Art. 59 BG betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege; Art. 4 BV; staatsrechtlicher Rekurs gegen die angeblich unrichtige Anwendung des eidgenössischen Privatrechts unzulässig, soweit nicht eine selbständige Verfassungsverletzung behauptet wird. Die kantonalen Gerichte dürfen Scheinabtretungen, die einzig der Umgehung eines verfassungsmäßig gültigen Verbotes der Vertretung durch berufsmäßige Fürsprecher dienen, als unbeachtlich behandeln. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, wenn die Annahme der Simulation auf den Umständen des Falles beruht und nicht willkürlich erscheint.
Recht wie jedem andern Schweizerbürger zuerkenne; durch das angefochtene Urtheil werde er auch vollkommen schutz und recht los gemacht, da er danach die ihm rechtsgültig abgetretenen For derungsrechte nicht gerichtlich geltend machen könne. Es werde daher beantragt: Das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 12. April 1883 sei als verfassungs und gesetzwidrig aufzuheben und ihm das Recht einzuräumen, seine erworbene Forderung gerichtlich zu begründen und sowohl die rechtlichen Kosten als eine angemessene außerrechtliche Entschädigung der Gegenpartei aufzuladen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt das Kantonsgericht von Appenzell Innerrhoden hauptsächlich aus: die seinem angefochtenen Urtheile zu Grunde liegende Annahme, daß die fragliche Forderungsabtretung eine simulirte sei, welche lediglich die Umgehung des Art. 5 der kantonalen Gerichtsord nung, dessen Aufrechterhaltung den kantonalen Behörden obliege, bezwecke, finde in den Umständen des Falles ihre Begründung; namentlich auch darin, daß nach der angeblichen Abtretung vom 6. März 1883 R. Baumgartner die Pfandbote gegen die Schuld ner nicht auf seinen eigenen Namen, sondern auf den Namen des Jean Mauser, respektive seiner Rechtsnachfolger Rechsteiner und Dähler ausgewirkt habe. Es werde daher auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: