- Entscheid vom 23. Juli 1883 in Sachen
Marthaler gegen Jura Bern Luzern Bahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 27. April 1883 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Der Klägerin, Anna Maria Marthaler, geb. Schärer, han
delnd für sich und ihre Kinder Emil und Ida Marthaler, ist das
Rechtsbegehren ihrer Klage zugesprochen.
- Die Entschädigung, welche demgemäß die Beklagte Jura
Bern Luzern Bahngesellschaft in Bern an die Klägerin zu be
zahlen hat, wird festgesetzt auf dreizehntausend Franken und diese
Summe zinsbar erklärt à 5% seit dem Tage des Unfalles,
- Juli 1881.
- Die Beklagte hat die Kosten an die Kläger zu bezahlen.
Die daherige Kostenforderung der letztern ist bestimmt auf
475 Fr.
Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt die
selbe die Anträge:
- Wittwe Marthaler und Mithaften seien mit ihrem Klage
begehren abzuweisen, eventuell
- Die denselben vom Appellationshofe zugesprochene Entschä
digung sei angemessen herabzusetzen.
Beides unter Kostenfolge.
Dagegen beantragt der Vertreter der Kläger: es sei, unter
Abweisung der Weiterziehung der Beklagten, die angefochtene
Entscheidung zu bestätigen unter Kostenfolge, wobei für die
bundesgerichtliche Instanz eine Parteientschädigung von 150 Fr.
verlangt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Jakob Marthaler von Bümplitz, geb. am 1. Juni 1850,
der Ehemann und Vater der Kläger, war seit eirca sechs Jahren
bei der beklagten Eisenbahngesellschaft als Rangirmeister,
zuletzt mit einem Gesammteinkommen von circa 2000 Fr. per
Jahr, auf dem Bahnhofe in Delsberg angestellt. Am 19. Juli
1881, Nachmittags, an welchem Tage in Delsberg Markttag
182
und daher das Bahnpersonal stärker als gewöhnlich beschäftigt
war, begann Marthaler etwas vor 2 Uhr (der üblichen Zeit des
Beginns) mit dem ihm obliegenden Manövriren, und zwar
sollte ein Wagen von einem zu diesem Zwecke in Bewegung
gesetzten Rangirzuge mittelst Stellens einer Weiche auf ein an
deres Geleise (das sogenannte Grubengeleise) verbracht werden.
Da der einzige damals auf dem Bahnhofe Delsberg angestellte
Weichenwärter, welcher bis 2 Uhr dienstfrei war, sich noch
nicht auf seinem Posten befand, so beabsichtigte Marthaler, dieses
Manöver in der Weise auszuführen, daß er selbst auf dem
Rangirzuge (auf dem untersten Tritte der Lokomotive desselben
Stellung nehmen, in der Nähe der, den Uebergang auf das
Grubengeleise vermittelnden, Weiche (der Weiche Nr. 33) vom
Zuge abspringen und dieselbe, nachdem er den vordern Theil
des Zuges hatte vorbeipassiren lassen, umstellen wollte, wodurch
der während der Fahrt vom Zuge losgekoppelte und daher mit
verminderter Schnelligkeit nachfolgende hinterste Wagen auf das
Grubengeleise übergeführt werden sollte, während der Zug selbst
noch eine Strecke auf der Linie weiter gefahren wäre (soge
nanntes Nachlaufenlassen ). Dem Lokomotivführer Schneider,
welcher ihn darauf aufmerksam machte, ob nicht, mit Rücksicht
auf das Fehlen des Weichenwärters, mit dem Manöver etwas
gewartet werden könnte, bemerkte Marthaler, es sei viel zu
thun, sonst könnte gewartet werden. Als nun das Manöver in
der beschriebenen Weise ausgeführt werden sollte und daher
Marthaler vor der, in der Nähe der Weiche Nr. 33 gelege
nen, Weiche Nr. 32 vom Zuge, auf welchem sich neben ihm
und dem Lokomotivführer nur noch die Manövristen Affolter
und Sommer befanden, absprang, stieß er sich gegen die Weiche,
wurde infolge dessen rückwärts gegen den Zug geworfen, so
daß er mit dem Kopfe gegen eine Achsenbüchse aufschlug, was
seinen sofortigen Tod zur Folge hatte. Die Distanz, welche der
Rangirzug von seinem anfänglichen Standorte bis zur Weiche
Nr. 33 zu durchlaufen hatte, beträgt circa 150 170 Meter.
Daß der Zug mit einer größern als der bei derartigen Manö
vern üblichen Geschwindigkeit gefahren sei, ist nicht festgestellt,
Dagegen ist festgestellt, daß sowohl das sogenannte Nachlaufen
lassen als auch das Abspringen von in Bewegung befindlichen
Fahrzeugen reglementarisch verboten war; der Vorderrichter stellte
indeß gleichzeitig fest, daß diesen Verboten auf dem Bahnhofe
Delsberg oft und unter den Augen der Aufsichtsbeamten ent
gegengehandelt worden sei, ohne daß deßhalb eine Ahndung oder
auch nur Verweis erfolgt wäre; es habe vielmehr zu Umgehung
der betreffenden Vorschriften das praktische Bedürfniß geradezu
genöthigt und seien übrigens selbst höhere Angestellte darüber
nicht im klaren gewesen, wie weit das Verbot des sogenannten
Nachlaufenlassens gehe (ob dasselbe auch für Hauptbahnhöfe
wie Delsberg gelte). Der Verunglückte hinterläßt seine im Jahre
1856 geborene Wittwe, sowie zwei in den Jahren 1877 und
1880 geborene Kinder; die Hinterlassenen sind gänzlich ver
mögenslos.
2. Der auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes begründeten Klage ist von der Beklagten in grundsätz
licher Beziehung einzig die Einrede des eigenen Verschuldens des
Getödteten entgegengehalten worden und zwar hat der Vertreter
der Beklagten in der heutigen Verhandlung zu deren Begrün
dung im Wesentlichen angebracht: Daß der Verunglückte unbe
strittenermaßen in zweifacher Beziehung gegen reglementarische
Vorschriften gehandelt habe, möchte, da die betreffenden Verbote
nicht konsequent gehandhabt worden seien, allerdings für sich
allein zu Begründung der Einrede des eigenen Verschuldens
nicht genügen; allein in Betracht falle auch, daß die Hand
lungsweise des Getödteten schon an und für sich eine gefähr
liche gewesen sei und er sich der Gefahr, welche ihm unmög
lich habe entgehen können, ohne dienstliche Nöthigung ausgesetzt
habe. Das Abspringen von einem in Bewegung befindlichen Fahr
zeuge, schon für sich allein ein gefährlicher Akt, sei im vor
liegenden Falle dadurch noch gefährlicher geworden, daß das
vom Verunglückten beabsichtigte Manöver des sogenannten Nach
laufenlassens ihn genöthigt habe, seine Aufmerksamkeit zu theilen
und genau am bestimmten Orte und zur bestimmten Zeit ab
zuspringen, um den richtigen Moment zu Stellung der Weiche
nicht zu verfehlen. Der Verunglückte sei auch zur Ausführung
dieses Manövers gar nicht genöthigt gewesen; er hätte sehr
wohl die Ankunft des Weichenwärters abwarten oder dem Zuge
zu Fuß bis zur Weiche vorangehen oder endlich den Zug bei
der Weiche anhalten und dort den Wagen abkuppeln lassen
können. Wenn er, statt das Manöver auf eine solche ungefähr
liche Art auszuführen, die allerdings bequemere, aber augen
scheinlich mit eminenter Gefahr verbundene, Art der Ausführ
durch gleichzeitiges Abspringen vom Zuge und Nachlaufenlassen
gewählt habe, so habe er den Unfall durch seine eigene Toll
kühnheit herbeigeführt und es könne die Beklagte dafür nicht ver
antwortlich gemacht werden.
3. In der rechtlichen Beurtheilung der aufgeworfenen Einrede
des eigenen Verschuldens ist der dieselbe verwerfenden Entschei
dung des Vorderrichters, auf Grund des von letzterem festgestellten
Thatbestandes, durchaus beizutreten und es mag zu Begründung
dieser Entscheidung dem in den Gründen des angefochtenen Er
kenntnisses Ausgeführten nur noch beigefügt werden: Wie der
Vertreter der Beklagten selbst im heutigen Vortrage zugegeben
hat, kann darin allein, daß der Verunglückte bei Ausführung des
Manövers, bei welchem der Unfall sich ereignete, gegen reglemen
tarische Vorschriften handelte, ein zurechenbares Verschulden nicht
gefunden werden; denn die in Frage stehenden reglementarischen
Verbote wurden festgestelltermaßen auf dem Bahnhofe Delsberg
unter den Augen und mit stillschweigender Billigung der Auf
sichtsbeamten im Interesse rascherer Erledigung des Dienstes fort
gesetzt übertreten und es erscheint daher als begreiflich und ent
schuldbar, wenn die untergeordneten Angestellten und Arbeiter
annahmen, diese Verbote haben, mochten sie auch immerhin von
der zuständigen Stelle nicht zurückgenommen sein, ihren Werth
und ihre Geltung verloren. Es kann sich daher nur fragen,
ob das Verfahren des Verunglückten ein derartiges war, welches,
von jedem reglementarischen Verbote abgesehen, einem sorg
samen Eisenbahnbediensteten als ein unzulässiges habe erscheinen
müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Mag nämlich auch
immerhin richtig sein, daß das vom Verunglückten ausgeführte
Manöver kein ganz gefahrloses war, so ist doch nicht zu über
sehen, daß überhaupt manche Verrichtungen, welche im Interesse
des Eisenbahndienstes von den Angestellten verlangt werden
müssen, erfahrungsgemäß mit mehr oder weniger Gefahr ver
bunden sind und daß nun keineswegs gesagt werden kann, der
Verunglückte habe sich muthwilligerweise der Gefahr ausgesetzt
oder die Vorsicht eines ordentlichen Eisenbahnbediensteten außer
Acht gelassen. Speziell das Abspringen von einem in Bewegung
befindlichen Fahrzeuge während des Rangirens, wodurch der
Unfall in concreto herbeigeführt wurde, gehört, nach den that
sächlichen Feststellungen des Vorderrichters, zu denjenigen Hand
lungen der Eisenbahnbediensteten, welche von ihnen, wenn sie
anders den Anforderungen des Dienstes genügen wollen, häufig
vorgenommen werden müssen; auch muß nach dem vor
liegenden Thatbestande angenommen werden, der Verunglückte sei,
wenn er anders mit dem Rangiren rechtzeitig habe fertig wer
den wollen, genöthigt gewesen, das Manöver in der Weise, wie
es wirklich geschah, auszuführen. Denn mit Rücksicht auf die
gehäufte Arbeit mußte er mit dem Manövriren offenbar
zeitig als möglich beginnen und es kann also darin, daß er
nicht vorerst das Eintreffen des Weichenwärters abwartete, ein
Verschulden nicht gefunden werden; es erhellt auch im fernern
in keiner Weise, daß er mit den ihm zur Verfügung stehen
den Leuten im Stande gewesen wäre, das Manöver auf eine
der andern, von der Beklagten angedeuteten, Arten rechtzeitig zu
beenden.
4. Ist also im Prinzipe der Entscheidung des Vorderrichters
durchaus beizutreten, so ist dagegen das Quantitativ der Ent
schädigung auf 12,000 Fr. zu reduziren. Denn mit Rücksicht
auf das Einkommen des Getödteten, von welchem derselbe etwa
1000 Fr. auf den Unterhalt seiner Familie zu verwenden in
der Lage war, auf sein Alter und seine Stellung, welche ein
Avancement kaum gestattete, sowie mit Rücksicht auf das Alter
und die Zahl der Hinterlassenen, erscheint der von der Vor
instanz gesprochene Entschädigungsbetrag rechtsirrthümlicherweise
als etwas zu hoch gegriffen. Denn es muß angenommen wer
den, daß bei dessen Ausmaß dem Umstande, daß der Verun
glückte gegenüber seinen zwei Kindern nur bis zum Alter ihrer
Arbeitsfähigkeit, das heißt etwa bis zum zurückgelegten sechs
zehnten Altersjahre alimentationspflichtig gewesen wäre und
daß er im Fernern kaum während der ganzen Dauer seiner muth
maßlichen Lebenszeit sein bisheriges Einkommen zu gewinnen im
Stande gewesen wäre, nicht hinlänglich Rechnung getragen
worden sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dispositiv 1 und 3 des Urtheils des Appellations und Kassa
tionshofes des Kantons Bern vom 27. April 1883 werden be
stätigt; dagegen wird Dispositiv 2 dahin abgeändert, daß die
Entschädigung, welche die Beklagte an die Kläger zu bezahlen
hat, auf 12,000 Fr. (zwölftausend Franken), zinsbar à 5
seit dem 19. Juli 1881, festgesetzt wird.
eventuell