliche und
offenbar ungerechtfertigte wäre. Dies ist aber keineswegs der
Fall, vielmehr liegen in den Umständen des Falles Momente vor,
welche die fragliche Annahme als eine nicht unbegründete er
scheinen lassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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