Art. 59 OG; the sixty-day federal appeal period runs from the communication of the decision attacked and is not interrupted by a subsequent revision or nullity procedure instituted before the cantonal authorities. A petition for revision constitutes a new, independent proceeding and not a continuation of the ordinary cantonal remedy chain; it therefore cannot revive an expired federal deadline. Where the appellant actually attacks the earlier judgment rather than the later refusal of revision, the federal court will not enter into the merits once the time limit has elapsed. No arbitrary unequal treatment is established merely because a cantonal court rejects one revision request while having previously granted another, absent proof that the legal prerequisites for revision were met and disregarded.
B. Noch im Jahre 1878 stellte Wittwe Inauen bei ihren Gläubigern, indem sie ihre Insolvenz erklärte, das Gesuch, die elben möchten die ihnen zu überlassenden Aktiven und Passiven einfach antreten und freiwillig liquidiren. An der daraufhin am 9. Dezember 1878 im Weißbade abgehaltenen Gläubiger versammlung gelangte u. a. auch die Gültigkeit des von der Wittwe Inauen zu Gunsten des C. Sonderegger und I. B. Broger ausgestellten Mobiliarverschriebs zur Erörterung. C. Sonderegger erklärte, daß er zur Ermöglichung der freiwilli gen Liquidation und zur Verhütung des Konkurses vom Ver schriebe zurücktrete. Dagegen erklärte I. B. Broger, daß er sich seine Rechte vorbehalte. Daraufhin wurde die freiwillige Liqui dation von den Gläubigern beschlossen und eine Massekuratel eingesetzt. C. Zwischen letzterer und dem C. Sonderegger und J. B. Broger kam es nun zum Prozesse über die Gültigkeit des Mobiliarver schriebs; C. Sonderegger behauptete nämlich, daß er nur unter gewissen, nicht in Erfüllung gegangenen, Bedingungen von dem Verschriebe zurückgetreten sei und machte daher seine Rechte aus fraglichem Vertrage gemeinsam mit J. B. Broger geltend. Die Massekuratel verlangte getrennte Behandlung der beiden Pro zesse. Während indeß in erster Instanz vor dem Bezirksge richte in Appenzell, diesem Begehren entsprechend gegen Sonder egger und Broger getrennt verhandelt wurde, verband die zweite Iustanz, das Kantonsgericht von Appenzell J. Rh., die Ver handlung über beide Prozesse, fällte indeß immerhin, ausweis lich des Gerichtsprotokolles, zwei getrennte Urtheile aus. Das Kantonsgericht wies durch sein Urtheil vom 21. Angust 1879 sowohl die Ansprüche des I. B. Broger als diejenigen des C. Sonderegger aus dem fraglichen Mobiliarverschriebe ab, indem es, was den C. Sonderegger anbelangt, ausführte, daß Wittwe Inauen, nie habe im Rechte stehen können, einen derartigen Mobiliarverkauf zum Schaden und Nachtheile der übrigen Kreditoren abzuschließen, und daß übrigens, auch wenn der er wähnte Vertrag anfänglich gültig gewesen wäre, C. Sonderegger erwiesenermaßen auf denselben verzichtet habe. Bezüglich des J. B. Broger dagegen berief es sich darauf, daß auch die Ab tretung des Mobiliarverschriebes des Herrn Sonderegger Herrn Broger keine Gültigkeit haben könne, indem der sammte Mobiliarkaufverschrieb von 15,000 Fr. als nicht Recht bestehend erklärt wurde. D. Gegen dieses Urtheil wandte sich I. B. Broger, während C. Sonderegger sich bei demselben beruhigte, wiederholt mit Kassationsbegehren an die Standeskommission des Kantons Appen zell J. Rh. und mit Revisionsgesuchen an das Kantonsgericht selbst. Von der Standeskommission wurden indeß seine Be schwerden mangels Kompetenz abgewiesen und auch das Kan tonsgericht verwarf zu wiederholten Malen die bei ihm gestellten Revisionsgesuche, weil keine Revisionsgründe vorliegen. Am 8. Ok tober 1880 hatte das Kantonsgericht auf ein neuerliches Revisions gesuch des J. B. Broger, zu dessen Unterstützung dieser sich anscheinend auch darauf berief, daß er in der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 21. August 1879 infolge der Verbindung der beiden Prozesse nur als Zeuge im Prozesse des C. Sonderegger nicht aber als Partei in seiner eigenen Sache gehört worden sei, demselben einen Untersuch bewilligt. Durch Entscheidung vom 12. November 1880 verwarf aber das Kantonsgericht auch dieses erneute Revisionsgesuch, indem es u. a. ausführte, daß es befugt gewesen sei, die beiden fraglichen Prozesse getrennt oder, da sie die gleiche Rechtsfrage betroffen haben, vereinigt zu be handeln. E. J. B. Broger stand indeß nichtsdestoweniger von seinen Versuchen, die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urtheils vom 21. August 1879 herbeizuführen, nicht ab, und es gelang ihm schließlich wirklich mit einem abermaligen Revisionsbegehren durch zudringen. Am 21. Oktober 1881 nämlich beschloß das Kan tonsgericht, aus dem Grunde, um Herrn Broger das Recht der alleinigen Behandlung seiner Prozeßangelegenheit zu wahren und in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der Ge richtsordnung: es werde Revision ertheilt, wonach der bezügliche Forderungsstreit, herrührend von einem in Frage gelegenen Mobiliarverschrieb wiederum von Neuem zu beginnen habe. Daraufhin gelangte die Angelegenheit von Neuem zur sachlichen Behandlung durch das Kantonsgericht und es entschied nunmehr
letzteres am 21. Oktober 1882 dahin: Es sei Herr Haupt mann Broger in seiner Forderungsansprache geschützt u. s. w., indem es ausführte: Die Rechtsstellung des J. B. Broger sei nicht die gleiche wie diejenige des C. Sonderegger gewesen, da ersterer niemals auf seine Rechte aus dem Mobiliarverschrieb verzichtet, gegentheils sich dieselben in der Gläubigerversammlung vom 9. Dezember 1879 ausdrücklich gewahrt habe; angesichts dieser Rechtsverwahrung hätten die Kreditoren der Wittwe Inauen, wenn sie dieselbe nicht anerkennen wollten, den Konkurs an begehren sollen und da sie dies nicht gethan, so müsse ange nommen werden, sie haben die Rechtsverwahrung stillschweigend anerkannt. F. Die Massekuratel der freiwilligen Masse der Wittwe Inguen wandte sich hierauf beschwerend an die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh., wurde indeß von dieser, gestützt auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtes, durch Beschluß vom 21. März 1883 wegen Inkompetenz abgewiesen, worauf sie sich beim Kantonsgerichte selbst beschwerte, indem sie, wie behauptet, Aufhebung des Urtheiles vom 21. Oktober 1882, weil dieses auf offenbarem Irrthum beruhe, und Wiederherstellung der frühern zu Recht bestehenden, Urtheile verlangte. Das Kantonsgericht behandelte diese Beschwerde als Revisionsgesuch und wies sie durch Schlußnahme vom 25. Mai 1883 ab, weil die Massekuratel keine neuen erheblichen Beweismittel beigebracht habe. G. Mit Rekursschrift vom 13. Juli 1883 gelangte nunmehr die Massekuratel, deren Beschwerde sich auch Nationalrat C. Sonderegger, immerhin unter Wahrung seiner besondern Rechts stellung, anschloß, an das Bundesgericht, indem sie ausführte: Das vom Kantonsgerichte von Appenzell J. Rh. in der fraglichen Prozeßsache beobachtete Verfahren und das von ihm ausgefällte Urtheil vom 21. Oktober 1882 involvire eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze und daher eine Verfassungsverletzung Es sei nämlich zunächst materiell im Kanion Appenzell J. Rh. geltendes Recht, daß das Eigenthum nur durch Anhandnahme der Sache auf den Erwerber übergehe und zwar müsse, damit die Uebertragung gegenüber der Konkursmasse oder freiwilligen Masse der Uebergeber Bestand habe, dieselbe, nach dem soge nannten Monatsrechte, wenigstens 28 Tage alt sein. Dies habe der Große Rath des Kantons Appenzell J. Rh. noch durch einen, anläßlich eines Prozesses eines Paulus Brüllisauer, ge faßten Beschluß vom 21. November 1878 in Interpretation des Fallimentsgesetzes festgestellt; es sei nämlich in dem erwähn ten Spezialfalle bestritten gewesen, ob die 28 Tage vom Ver tragsabschlusse oder von der Anhandnahme der Sache an zu berechnen seien und es habe der Große Rath, der alten Uebung entsprechend, in letzterem Sinne entschieden. Demnach sei im vorliegenden Falle der Mobiliarverschrieb zu Gunsten von Son deregger und Broger offenbar ungültig gewesen, da eine An handnahme der verschriebenen Gegenstände durch diese niemals erfolgt sei und nicht habe erfolgen können. Eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze liege namentlich darin, daß das Kan tonsgericht durch sein Urtheil vom 21. Oktober 1882 die be stehenden Normen über den Eigenthumsübergang in dem Falle Broger anders als sonst allgemeine Praxis sei und anders als speziell in dem Falle Brüllisauer angewendet habe. Von einer An erkennung des Mobiliarverschriebs durch die Masse Inauen könne nämlich ganz offenbar keine Rede sein und erscheinen die daheri gen Ausführungen des Kantonsgerichtes als lediglich vorgescho bene. Im Fernern liege eine ungleiche Behandlung der beiden Kontrahenten des streitigen Mobiliarverschriebs Sonderegger und Broger vor; das Kantonsgericht habe in seinem Urtheile vom 21. August 1879 den Mobiliarverschrieb überhaupt für ungültig erklärt und darauf in erster Linie seine Entscheidung sowohl gegenüber C. Sonderegger als gegenüber I. B. Broger begründet. Habe es nun darauf zurückkommen und den Mobiliarverschrieb als gültig anerkennen wollen, so habe auch dem C. Sonderegger das Recht eingeräumt werden müssen, seine Ansprüche von Neuem geltend zu machen, d. h. die nunmehr für seine Berechtigung einzig entscheidende Frage zu stellen, ob er auf sein Recht ver zichtet habe. Eine flagrante Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze und der kantonalen Prozeßordnung aber liege namentlich in der Art und Weise wie das Kantonsgericht ohne jeden gesetz lichen Grund sein eigenes rechtskräftiges Urtheil gegen Broger vom 21. August 1879 umgestoßen habe. Mit letzterer, Entschei
dung und mit der erneuten Zurückweisung des Brogerschen Revi sionsgesuches durch die kantonsgerichtliche Schlußnahme vom 12. November 1880 sei die Sache rechtskräftig erledigt gewesen und das durch das letztinstanzliche Urtheil für die obsiegende Partei festgestellte Recht habe derselben nicht mehr willkürlich durch das Gericht, sondern nur im Wege einer begründeten Revision des Prozesses entzogen werden können. Ein Revisionsgrund zu Gunsten des Broger aber habe gar nicht vorgelegen, denn der selbe habe keinerlei neue erhebliche Beweise, wie Artikel 10 der Prozeßordnung als Voraussetzung der Revision verlange, vorge bracht. Demnach sei denn auch der die Revision aussprechende Beschluß des Kantonsgerichtes, welcher übrigens der Massekuratel nie mitgetheilt worden sei, gar nicht motivirt. Die in diesem Beschlusse liegende ungleiche Handhabung des Rechtes trete um so schlagender zu Tage, wenn man damit die Schlußnahme des Kantonsgerichtes vom 25. Mai 1883 vergleiche, durch welche dasselbe die gegen das Urtheil vom 21. Oktober 1882 gerichtete Beschwerde der Massekuratel Inauen unter Berufung auf Art. 10 der kantonalen Prozeßordnung zurückgewiesen habe, obschon diese Beschwerde gar kein auf neue Beweise gegründetes Revisionsgesuch, sondern ein Begehren um Nichtigerklärung des Urtheils vom 21. Oktober 1882 gewesen sei. H. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Rekursbeklagte I. B. Broger auf Abweisung derselben an, indem er unter ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes zu zeigen sucht, daß das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 21. Oktober 1882 materiell richtig sei, da für die Masse Inauen, als freiwillige Liquidationsmasse, das sogenannte Monatsrecht nicht gelte und daß seine Berechtigung in der Gläubigerversammlung vom 9. De zember 1879 anerkannt worden sei und auch behauptet, er sei an der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 21. August 1879 gar nicht als Partei gehört worden, so daß das bezügliche Urtheil habe aufgehoben werden müssen. Das Kantonsgericht von Appenzell J. Rh., welchem zur Ver nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, führt, indem es die ihm in der Rekursschrift gemachten Vorwürfe zurückweist, in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei nach Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege verspätet, weil sie nicht innert sechzig Tagen vom Tage der Eröffnung des Urtheiles vom 21. Oktober 1882 an eingereicht worden sei.
das fragliche Gesuch erscheint keinenfalls als ein Rechtsmittel, wodurch die mit demselben angefochtene Entscheidung an eine höhere kantonale Instanz weitergezogen wurde, sondern es wurde dadurch vielmehr ein neues selbständiges, wenn auch auf Aufhebung einer gefällten Entscheidung gerichtetes, Verfahren eingeleitet. Die Frist zum Rekurse an das Bundesgericht gegen eine, im Wege eines derartigen neuen Verfahrens (durch Stel lung eines Revisionsgesuches u. drgl.) angefochtene, Entscheidung aber läuft selbstverständlich nicht erst von der Eröffnung des in dem neuen Verfahren gefällten Urtheils, sondern schon von der Eröffnung der angefochtenen Entscheidung selbst an. Andern falls stände es ja in der Macht einer Partei, sich durch Stellung von Revisionsbegehren oder Anstrengen von Nichtigkeits klagen u. drgl., für welche zumeist kantonalgesetzlich sehr lange oder gar, wie gerade im Kanton Appenzell J. Rh., gar keine Fristen vorgeschrieben sind, die Rekursfrist an das Bundesgericht, entgegen dem unzweideutigen Willen des Bundesgesetzes, beliebig zu erstrecken, resp. wieder zu eröffnen. Demnach war aber zur Zeit der Einreichung der Rekursschrift (13. Juli 1883) die chzigtägige Rekursfrist längst abgelaufen und zwar selbst dann wenn man annehmen wollte, diese Frist sei durch den Rekurs an die Standeskommission unterbrochen worden, resp. es laufe dieselbe erst von dem die Beschwerde der Rekurrentin mangels Kompetenz abweisenden Entscheide der Standeskommission vom 23. März 1883 an. 3. Ist somit die Beschwerde in ihrer angegebenen wesentlichen Richtung verspätet, so kann auf eine materielle Prüfung der Sache nicht eingetreten und somit insbesondere die Verfassungs mäßigkeit der jedenfalls höchst bedenklichen Art und Weise, wie das Kantonsgericht sein rechtskräftiges zu Gunsten der Rekur rentin erlassenes Urtheil entgegen wiederholten eigenen Schluß nahmen umgestoßen hat, nicht untersucht werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. témoins.