Art. 3, 50 ff., 61, 66, 76 Aargauische Kantonsverfassung; Art. 59 OG; kompetenzrechtliche Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Justizsache bei Lehrerbesoldung und Gemeindeaufsicht. Die verfassungsmässige Gewaltentrennung ist als Organisationsnorm zu verstehen und beantwortet die Frage der sachlichen Zuständigkeit nicht unmittelbar. Ob ein Streit als bürgerliche Streitigkeit oder Verwaltungssache zu behandeln sei, richtet sich in erster Linie nach dem kantonalen Gesetzesrecht; eine Bundesrechtsverletzung liegt nur vor, wenn die durch die Verfassung vorbehaltene Abgrenzung der Gewalten offensichtlich durch Behördenentscheid im Einzelfall verschoben wird. Die periodische Bestätigung von Lehrern nach Ablauf der Amtsdauer ist keine freie Neuwahl, sondern eine gesetzlich gebundene Bestätigung; Einsprachen können sich nur auf die persönliche Qualifikation beziehen. Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegenüber einer Gemeinde zur Fortentrichtung zugesicherter Besoldungsbestandteile verletzt die Verfassung nicht schon deshalb, weil der Anspruch zivilrechtlichen Charakter haben könnte (consid. 1-4).
theilen. 48. Entscheid vom 8. September 1883 in Sachen Besenbüren. A. Am 12. September 1875 wählte die Einwohnergemeinde Besenbüren den Johann Huwyler, Sohn, zum Lehrer an ihre Gesammtschule und bewilligte demselben gleichzeitig, den von ihm für Annahme der Wahl gestellten Bedingungen gemäß, eine jährliche Besoldungszulage von 200 Fr. nebst unentgelt lichem Wohnungsrecht im Schulhause und unentgeltlicher Be nutzung des Schullandes, wogegen der Gewählte seinerseits die untentgeltliche Besorgung des Einheizens und der Reinigung des Schulhauses zu übernehmen hatte. Dabei wurde die ausdrückliche Bestimmung aufgestellt, daß die erwähnte Besoldungszulage da hin falle, sobald ein neues Schulgesetz in Kraft treten sollte, wodurch dem Lehrer die Besoldung erhöht werde. Nach 7 des aargauischen Schulgesetzes vom 1. Juni 1865 nun werden alle Lehrer der öffentlichen Schulen auf sechs Jahre gewählt und haben sich nach Ablauf dieser Zeit einer neuen Bestätigung auf je sechs Jahre zu unterziehen. Diese Bestätigung wird in Betreff der Bezirks und Gemeindeschullehrer vom Erziehungs rathe ausgesprochen, wenn über sittliche Haltung, wissenschaft liche Fortbildung und praktische Wirksamkeit des Angestellten be
friedigende Ausweise der Aufsichtsbehörde vorliegen. Der Wahl behörde, d. h. also in Betreff der Gemeindeschullehrer der Ge meinde, steht ein Einspruchsrecht gegen die Bestätigung findet der Erziehungsrath den Einspruch nicht begründet, werden die Akten dem Regierungsrathe zum Entscheide vorgelegt, wogegen, wenn der Erziehungsrath mit dem Einspruche einig geht oder aus eigener Inittative Nichtbestätigung beschließen will, er seinerseits die Nichtbestätigung des Lehrers, unter Vor behalt des letzterem zustehenden Rekurses an den Regierungs rath, verfügt. Als es sich, in Gemäßheit dieser Gesetzesbestim mungen, im Jahre 1881 um die Bestätigung des Lehrers Huwyler handelte, beschloß die Einwohnergemeinde Besenbüren, obschon ein neues, die Lehrerbesoldungen aufbesserndes, Schul gesetz mittlerweilen nicht erlassen worden war, am 10. Juli 1881:
richtes hin wies der Große Rath durch Schlußnahme vom 29. März 1883, weil ein Kompetenzkonflikt in dieser Angelegenheit nicht vorhanden sei, die Beschwerde der Einwohnergemeinde Besen büren ab. D. Die Einwohnergemeinde Besenbüren erneute hierauf, nach dem ihr der Beschluß des Großen Rathes am 15. April 1883 zugestellt worden war, mit Eingabe vom 11. Juni gleichen Jahres ihre Beschwerde beim Bundesgericht. Sie stellt den Antrag: Es seien die Schlußnahmen des hohen Regierungs rathes des Kantons Aargau vom 23. September 1881, be ziehungsweise des aargauischen Großen Rathes vom 29. März 1883 betreffend die Besoldung des Gesammtschullehrers Johann Huwyler aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: 3 der Kantonsverfassung stelle den Grundsatz der Gewaltentrennung fest; in näherer Aus führung dieses Grundsatzes normiren Art. 52 und Art. 61 bis 66 der Verfassung die Befugnisse und Pflichten des Regierungs rathes einerseits und der Gerichte anderseits. Bezüglich der Schule räume die Verfassung dem Regierungsrathe nur die Befugniß der Vollziehung der bezüglichen Gesetze (Art. 52 b der Verfassung), und der Oberaufsicht über die Schulgüter ein (Art. 52 ibidem). Weder aus diesen Verfassungsbestimmungen noch aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen (speziell 31 bis 43 des Organisationsgesetzes für den Regierungsrath vom 23. Dezember 1852 und 1 und 2 des Schulgesetzes vom
nach Ablauf der sechsjährigen Amtsdauer sich nicht als eine eigentliche Neuwahl qualifiziere und daher anläßlich derselben dem Lehrer Huwyler die ihm bis zum Erlasse eines neuen Schulgesetzes zugesicherte Besoldungszulage nicht habe entzogen werden können. Die Kompetenz der Administrativbehörde für den vorliegenden Fall folge speziell aus Art. 22, 52 und 76 der Kantonsverfassung, sowie aus 84 des Organisationsgesetzes für den Regierungsrath und 2 Lemma 5 und 84 Lemma 3 des Schulgesetzes, nach welchen Gesetzesbestimmungen dem Er ziehungsdirektor, resp. dem Erziehungsrathe die Besoldung der Lehrer zur Vorberathung und Begutachtung, respektive zur Ver fügung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen des Kleinen Rathes überwiesen sei und die Erziehungsdirektion für die Auszahlung der Lehrerbesoldungen im Falle der Säumniß der Gemeinden zu sorgen habe; sie ergebe sich auch aus 3 litt. d des Schulgesetzes, wonach der Erziehungsrath unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath über allfällige Streitigkeiten zwischen Lehrer und Schulbehörden entscheide, sowie aus 21 und 25 des Reglementes für die Gemeindeschulen vom 26. Wein monat 1866, wonach bei Streitigkeiten zwischen Lehrer und Ge meinde über die Schatzung von Naturalleistungen, welche einen Bestandtheil der Besoldung bilden, beide Theile das Recht haben, die Entscheidung des Regierungsrathes nachzusuchen und wo nach ferner über die Besoldung der Hülfslehrer an Fortbil dungsschulen, welche durch Vertrag festgesetzt werde, in strei tigen Fällen vom Erziehungsrathe zu entscheiden sei. Dem nach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge an getragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
kantonalgesetzlichen Vorschrift erlassene diesbezügliche Verfügung einer kantonalen Behörde an sich auf richtiger oder unrichtiger Anwendung des betreffenden Gesetzes beruhe, liegt lediglich eine Frage der Auslegung der Kantonalgesetzgebung vor und es ist somit auch das Bundesgericht nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zu Prüfung daheriger Beschwerden nicht kompetent. 4. Fragt sich nun, ob demgemäß in casu eine Verletzung der Kantonsverfassung vorliege, so ist dies zu verneinen. Denn: Es muß zunächst für das Bundesgericht, da es sich ausschließ lich um Anwendung der kantonalen Verfassung handelt, schwer wiegend ins Gewicht fallen, daß die oberste kantonale Verwal tungs und Gerichtsbehörde sich übereinstimmend für die Kom petenz der Verwaltungsbehörden ausgesprochen haben und daß auch die gesetzgebende Behörde, der Große Rath, welcher aller dings die Frage materiell nicht geprüft hat, sich zu einer ab weichenden Meinungsäußerung oder Entscheidung nicht veran laßt gesehen hat. Sodann aber ist zu bemerken: Die periodische Wiederbestätigung, welcher sich die Lehrer nach 7 des aar gauischen Schulgesetzes zu unterwerfen haben, qualifizirt sich offenbar nicht als eine eigentliche, vom freien Willen der wäh lenden Behörde abhängende Neuwahl, sondern es sind die Be hörden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ver pflichtet, die Bestätigung auszusprechen. Wenn nun die staat lichen Behörden ausgesprochen haben, die der Erklärung der Gemeinde Besenbüren, daß sie gegen die Bestätigung des Lehrers Huwyler keine Einsprache erhebe, beigefügte Bedingung, so fern die Bestätigung mit der gesetzlichen Besoldung erfolge, sei eine unzulässige, so haben sie offenbar innerhalb ihrer Kom petenz und in ganz richtiger Anwendung des Gesetzes gehandelt, da ja letzteres einen Einspruch und eine Nichtbestätigung nur aus Gründen, welche sich auf die persönliche Qualifikation des Lehrers, nicht aber auch aus Gründen, welche sich auf Normirung seiner Besoldung beziehen, zuläßt. Allerdings sind nun die kantonalen Behörden hiebei nicht stehen geblieben, son dern haben gleichzeitig auch den selbständigen Beschluß der Ge meinde (Dispositiv a des Gemeindebeschlusses vom 10. Juli 1881), dem Lehrer Huwyler die zugesicherte Besoldungszulage nicht ferner auszurichten, aufgehoben und die Gemeinde zu Fort entrichtung der Besoldungszulage verhalten. Allein auch hierin kann eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden. Mag nämlich auch richtig sein, daß der Anspruch des Lehrers Hu wyler auf die Besoldungszulage ein privatrechtlicher istund daß somit derselbe gegenüber dem fraglichen Gemeindebeschlusse die richterliche Hülfe hätte anrufen können, so erhellt doch nicht, daß das Einschreiten der staatlichen Administrativbehörde ver fassungsmäßig ausgeschlossen gewesen sei. Die betreffenden Ver fügungen der Verwaltungsbehörden nämlich stützen sich, wie schon das beobachtete Verfahren zeigt, nicht etwa auf eine den Admini strativbehörden zustehende Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern sie gründen sich auf das staatliche Oberaufsichtsrecht über die Ge meinden überhaupt und speziell in Schulsachen. Daß nun aber eine Ausdehnung dieses Oberaufsichtsrechtes in dem Sinne, daß die Oberaufsichtsbehörde berechtigt sei, eine Gemeinde unter Um ständen wie die vorliegenden, auch zu Fortentrichtung einer ver heißenen Besoldungszulage zu verhalten, gegen das kantonale Verfassungsrecht verstoße, d. h. offenbar über die gesetzlich der vollziehenden Gewalt zustehenden Befugnisse hinausgehe und somit einen verfassungswidrigen Eingriff in die richterliche Gewalt ent halte, kann gewiß nicht gesagt werden. Ob dagegen an sich nach Mitgabe der kantonalen Gesetzgebung eine derartige Befugniß der Aufsichtsbehörde begründet sei, hat das Bundesgericht, wie oben ausgeführt, nicht zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.