Art. 59 Abs. 1 BV; Abgrenzung persönlicher und dinglicher Klage im staatsrechtlichen Rekurs wegen Gerichtsstandsverletzung. Für die Beurteilung, ob der verfassungsmässige Wohnsitzgerichtsstand verletzt sei, ist allein massgebend, ob nach dem klägerischen Rechtsbegehren ein persönlicher oder ein unmittelbar an einer Sache begründeter Anspruch eingeklagt wird. Ob die geltend gemachte Vindikation materiell begründet oder aussichtslos sei, entzieht sich der Prüfung im staatsrechtlichen Rekurs und bleibt dem sachlich zuständigen Zivilrichter vorbehalten. Eine Umgehung des Art. 59 Abs. 1 BV liegt nicht schon darin, dass eine dingliche Klage gewählt wird; erforderlich wäre, dass tatsächlich ein persönlicher Anspruch unter bloss äußerlicher Umkleidung verfolgt würde.
an das Bundesgericht mit der Behauptung: Er sei in Rorschach, Kantons St. Gallen, domizilirt und aufrechtstehend; auch qua lifizire sich die gegen ihn erhobene Klage als eine persönliche Ansprache. Allerdings werde dieselbe in das Gewand einer Vindikationsklage gehüllt, allein dies geschehe nur zu dem Zwecke, um den Rekurrenten seinem natürlichen und verfassungsmässi gen Richter zu entziehen. In That und Wahrheit könne von einer Eigenthumsklage hier gar keine Rede sein. Eine solche wäre allenfalls denkbar bezüglich des Wechsels, über welchen die M. Müller angeblich widerrechtlich verfügt haben solle, nie mals aber bezüglich des durch Verwerthung dieses Wechsels, er zielten Gelderlöses. Die betreffenden Geldstücke beziehungsweise Banknoten seien gar nicht mehr in natura vorhanden; sie seien durch das mit der Kantonalbank abgeschlossene depositum ir regulare in das Eigenthum der Bank übergegangen, so daß nicht einmal der M. Müller beziehungsweise ihrem Rechtsnach folger, geschweige denn der Konkursmasse Büchi und Comp. das Eigenthumsrecht an denselben zustehe. Auch der von der Bank ausgestellte Depositenschein könne von der Konkursmasse offenbar nicht vindizirt werden, da er ja nie im Eigenthum der Firma Büchi und Comp. gestanden habe. Es werde also hier unter der Maske einer Vindikationsklage eine persönliche Civil klage ex delicto, welche nach Art. 59 Absatz 1 der Bundesver fassung und der bundesrechtlichen Praxis am Wohnorte des Be klagten anzubringen sei, angestellt. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Klägerin selbst in ihrer Klageeinleitung auf 216 des zürcherischen Prozeßgesetzes, welcher für Klagen ex delicto den Gerichtsstand des Begehungsortes statuire, Bezug nehme. Eine Umgehung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung aber, wie sie hier offenbar beabsichtigt werde, sei nach mehrfachen bundesgerichtlichen Entscheidungen unstatthaft. Es werde daher beantragt: Das Bundesgericht möchte den Rekurs gutheißen und das beim Bezirksgericht Winterthur gegen Germann einge leitete Verfahren als nichtig aufheben. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt die Konkursmasse der Firma A. Büchi und Comp. auf Abweisung derselben an, indem sie, unter eingehender Darstellung des Sachverhaltes, in rechtlicher Beziehung namentlich bemerkt: Die Konkursmasse vindizire den Werth des ihr durch die M. Müller mit Hülfe ihres Ehemannes und jedenfalls auch des Rekurren ten widerrechtlich entzogenen Wechsels, soweit dieser Werth noch vorhanden sei. Dieser Werth sei in dem Depositenscheine der Kantonalbank, welcher sich als Inhaberpapier qualifizire, ver körpert; eine Vindikation dieses Scheines sei rechtlich statthaft und begründet, da die Beklagten sich nicht auf redlichen Besitz erwerb berufen können. Es handle sich also nicht um Geltend machung eines obligatorischen Anspruches gegen die Beklagte, sondern um eine Streitigkeit über das Eigenthum an einem in Winterthur gelegenen Vermögensobjekte. Eventuell werde be hauptet, daß es sich um eine Besitzklage handle, welche nicht zu den persönlichen Ansprachen gerechnet werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
partei behauptete und eingeklagte dingliche Recht wirklich bestehe, ob die Vindikationsklage mehr oder weniger Aussicht auf Erfolg habe u. s. w., hat das Bundesgericht, nach dem in Erwägung 1 Bemerkten, ebensowenig zu prüfen, als es zu untersuchen hat, ob für die Klage, was nach dem Inhalte der züricherischen, den Gerichtsstand der gelegenen Sache nur für Immobiliar klagen ausdrücklich statuirenden, Gesetzgebung (siehe Art. 213 der zürcherischen Civilprozeßordnung) jedenfalls zweifelhaft ist, kantonalrechtlich in Winterthur ein Gerichtsstand begründet sei. 3. Daß, wie der Rekurrent behauptet, die dingliche Klage blos zum Zwecke der Umgehung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung vorgeschoben, also unter der Maske einer Vindikationsklage in Wahrheit ein persönlicher Anspruch einge klagt werde, liegt durchaus nicht vor. Sollte, was übrigens nach zürcherischem Prozeßrechte wohl zweifellos unstatthaft wäre, die Klägerin später, im Laufe des Prozesses, mit der, zur Zeit einzig erhobenen, dinglichen Klage eine persönliche Klage gegen den Rekurrenten kumuliren wollen und das Gericht auf Beurtheilung derselben eintreten, so bliebe hiegegen selbstverständlich dem Re kurrenten das Rekursrecht an das Bundesgericht gewahrt. Gegen wärtig liegt dies in keiner Weise vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.