Art. 59 Abs. 1 BV; distinction between arrest and possessory prohibition; a prohibition (Verbot) is not a disguised arrest where it serves to protect an actual possessory situation. An arrest is a security measure for claims and entails forum and enforcement effects, whereas a prohibition protects possession or detention without requiring proof of a claim or arrest ground. The Federal Court will intervene only if the prohibition is evidently used as a sham to evade the constitutional forum guarantee. The existence of a retention right and the underlying merits are for the competent civil judge, not the constitutional court, to determine (consid. 1-3).
ten Lagerplatz in Ermensee, Kantons Luzern, gebracht worden war, durch einen dritten abführen lassen wollte, so wirkte X. Schmid am 8. November 1882 beim Gerichtspräsidenten von Hitzkirch ein Verbot aus, wodurch dem M. Schmid das Abfüh ren des Holzes richterlich untersagt wurde. Daraufhin trug M. Schmid beim Gerichtspräsidenten von Hitzkirch auf Auf hebung dieses Verbotes an, wurde indeß durch Entscheidung vom 21. November 1882 mit seinem Gesuche abgewiesen. D. Gegen diesen Entscheid ergriff M. Schmid den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Die auf Veranstalten des Xaver Schmid einseitig und formlos vor genommenen Vermessungen durch Sachverständige seien uner heblich und unrichtig; maßgebend seien nach dem Vertrage einzig seine Ausmeßkontrollen. Selbst wenn man übrigens die Maß angaben des Xaver Schmid zu Grunde lege, so habe Rekurrent seinerseits bis jetzt die ihm obliegenden Vertragspflichten erfüllt und stehe dem Rekursbeklagten eine Frachtlohnforderung für bereits geführtes Holz nicht zu. Besitz am Frachtgut habe der Frachtführer, auch so lange das Gut in seiner Detention sich befinde, offenbar nicht, da ihm der animus domini fehle, er sei vielmehr nur Stellvertreter des Absenders im Besitze. Die Besitzesschutzmittel der Art. 317 und 318 der luzernischen Civilprozeßordnung stehen ihm also nicht zu, so daß das her ausgenommene Verbot absolut hinfällig sei. Ein Retentionsrecht des Fuhrmanns am Frachtgute statuire die luzernische Gesetz gebung nicht und es bestehe im vorliegenden Falle ein solches jedenfalls nach den Bestimmungen des Vertrages nicht; zuerst müßte unter allen Umständen der Rekursbeklagte seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. In Wirklichkeit handle es sich einfach um einen verschleierten Arrest für eine persönliche Ansprache und also um einen Versuch der Umgehung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung. Es werde daher auf Aufhebung des Verbotes in Anwendung des Art. 59 der Bundesverfassung angetragen. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Gerichtspräsident von Hitzkirch u. a. aus, daß der Rekurs schon deßhalb abgewiesen werden müsse, weil der Instanzenzug nicht eingehalten sei, da Rekurrent nicht rechtzeitig bei der Justiz kommission des Kantons Luzern Beschwerde geführt habe. Der Rekursbeklagte Xaver Schmid macht der Hauptsache nach und indem er beifügt, daß das Bundesgericht sich mit der Ab rechnung zwischen den Parteien, dem Bestande der beidseitigen Rechte und Verpflichtungen nicht zu beschäftigen habe, geltend: Nach luzernischem Rechte komme dem Frachtführer an dem in seiner Verwahrung befindlichen Frachtgute Besitz, zwar nicht Eigenthumsbesitz, wohl aber Quasibesitz zu und stehe ihm ein Retentionsrecht zu. Das angefochtene Verbot sei also kein ver schleierter Arrest, sondern ein durchaus zulässiges Besitzschutz mittel. Wenn in Folge des Verbotes Rekurrent am Wohnorte des Rekursbeklagten klagen müsse, so sei das einfach eine Folge der vorliegenden thatsächlichen Verhältnisse; zudem sei er es ja, nicht der Rekursbeklagte, welcher Ansprüche erhebe. Sowohl der Gerichtspräsident von Hitzkirch als der Rekursbeklagte tragen auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
betreibung); durch die Arrestlegung wird nach luzernischem Rechte ein Gerichtsstand für Einklagung der durch den Arrest gesicher ten Forderung (forum arresti) begründet und es erlangt der Arrestnehmer für den Fall der Nichtbestreitung des Arrestes oder der Bestätigung desselben und Anerkennung seiner Forderung durch richterliches Urtheil das Recht auf Versteigerung des ver arrestirten Gutes und Befriedigung seiner Forderung aus dem Steigerungserlöse (das Arrestpfandrecht). Das Verbot dagegen ist umgekehrt ein blos dem Besitzer einer Sache oder eines Rechtes, diesem aber ohne daß es der Bescheinigung eines Ar restgrundes oder eines Rechtes an der Sache bedürfte, zustehen des Schutzmittel gegen eigenmächtige Störung oder Entziehung seines rechtlichen Besitzstandes ( 317 des luzernischen Civil rechtsverfahrens, 232 und 234 des bürgerlichen Gesetzbuches): durch Herausnahme, beziehungsweise richterliche Bestätigung eines Verbotes wird kein Pfand oder Vorzugsrecht an den mit Ver bot belegten Gegenständen und kein Gerichtsstand begründet. Allerdings wird dem Verbotnehmer in einem die mit Verbot belegte Sache betreffenden Prozesse mit dem Verbotsgegner in er Regel die Beklagtenrolle zufallen und ihm also das Prinzip actor sequitur forum rei zu Gute kommen. Allein dies ist keineswegs eine spezifische rechtliche Wirkung des Verbotes, son dern die natürliche Folge des Besitzes, respektive des Umstandes, daß der Verbotsnehmer, eben weil er sich im Besitze befindet, in der Regel den Angriff des Gegners abwarten kann. Will er letzteres nicht, sondern will er seinerseits klagend auftreten, so kann er seine Klage nicht etwa in einem Gerichtsstande des Verbotes als solchem anbringen, sondern muß er sie beim kompetenten Richter, also je nach Lage der Sache und der Natur seines Anspruches, entweder im Gerichtsstande der gelegenen Sache oder im Gerichtsstande des Wohnortes des Gegners anhängig machen. 3. Ist also das Verbot kein Arrest, sondern ein von diesem wesentlich verschiedenes, nämlich possessorisches Rechtsmittel, so ist klar, daß für Bewilligung und Bestätigung eines Verbotes wie überhaupt für Besitzstreitigkeiten der Richter der gelegenen Sache bundesrechtlich kompetent ist und daß also in der Aus wirkung und Bewilligung eines Verbotes gegen einen in einem andern Kanton wohnenden Beklagten eine Verletzung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung an sich keineswegs liegt und daß es im Allgemeinen durchaus nicht richtig ist, daß das Ver bot sich als ein verschleierter Arrest qualifizire. Wenn allerdings in einem Einzelfalle ein Verbot ausgewirkt werden sollte, wäh rend dessen Voraussetzungen (ein bedrohter rechtlicher Besitzstand des Verbotnehmers) offenbar gar nicht vorlägen, so daß die Form des Verbotes augenscheinlich blos gewählt wäre, um that sächlich die Anwendung des in Art. 59, Absatz 1 der Bundes verfassung aufgestellten Grundsatzes zu eludiren, so müßte hierin eine Verletzung der citirten Verfassungsbestimmung erblickt wer den. Allein im vorliegenden Falle trifft dies nicht zu. Denn unstreitig befindet und befand sich das streitige Holz thatsäch lich im Gewahrsam des Rekursbeklagten und macht letzterer ein Retentionsrecht an demselben geltend. Wenn nun der luzernische Richter angenommen hat, daß der Besitzesschutz durch Verbot nach luzernischem Rechte nicht nur dem Besitzer, der die Sache mit der Absicht, sie wie ein Eigenthümer zu haben, inne hat, sondern auch den bloßen Detentor in eigenem Interesse und jedenfalls dem Ansprecher eines Retentionsrechtes zustehe, so ist diese Annahme, deren materielle Richtigkeit im übrigen vom Bundesgerichte nicht zu prüfen ist, jedenfalls nach Mitgabe der lu zernischen Gesetzgebung keine offenbar willkürliche und unbegründete und es kann somit von einer Umgehung der Bundesverfassung nicht die Rede sein. Ob dagegen ein Retentionsrecht des Re kursbeklagten wirklich bestehe, ob letzterer an den Rekurrenten etwas zu fordern habe u. s. w., hat das Bundesgericht selbst verständlich nicht zu untersuchen, sondern es ist dies ausschließ lich vom kompetenten sachurtheilenden Richter zu prüfen und zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.