Entscheid vom 28. September 1883 in Sachen
Bundesrath gegen Bern und Zürich.
A. Am 2. Juni 1826 gebar eine Margrethe Amstein geb.
Monig, geschiedene Ehefrau des Ulrich Amstein, Glasers, von
Wyla, Kantons Zürich, in Mülhausen im Elfaß außerehelich
ein Mädchen, dessen Geburt am gleichen Tage von Jaques
Alexander Bischoff von Duggingen, Amtsbezirk Delsberg Laufen,
Kantons Bern, auf der Mairie zu Mülhausen in Gegenwart
von zwei Zeugen angezeigt wurde, mit der Erklärung, daß er
anerkenne, Vater desselben zu sein und ihm den Namen Ka
tharina Bischoff beilege. Die Eltern der Katharina Bischoff ver
ehelichten sich nicht. Vielmehr ging die Margarethe Amstein später
eine zweite Ehe mit Daniel Feitknecht von Twann, Kantons
Bern, ein.
B. Mit Schreiben vom 15. Februar 1882 stellte die Regie
ung des Kantons Baselstadt, nachdem sie vergeblich versucht hatte,
von der Gemeinde Wyla, resp. vom Kanton Zürich Heimat
schriften für die Katharina Bischoff, die sich seit 1872 in Basel
aufhält, zu erhalten, beim schweizerischen Bundesrathe den Antrag,
derselbe möchte die Regierung des Kantons Zürich zur Einbür
gerung der Katharina Bischoff in der Gemeinde Wyla verpflichten.
Der Bundesrath beschloß hierauf am 31. Februar 1882: Es sei
die Einbürgerung der Katharina Bischoff an die Hand zu nehmen
und nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Heimathörigkeit
durchzuführen.
C. In der daraufhin eingeleiteten Administrativuntersuchung
erklärte die Direktion der Justiz und Polizei des Kantons Bern
am 29. Mai 1882 auf eine diesbezügliche Anfrage des eidge
nössischen Untersuchungsbeamten in Heimatlosensachen, daß es
nach ihrer Ansicht keinem Zweifel unterliege, daß nach der im
Jahre 1826 in den katholischen Amtsbezirken des bernischen
Jura (zu denen auch der Amtsbezirk Delsberg Laufen gehöre)
bestandenen Gesetzgebung das uneheliche Kind durch die in gül
tiger Weise erfolgte Anerkennung des Vaters auch dessen Hei
matrecht erworben habe. Gestützt auf diese Ansichtsäußerung
fragte das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement den
Regierungsrath des Kantons Bern an, ob er die Katharina
Bischoff freiwillig als bernische Bürgerin anerkennen wolle. Der
Regierungsrath gab hierauf der zunächst betheiligten Bürger
gemeinde Duggingen Gelegenheit zur Ansichtsäußerung. Diese
protestirte gegen die Absicht, ihr die Katharine Bischoff als
Bürgerin zuzutheilen, indem sie ausführte, die Katharina Bi
schoff sei niemals legitimirt worden; durch die bloße Anerken
nung des unehelichen Kindes aber erlange dasselbe nach der
bernischen Gesetzgebung und Praxis, wofür insbesondere auf
ein Urtheil des bernischen Appellations und Kassationshofes
vom 3. Februar 1865 Bezug genommen werde, das Heimat
recht des Vaters nicht. Allerdings gelte im bernischen Jura
das französische Civilgesetzbuch; allein dieses habe keine Veran
lassung gehabt, Bestimmungen über die Folgen der filiation
illégitime rücksichtlich des Bürgerrechtes aufzustellen, da in
Frankreich alle Bürgerrechte aufgehoben seien. Dagegen enthalte
das bernische Civilgesetzbuch in Art. 166 und 167 die Bestim
mung, daß das uneheliche Kind dem Heimatrechte der Mutter
folge und dem Vater nur mit Einwilligung seiner Heimat
gemeinde auf seinen Antrag zugesprochen werden könne. Entschei
dend sei übrigens nicht die kantonale Gesetzgebung, sondern das
Bundesgesetz betreffend die Heimatlosigkeit und nach diesem
(Art. 11 und 12) folgen uneheliche Kinder dem Bürgerrechte
der Mutter, so daß die Katharina Bischoff der Gemeinde Wyla,
als der Heimatgemeinde ihrer Mutter zur Zeit ihrer Geburt,
zutheilen sei. Mit Rücksicht auf diese Auseinandersetzungen der
Gemeinde Duggingen erklärte der Regierungsrath des Kantons
Bern am 1. August 1882, daß er nicht im Falle sei, die Ka
tharina Bischoff freiwillig als Bernerin anzuerkennen, sondern
verlangen müsse, daß in Sachen das weitere gesetzliche Verfahren
eingeschlagen werde.
D. Durch Beschluß vom 29. Dezember 1882 erkannte der
Bundesrath: Der Kanton Bern sei verpflichtet, der Katharina
Bischoff das Kantons und Gemeindebürgerrecht zu verschaffen,
indem er ausführte, daß nach dem im bernischen Jura diesfalls
geltenden französischen Rechte ein uneheliches Kind durch gültige
Anerkennung seitens seines Vaters dessen Bürgerrecht erwerbe
wie dies durch das Obergericht des Kantons Bern durch ein Ur
theil vom 1. Februar 1873 anerkannt worden sei und auch in
Frankreich nach zwei an den Bundesrath gerichteten Noten der
französischen Regierung vom 7. November 1868 und 28. No
vember 1872 anerkannten Rechtes sei.
E. Da die Regierung des Kantons Bern auf ausdrückliches
Begehren der Bürgergemeinde Duggingen diesen Beschluß nicht
anerkannte, sondern den Kanton Zürich ins Recht rief, so stellte
der eidgenössische Untersuchungsbeamte in Heimatlosensachen im
Auftrage des Bundesrathes mit Klageschrift vom 12. Februar
1883 beim Bundesgerichte den Antrag:
- Der Kanton Bern sei zu verpflichten, der Katharina Bi
schoff das Kantons und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen,
eventuell
- sei der Kanton Zürich zu der Einbürgerung der Katharina
Bischoff zu verurtheilen;
unter Kostenfolge.
F. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage stellt die Regie
rung des Kantons Bern für sich beziehungsweise die Gemeinde
Duggingen die Rechtsbegehren:
- Der Bundesrath sei mit seinem gegen den Kanton Bern
gerichteten Antrag abgewiesen und es sei der Kanton Zürich zur
Einbürgerung der Katharina Bischoff zu verurtheilen;
- eventuell: es sei der Kanton Zürich gegenüber dem Kanton
Bern zu einem angemessenen Beitrage behufs der Einbürgerung
der Katharina Bischoff zu verurtheilen;
Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung macht sie, indem sie gleichzeitig auf die in
der Eingabe der Gemeinde Duggingen (siehe Fakt. C oben) ent
haltenen Ausführungen verweist, im Wesentlichen geltend: Es sei
schon in Frankreich nicht völlig unbestritten, ob die Anerkennung
eines unehelichen Kindes durch dessen Vater auch eine Verände
rung in den Standesrechten des Kindes zur Folge habe; keines
falls aber dürfen die diesbezüglichen von der französischen Juris
prudenz aufgestellten Grundsätze ohne Weiteres auf die ganz
anders gearteten bürgerrechtlichen Verhältnisse in der Schweiz
resp. im Kanton Bern angewendet werden. Eine ausdrückliche
gesetzliche Bestimmung, daß das uneheliche Kind durch Anerken
nung seitens des Vaters dessen Gemeindebürgerrecht erwerbe
bestehe im bernischen Jura nicht; zwar enthalte Art. 5 des
Reglementes über die Herstellung der Bürgerrechte in den mit
dem Kanton Bern vereinigten Theilen des ehemaligen Bis
thums Basel von 1816 eine diesbezügliche Bestimmung; allein
dieses Reglement sei kein Gesetz, sondern sei blos von der Re
gierungsbehörde erlassen worden. Die fragliche Bestimmung er
kläre sich übrigens auch daraus, daß damals im alten Kanton
Bern das Paternitätsprinzip gegolten habe, und somit durch
die Aufstellung des Grundsatzes, daß ein von seinem Vater an
erkanntes uneheliches Kind auch im Jura ohne Weiteres das
väterliche Gemeindebürgerrecht erwerbe, in diesem, auch das
öffentliche Recht betreffenden, Punkte Rechtseinheit zwischen dem
alten und neuen Kantonstheile geschaffen worden sei. Seither
nun aber habe sich diese Sachlage gänzlich geändert. Denn durch
ein Gesetz vom 13. April 1820 und das an dessen Stelle ge
tretene altbernische Personenrecht vom 23. Dezember 1824 sei
im alten Kantonstheile das Maternitätsprinzip eingeführt worden
und gelte nun dort der Grundsatz, daß ein uneheliches Kind vom
Vater nur mit Zustimmung seiner Heimatgemeinde mit status
rechtlicher Wirkung anerkannt werden könne. Diese Bestimmung
gelte nach unbestrittener Gerichtspraxis auch in den reformirten
Bezirken des Jura, obschon für diese zwar wohl das Gesetz vom
13. April 1820, niemals aber das dieses Gesetz ersetzende Per
sonenrecht vom 23. Dezember 1824 promulgirt worden sei.
Das Gleiche müsse auch für die katholischen Bezirke des Jura,
in welchen ja ebenfalls das Maternitätsprinzip gelte, gesagt
werden, wenn nicht eine unbillige, vom Gesetzgeber offenbar
nicht gewollte, Rechtsungleichheit zwischen den verschiedenen Ge
meinden des Kantons entstehen solle. Die staatsrechtliche Wir
kung des Erwerbes des väterlichen Bürgerrechtes durch das an
erkannte uneheliche Kind lasse sich auch von den allerdings
nach französischem Rechte zu beurtheilenden privatrechtlichen
Wirkungen der Anerkennung sehr wohl trennen. Eventuell
werde geltend gemacht, daß es sich hier im Grunde nicht um
einen Heimatlosenprozeß, sondern um eine Bürgerrechtsstreitigkeit
zwischen Gemeinden verschiedener Kantone handle; denn es sei
ja unbestritten, daß die Katharina Bischoff zur Zeit ihrer
Geburt als Bürgerin von Wyla, Kantons Zürich, zu betrachten
gewesen sei; werde angenommen, sie habe durch die Anerkennung
seitens ihres natürlichen Vaters auch dessen Heimatrecht er
worben, so habe sie doch das Bürgerrecht von Wyla dadurch
nicht verloren, wäre also als Bürgerin von Duggingen und von
Wyla zu betrachten. Werde nun der Kanton Bern statt des
Kantons Zürich zur Einbürgerung der Katharina Bischoff ver
urtheilt, so werde man nach Analogie des Art. 13 des Heimat
losengesetzes auch den letztgenannten Kanton in Mitleidenschaft
ziehen müssen.
G. Dagegen führt der Regierungsrath des Kantons Zürich
aus, daß die Anerkennung der Katharina Bischoff durch ihren
natürlichen Vater unbestrittenermaßen gültig sei, daß nun zu
gestandenermaßen in den katholischen Theilen des bernischen Jura
in dem hier fraglichen Punkte das französische Recht unverändert
gelte, und daß nach französischem Rechte die Katharina Bischof
irch die Anerkennung seitens ihres natürlichen Vaters dessen
Bürgerrecht erworben habe; sie beantragt, daß der Kanton Bern
verpflichtet werde, der Katharina Bischoff das Kantons und ein
Gemeindebürgerrecht zu verschaffen, unter Kosten und Entschädi
gungsfolge für den Kanton Bern.
H. In Replik und Duplik, sowie bei der heutigen Verhand
lung halten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführun
gen fe
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Es handelt sich im vorliegenden Falle sachlich nicht um
einen Heimatlosenfall, sondern um eine Bürgerrechtsstreitigkeit
zwischen Gemeinden verschiedener Kantone; denn die Katharina
Bischoff, um deren Heimathörigkeit es sich handelt, ist ja jeden
falls nicht heimatlos, d. h. es muß für sie ein Bürgerrecht nicht
erst erworben werden, sondern sie ist bereits im Besitze eines
solchen, da sie, sofern ihr durch die Anerkennung seitens ihres
natürlichen Vaters dessen Bürgerrecht nicht erworben wurde, ein
fach das Bürgerrecht ihrer Mutter in Wyla, Kantons Zürich,
beibehalten hat, im entgegengesetzten Falle dagegen Bürgerin der
Gemeinde Duggingen, Kantons Bern, geworden ist. Demnach
könnte sich fragen, ob auf die vom Bundesrathe nach Anleitung
des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit angehobene Klage
überhaupt einzutreten sei. Da indeß von keiner Seite die Ein
lassung auf die Klage verweigert wurde, da im Fernern das
Bundesgericht nach Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege zu Beurtheilung der Streitig
keit, auch wenn sie als Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Ge
meinden verschiedener Kantone aufgefaßt wird, kompetent ist, und
da endlich die Regierung der beiden beklagten Kantone auch
als zu Vertretung ihrer betheiligten Gemeinden befugt erachtet
werden dürfen, wie ja insbesondere die Regierung des Kantons
Bern ihre Anträge für sich beziehungsweise die Gemeinde
Duggingen gestellt hat, so kann auf eine materielle Be
handlung der Sache immerhin eingetreten werden. (Vergleiche
Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung III,
S. 318 u. ff.
- Handelt es sich aber sachlich nicht um einen Heimatlosen
fall, sondern um eine Bürgerrechtsstreitigkeit, so ist die Behaup
tung der Regierung von Bern, resp. der Gemeinde Duggingen,
daß nicht nach kantonalem Rechte, sondern nach den Bestimmun
gen des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit zu entscheiden sei,
unrichtig und muß an der Hand der Bestimmungen des kanto
nalen Rechtes untersucht werden, ob die Katharina Bischoff in
Folge der Anerkennung durch ihren natürlichen Vater dessen
Bürgerrecht erlangt habe.
- Nun ist unzweifelhaft, daß in den katholischen Bezirken
bernischen Jura, speziell auch im Amtsbezirke Laufen, zu welchem
die Gemeinde Duggingen gehört, zur Zeit der Geburt der Ka
tharina Bischoff, im Jahre 1826, und übrigens auch gegen
wärtig noch, die Bestimmungen des französischen Rechtes über
Voraussetzungen und Wirkungen der Anerkennung unehelicher
Kinder in unveränderter Geltung standen und stehen. Die Regie
rung des Kantons Bern hat dies grundsätzlich nicht bestritten,
und wenn sie speziell für die Wirkungen der Anerkennung rück
sichtlich des Heimatrechtes eine Abänderung oder Ergänzung der
Bestimmungen des französischen Rechtes durch das altbernische
Civilgesetzbuch behaupten zu wollen scheint, so hat sie einen Be
weis dafür, daß die fraglichen altbernischen Gesetzesbestimmungen
auch in den katholischen Bezirken des Jura gesetzgeberisch oder
gewohnheitsrechtlich (resp. durch die Gerichtspraxis) eingeführt
worden seien, nicht einmal versucht, geschweige denn erbracht. Es
läuft vielmehr offenbar Alles, was sie in dieser Richtung aus
führt, auf Erwägungen de lege ferenda darüber, was der ber
nische Gesetzgeber im Interesse der Rechtseinheit und Rechts
gleichheit im Kanton hätte verordnen können oder verordnen
sollen, heraus. Dergleichen Zweckmäßigkeitserwägungen de lege
ferenda sind aber selbstverständlich nicht geeignet, das wirklich
geltende Recht klar zu stellen.
- Legt man aber demgemäß der Entscheidung das französische
Recht zu Grunde, so ist allerdings richtig, daß die Frage, ob
das anerkannte uneheliche Kind dem Bürgerrechte des Vaters
folge, in der französischen Doktrin nicht völlig unbestritten ist
(dagegen z. B. Laurent, Droit civil international, III, S. 187
u. ff.); von der in der Doktrin weitaus vorherrschenden und in
der Praxis anscheinend (siehe Sirey, Codes annotés, I, S. 58,
- Auflage; Calvo, Droit international, II, S. 14 und die
beiden vom Bundesrathe angeführten Noten der französischen
Regierung) zur ausschließlichen Herrschaft gelangten Ansicht
wird sie indeß auf Grund des Art. 10 des Code Napoléon
bejaht und zwar mit Recht. Denn durch die Anerkennung eines
natürlichen Kindes wird nach französischem Rechte unzweifelhaft
zwischen Vater und Kind ein familienrechtliches Verhältniß be
gründet, welches, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich das Gegen
theil bestimmt, auch die Folge haben muß, daß das Kind dem
Bürgerrechte des Vaters folgt.
5. Hieran kann speziell für das in den katholischen Bezirken
des Jura geltende Recht um so weniger gezweifelt werden, als
Art. 5 des Reglementes betreffend die Wiederherstellung der
Burgerrechte von 1816 diese Konsequenz ausdrücklich ausspricht
resp. voraussetzt. Die konstitutionelle Gültigkeit dieses Regle
mentes aber, welche die Regierung des Kantons Bern in Abrede
stellen zu wollen scheint, kann gewiß nicht ernsthaft angezweifelt
werden, denn nicht nur ist dasselbe im Kanton Bern von Ver
waltungs und Gerichtsbehörden stetsfort als gültig anerkannt
worden, sondern es ist auch noch in der neuen offiziellen Ge
setzessammlung des Kantons Bern enthalten, resp. als Gesetz
publizirt. Es ist denn auch die fragliche Bestimmung des Art. 5
des citirten Reglementes für die katholischen Bezirke des Jura
durch keinen spätern gesetzgeberischen Erlaß aufgehoben worden
und besteht daher noch in Kraft. Die hiegegen erhobenen Ein
wendungen nämlich gründen sich offenbar blos darauf, daß das
legislatorische Motiv der fraglichen Bestimmung seither weg
gefallen sei; wäre nun dies auch richtig, so ist doch anerkannten
Rechtens, daß durch den Wegfall der Motive, welche den Erlaß
eines Gesetzes veranlaßten, das Gesetz selbst nicht aufgehoben
wird. Der bernische Appellations und Kassationshof hat denn
auch in seinem vom Bundesrathe angeführten Urtheile vom
- Februar 1873 (Zeitschrift des bernischen Juristenvereins
IX, S. 228), in welchem er den Satz, daß im katholischen
Jura das anerkannte uneheliche Kind dem väterlichen Bürger
rechte folge, ausspricht, ausdrücklich auf dieses Reglement abge
stellt. Wenn die Gemeinde Duggingen zu ihren Gunsten eine
andere Entscheidung des nämlichen Gerichtes vom 3. Februar
1865 (Zeitschrift II, S. 20) anruft, so ist dies offenbar nicht
zutreffend; denn bei dieser Entscheidung handelte es sich um die
bürgerrechtliche Wirksamkeit einer von einem österreichischen
Staatsangehörigen ausgesprochenen Anerkennung und hat der
Gerichtshof lediglich ausgesprochen, daß in Ermangelung eines
Staatsvertrages mit Oesterreich einer solchen Anerkennung die
Wirkung, dem anerkannten Kinde das österreichische Staats
bürgerrecht zu verschaffen, nicht beigemessen werden könne.
- Nach dem Gesagten kann, da die Gültigkeit der Aner
nung nicht bestritten ist, nicht bezweifelt werden, daß die Ka
tharina Bischoff dem Bürgerrechte ihres natürlichen Vaters folgt
und daher dem Kanton Bern zu Handen der Gemeinde Duggin
gen zuzutheilen ist. Auch kann von einer Gutheißung des even
tuellen Begehrens der Regierung von Bern keine Rede sein, denn
es ist, von Anderem abgesehen, von selbst klar, daß mit der An
erkenung durch ihren Vater die Katharina Bischoff ausschließlich
nur noch seiner Heimatgemeinde und keineswegs mehr derjenigen
ihrer Mutter angehörte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem schweizerischen Bundesrathe wird, unter Abweisung der
von der Regierung des Kantons Bern gestellten Begehren, das
erste Begehren seiner Klageschrift zugesprochen und es ist mit
hin der Kanton Bern verpflichtet, der Katharina Bischoff das
Kantons und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen.