Art. 1 Ziff. 10 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages von 1874; Auslieferungsfähigkeit einer im Zweikampf begangenen Körperverletzung. Der Zweikampf bildet nach deutschem Strafrecht wie nach der Mehrzahl der kantonalen Strafrechte ein selbständiges Sonderdelikt; auch wenn dadurch Verletzung oder Tod verursacht wird, bleibt die Strafbarkeit grundsätzlich den Spezialbestimmungen vorbehalten. Wird im Auslieferungsvertrag nur die nach den allgemeinen Vorschriften strafbare schwere Körperverletzung genannt, so erfasst dies den Zweikampf nicht. Für die Auslieferung ist ausschließlich die nach dem Vertrag tatbestandlich erfasste Handlung maßgebend; eine abweichende rechtliche Qualifikation im Haftbefehl vermag die vertragliche Auslieferungspflicht nicht zu begründen (consid. 1-2).
auch dann, wenn dabei eine Körperletzung oder Tödtung ver ursacht wird, nach Spezialvorschriften, keineswegs nach den allgemeinen Bestimmungen über Tödtung und Körperverletzung bestraft wird. Der Zweikampf ist nun aber in dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Auslieferungsvertrage nicht als ein solches Verbrechen oder Vergehen, welches zur Aus lieferung verpflichtet, aufgeführt, sondern es erscheint als Aus lieferungsverbrechen nach Art. 1 Ziffer 10 nur die nach den allgemeinen Vorschriften strafbare Körperverletzung und zwar nur die schwere Körperverletzung, welche im Maximum mit Zuchthaus bestraft wird. (Vergleiche 224 ff. des deutschen Strafgesetzbuches.) Es erklärt sich dies offenbar aus der beson dern milden Behandlung, welche der Zweikampf, und zwar in dem deutschen Reichsstrafgesetzbuche, erfahren hat, indem nach dem letztern die Strafe auch in den schwersten Fällen nur in Festungs haft (custodia honesta) besteht. Daß der Untersuchungsrichter in Würzburg in seinem Verhaftsbefehle vom 17. Juli gleichen Jahres (in offenbarem Widerspruche mit den angeführten Ge setzesbestimmungen, übrigens auch im Gegensatze zu dem Ver haftsbefehle des Amtsrichters von Würzburg vom 15. Juli dieses Jahres) sich nicht blos auf 206, sondern auch auf 223 und 226 gestützt hat, kann selbstverständlich nichts ändern, indem es ausschließlich Sache der diesseitigen Behörde ist, zu unter suchen, ob die dem requirirten Lennig zur Last gelegte Handlung nach dem bestehenden Vertrage die Pflicht zur Auslieferung be gründe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Verpflichtung zur Auslieferung des, derzeit in Basel in haftirten, E. Lennig geht aus dem deutsch schweizerischen Aus lieferungsvertrage nicht hervor und es wird dem seitens des königlich baierischen Staatsministeriums gestellten Auslieferungs begehren nicht entsprochen.