Art. 2 of the federal liability act; railway accident in joint operations and determination of the liable undertaking; contributory negligence; assessment of damages for loss of earning capacity. In accidents occurring in railway operations on jointly used stations or lines, liability attaches to the undertaking in whose operation the accident occurred, i.e. the enterprise that economically carries and exploits the operation. Ownership of the infrastructure and the victim's employment relationship are irrelevant. Contributory negligence is excluded where the injured railway servant acted within the scope of duty and, according to the established facts, could reasonably rely on the track being safe. For damages, the court may revise the lower court's assessment where the earnings loss was overestimated; a capital lump sum may be appropriate where it is more advantageous than a pension.
führt wurde. Das fragliche Manöver wurde, während die Ma schine von den Angestellten der Vereinigten Schweizerbahnen Lokomotivführer Zwicky und Heizer Meßmer bedient war, von einem Wagenwärter der Nordostbahn, dem Georg Kurz, welcher mit einem andern Nordostbahnangestellten, dem Wagenkontrolleur Grüebler, die Lokomotive zu diesem Zwecke bestiegen hatte, ge leitet. Warnungssignale waren zwar von dem auf der Lokomo tive befindlichen Personal gegeben worden und ebenso waren von demselben wie von einem in der Nähe befindlichen Weichen wärter Warnungsrufe an den Jakob Kübler erfolgt, allein diese Signale und Rufe sind, wie der Vorderrichter thatsächlich fest stellt, theils im Geräusche eines nebenan eben einfahrenden Schnellzuges unhörbar geblieben, theils zu spät erfolgt. Der Bahnhof Winterthur, also auch das Geleise, auf welchem der Unfall sich ereignete, steht im Eigenthum der Nordostbahn; den Vereinigten Schweizerbahnen steht indeß nach einem Vertrage vom 9. Januar 1869 mit Nachtrag vom 22. Dezember 1877 ein in dem erwähnten Vertrage näher bestimmtes dingliches Mit benutzungsrecht an demselben zu. Nach dem erwähnten Vertrage besorgt die Nordøstbahn die Unterhaltung des Bahnhofes und aller seiner Einrichtungen und übt auch die Bahupolizei in dem selben aus; es besteht im Fernern, nach 10 des Vertrages, für die Besorgung des Dienstes auf dem Bahnhofe zu Winter thur nur Ein Betriebspersonal, welches der Direktion der Nord ostbahn unterstellt ist und den Dienst nach Mitgabe der bei der letztern bestehenden Vorschriften zu versehen hat. Die Kosten dieses Personals werden nach vertragsmäßig bestimmten Quoten von den beiden Gesellschaften gemeinsam getragen. Die Reguli rung des Dienstes im Bahnhofe beim An und Abfahren der Bahnzüge und beim Verschieben von Zügen und einzelnen Wagen geschieht ausschließlich durch die Angestellten der Nordostbahn ( 11 des Vertrages); dagegen findet für den Dienst der Nord ostbahn die jeweilige Transportordnung derselben und für den Dienst der Vereinigten Schweizerbahnen die jeweilige Transport ordnung dieser Bahnunternehmung Anwendung. ( 12 ibidem.) Wenn in Folge Verschuldens des von der Nordostbahn für den Dienst der beiden kontrahirenden Verwaltungen oder blos für ihren eigenen Dienst angestellten Personals Schaden für die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen entstanden sein sollte, so stehen dieser Gesellschaft nach 18 des Vertrages dieselben Rechte gegenüber dem fehlbaren Angestellten zu, wie der Nordost bahn selbst, wenn der Schaden ihr widerfahren wäre und ebenso im umgekehrten Falle. Eine Haftbarkeit der Gesellschaften als solcher besteht dagegen nicht. I. Kübler, welcher nach der An nahme des Vorderrichters als gänzlich erwerbsunfähig zu erachten ist, forderte vor erster Instanz von der beklagten Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen, gestützt auf 2 des eid genössischen Haftpflichtgesetzes, als Ersatz für Verlust seiner Erwerbsfähigkeit einen Betrag von 35,000 Fr. nebst 1095 Fr. 40 Cts., welche er für Anschaffung künstlicher Füße direkt ver ausgabt habe. 2. Die Einrede der mangelnden Passivlegitimation, welche die Beklagte in der heutigen Verhandlung wie vor den kanto nalen Instanzen der Klage in erster Linie entgegengestellt hat, ist unbegründet. Denn: Für Unglücksfälle, welche sich beim Eisenbahnbetriebe auf einem von mehreren Bahnunternehmungen gemeinsam benutzten Bahnhofe oder auf einer gemeinsam be nutzten Bahnstrecke (im sogenannten Konkurrenzbetrieb) ereignen, ist, nach anerkanntem, aus dem Wortlaute des Art. 2 des eidgenössischen Haftpflichtgesetzes übrigens von selbst folgendem, Rechtsgrundsatze, diejenige Unternehmung verantwortlich, bei deren Betrieb der betreffende Unfall eintrat. Ist der Betrieb selbst ein für mehrere Bahnunternehmungen gemeinsamer, oder wird der Unfall durch das Zusammentreffen von Betriebsfunk tionen mehrerer Eisenbahnunternehmungen (wie z. B. durch Zu sammenstoß von Zügen verschiedener Bahnunternehmungen in einem Gemeinschaftsbahnhofe) herbeigeführt, so haftet jeder der mehreren Unternehmer in solidum. Es kommt also für die Haft pflicht weder auf das Eigenthum am Bahnhofe, an den betref fenden Geleisen oder Transportmitteln, noch auf ein etwaiges Anstellungsverhältniß des Verunglückten zu der einen oder andern Transportanstalt, sondern einzig und allein darauf an, bei wessen Betrieb der Unfall sich ereignete, resp. welche Unter nehmung in Betreff des den Unfall verursachenden Betriebsvor
ganges als Betriebsunternehmer erscheint. (Vergleiche unter An derm Genzmer, Reichshaftpflichtgesetz, S. 37 u. ff.) Betriebs unternehmer nun aber ist, wie in Uebereinstimmung mit der deutschen Doktrin und Praxis festgehalten werden muß, derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird: wer den Eisen bahnbetrieb mit seinen eigenthümlichen Gefahren für Dritte öko nomisch für sich ausnutzt, der muß auch die gesetzliche, eben dieser eigenthümlichen Gefahren wegen eingeführte, Haftpflicht tragen. Demnach erscheint in concreto die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen als verantwortlicher Betriebsunternehmer und folgeweise als richtiger Beklagter. Denn der Unfall ereignete sich unzweifelhaft bei einem im Rangirdienste der Vereinigten Schweizerbahnen ausgeführten Manöver, woneben der Umstand, daß der Verunglückte allerdings durch seine dienstliche Stellung bei der Nordostbahn zur Anwesenheit an der Stelle des Un falles veranlaßt war, offenbar unerheblich ist. Der Einwand, daß der Rangirdienst im Bahnhofe Winterthur von der Nord ostbahn als selbständiger Betriebsunternehmerin übernommen wor den sei, ist unbegründet. Denn aus dem die Mitbenutzung des Bahnhofes Winterthur durch die Vereinigten Schweizer bahnen regelnden Vertrage folgt dies nicht, sondern ergibt sich gerade im Gegentheil, daß auch der Rangirdienst auf Rechnung der Vereinigten Schweizerbahnen geht; allerdings wird er, we nigstens theilweise, durch ein den Vereinigten Schweizerbahnen mit der Nordostbahn gemeinsames und von letzterer angestelltes, Betriebspersonal besorgt; allein dieser Umstand, welcher übrigens wohl lediglich eine nothwendige Konsequenz der für den Bahn hofbetrieb unumgänglichen Einheit der Leitung ist, kommt für die vorliegende Frage nicht in Betracht, denn für diese kommt es ja nicht darauf an, durch wessen Personal der Betrieb that sächlich ausgeübt, sondern darauf, auf wessen Rechnung derselbe geführt wird. 3. Eigenes Verschulden des Verunglückten am Unfalle steht gleichfalls nicht fest. Wie die Vorinstanzen richtig ausführen, war das Betreten eines Fahrgeleises (eventuell die Annäherung an ein solches) durch den Verletzten keine unbefugte, sondern eine berechtigte und im Interesse des Dienstes, wenn auch nicht gerade nothwendige, so doch unter den gegebenen Verhältnissen zweckmäßige Handlung. Danach könnte, da nach der unanfecht baren thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters Kläger die Warnungssignale und Warnungsrufe nicht rechtzeitig hören konnte, ein Verschulden desselben nur noch darin gefunden wer den, daß er sich beim Betreten des Geleises nicht danach um sah, ob ihm nicht durch einen herannahenden Bahnzug Gefahr drohe. Allein der Vorderrichter führt in thatsächlicher Be ziehung aus, daß, entgegen der Behauptung der Beklagten, die Lokomotive des Zuges Nr. 24 habe das Manöver, welches den Unfall herbeiführte, täglich in gleicher Weise ausgeführt, viel mehr angenommen werden müsse, es sei mit dem Rangiren früher jeweilen bis nach Abfahrt des Güterzuges 214 zuge wartet worden. Ist aber diese, vom Bundesgericht nicht nach zuprüfende, Annahme richtig, so kann dem Kläger Mangel an der Vorsicht eines ordentlichen Eisenbahnbeamten offenbar nicht vorgeworfen werden, denn ein fahrplanmäßiger Zug war auf dem Geleise, auf welchem sich der Unfall ereignete, nachdem das selbe soeben von einem solchen passirt worden war, nicht zu er warten und Kläger durfte somit, ohne sich einer zurechenbaren Unvorsichtigkeit schuldig zu machen, annehmen, er befinde sich dort in Sicherheit. 4. Was das Quantitativ der Entschädigung anbelangt, so ist von der Beklagten der Betrag der vom Kläger als Ersatz für gehabte Auslagen geforderten Summe von 1095 Fr. 40 Cts. eventuell nicht beanstandet worden, wohl aber die Entschädigung für Verlust der Erwerbsfähigkeit und in dieser Richtung er scheint die Beschwerde theilweise als begründet. Es ist zwar nicht ersichtlich, daß die Annahme des Vorderrichters, Kläger sei gänzlich erwerbsunfähig, welche übrigens erstinstanzlich nicht bestritten worden zu sein scheint, auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes beruhe. Die heute wiederholte Behauptung der Be klagten nämlich, Kläger sei von der Nordostbahn noch fortwäh rend im Eisenbahndienste, mit erheblicher Besoldung angestellt, ist, selbst wenn sie prozeßualisch in Betracht kommen könnte, von der zweiten Instanz mit Recht mit der Bemerkung zurückgewiesen worden, daß eine solche offenbar blos auf Zusehen hin, ver
günstigungsweise, gewährte Beschäftigung und Befoldung nicht in Betracht kommen könne. Dagegen muß angenommen werden, der Vorderrichter habe den Betrag des Einkommensausfalles, welcher dem Kläger infolge des Unfalles entsteht und für welchen ihm Ersatz gebührt, rechtsirrthümlich zu hoch angeschlagen; denn bei der dem angefochtenen Urtheile zu Grunde liegenden Schadens berechnung scheint der Umstand, daß die dem Kläger zukommen den Stundengelder jedenfalls im Wesentlichen für seinen Unter halt auswärts verausgabt werden mußten, nicht hinlänglich ge würdigt worden zu sein. Zieht man aber diesen Umstand in Be tracht und geht demnach davon aus, daß der Einkommensausfall des Klägers, für welchen ihm Ersatz gebührt, nicht auf mehr als etwa 1600 bis 1700 Fr. gewerthet werden kann, so erscheint bei dem Alter des Klägers und angesichts der Thatsache, daß eine Kapitalabfindung für den Kläger offenbar vortheilhafter ist, als die Gewährung einer jährlichen Rente, eine Entschädigung von 22,000 Fr. für Verlust der Erwerbsfähigkeit als den Verhält nissen angemessen und genügend. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dispositiv 1 des Urtheils der Appellationskammer des Ober gerichtes des Kantons Zürich vom 26. Mai 1883 wird dahin abgeändert, daß die Beklagte als pflichtig erklärt wird, dem Klä ger eine Entschädigung von 23,095 Fr. 40 Cts. (dreiundzwanzig tausend und fünfundneunzig Franken und vierzig Rappen) nebst Zins zu fünf Prozent seit dem 3. Oktober 1880 zu bezahlen. Im Uebrigen wird das angefochtene Urtheil bestätigt.