- Urtheil vom 2. März 1883 in Sachen Ruppli.
A. Die Ehefrau des Rekurrenten, Frau Ruppli geb. Feier
abend, erwarb als Testamentserbin des Ende 1879 in Fisch
bach Göslikon, Kanton Aargau, verstorbenen alt Friedensrichters
Karl Josef Blattmann von Oberägeri, Kantons Zug, den Nach
laß desselben; in dem Kapitalbuche des Erblassers waren meh
rere auf Haus und Umgelände des J. J. Lander in Oberägeri
versicherte Gültposten vorgemerkt, wobei indeß für zwei derselben
von zusammen 2200 Fr., die Gültbriefe vermißt wurden. Frau
Ruppli, welche, nach der Behauptung des Rekurrenten, glaubte,
daß nur die Gültinstrumente verloren gegangen seien, die For
derung selbst dagegen fortbestehe, trat diese Gültposten dem Joseph
Schätzli in Wiedikon, Kantons Zürich, angeblich an Zahlungs
statt, ab. Letzterer ließ die vermißten Gülttitel durch die Hypo
thekarkanzlei Zug gemäß der zugerischen Gesetzgebung verrufen
und da Niemand Einsprache erhob, wurden ihm an Stelle
der amortisirten neue Gültinstrumente ausgestellt. Am 12. März
und 7. Mai 1881 nahm sodann Joseph Schätzli bei der Spar
kasse Zug zwei Anleihen von 700 Fr. und 400 Fr. auf, zu
deren Sicherung er die beiden neuen Gülttitel als Faustpfand
hinterlegte; daraufhin trat er am 21. Mai 1881 diese Gülten
dem gegenwärtigen Rekurrenten, Gottlieb Ruppli kaufsweise
ab. Als nun aber letzterer die Gültkapitalien sammt Zinsen
dem Schuldner I. I. Lander kündete, erhob dieser hiegegen
Einsprache, weil auch die Sparkasse Zug auf Kapital und Zins
Anspruch erhebe. Die Sparkasse Zug hatte nämlich, wie sie
nachträglich erst entdeckte, die im Nachlasse des K. J. Blatt
mann seiner Zeit vermißten und seither amortisirten Gült
instrumente am 18. Januar 1879 von dem Erblasser käuflich
erworben und behauptete nun darauf gestützt, daß die fraglichen
Forderungen ihr zustehen. In Folge dessen kam es zwischen
Gottlieb Ruppli, welcher zuerst gegen I. I. Lander geklagt,
diese Klage indeß nach geschehener Deposition der Zinsen fallen
gelassen hatte, und der Sparkasse Zug zum Prozeß, welcher
durch in Rechtskraft erwachsenes Urtheil des Kantonsgerichtes
von Zug vom 4. August 1882 dahin entschieden wurde: Es
habe die Beklagte die Sparkasse Zug den Kläger (Gottlieb
Ruppli) als Eigenthümer der beiden Gülten 1295 Fr. und
925 Fr. (gegen Anerkennung der darauf von der Sparkasse
Zug gemachten Darlehen von 400 Fr. und 700 Fr.) zu be
trachten; mit dem weitern Begehren um Verabfolgung der bei
der Spar und Leihkasse Unterägeri deponirten Zinsen und
Vergütung der dem Kläger aus dem mit Lander geführten
Prozesse erwachsenen Kosten sei Kläger aber abgewiesen.
B. Nach diesem Urtheile, am 22. September 1882, verkaufte
Gottlieb Ruppli die fraglichen zwei Gülten an die Spar und
Leihkasse Baar. Als er indeß mit einem Vertreter der Erwer
berin sich auf die Sparkasse Zug verfügte, um die Gülten aus
zulösen, verweigerte die Sparkasse Zug die Herausgabe und
erwirkte am gleichen Tage eine vorsorgliche Verfügung
Vizegerichtspräsidenten von Zug, wonach sie bevollmächtigt
Wie-
wird, die bei ihr liegenden, von Schätzli, Franz Joseph
dikon, Zürich, den 12. März und 7. Mai 1881 versetzten Gül
ten von 1295 Fr. und 925 Fr. in Handen zu behalten
über die Entschädigungsforderung und über das hierüber prä
dentirte Faustpfandrecht gültig oder gerichtlich entschieden sein
wird. Diese vorsorgliche Verfügung wurde vom Kantons
gerichte Zug am 22. November 1882 bestätigt, weil die Spar
kasse Zug an den in ihrem Besitze befindlichen Gülten ein
Faustpfandrecht für eine Entschädigungsforderung behaupte und
in ihrem Besitze bis zum gerichtlichen Entscheide geschützt werden
müsse, auch über dingliche oder Besitzklagen im Gerichtsstand
der gelegenen Sache zu entscheiden sei.
C. Nunmehr ergriff Gottlieb Ruppli den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift macht er im
Wesentlichen geltend: Die Sparkasse Zug prätendire für ihre
angebliche Entschädigungsforderung wegen Verkaufs der alten
Gülttitel ein Faustpfandrecht an den fraglichen zwei Gülten.
Allein ein solches Faustpfandrecht existire nach der zugerischen
Gesetzgebung ganz offenbar nicht, da keiner der Entstehungs
gründe eines Faustpfandrechtes, wie sie das zugerische Sachen
recht in seinen 242, 244, 248 und 255 aufstelle, hier zu
treffe. Rekurrent sei aufrechtstehend und habe seinen festen Wohn
sitz in Beckenried, Kantons Unterwalden nid dem Wald.
müsse daher mit einer persönlichen Entschädigungsforderung dort
belangt und könne nicht vor den zugerischen Richter gezogen
werden. Auch dürfe sein Vermögen nicht außerhalb seines Wohn
ortskantons für eine persönliche Forderung mit Arrest belegt
werden; die angefochtene vorsorgliche Verfügung aber sei zwar
nicht als Arrest bezeichnet, sachlich aber sei sie gar nichts an
deres als ein Arrest. Würde sie aufrecht erhalten, so wäre da
mit offenbar Thür und Thor zu Umgehung des Art. 59 der
Bundesverfassung geöffnet; daher werde beantragt: es sei die
auf Verlangen der Sparkasse Zug ihm gegenüber vom Vize
präsidenten des zugerischen Kantonsgerichtes erlassene und vom
Kantonsgerichte unterm 16. November 1882 bestätigte vor
sorgliche Verfügung vom 22. September 1882, weil eine Ver
letzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung involvirend,
aufzuheben.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher
sich das Kantonsgericht von Zug ohne weitere Bemerkungen an
schließt, führt die Sparkasse Zug aus: Die angefochtene vor
sorgliche Verfügung sei kein Arrest, sondern schütze nur die Spar
kasse im Besitze; es liege eine Bereicherung des Rekurrenten
auf Kosten der Sparkasse vor, da die gleiche Person resp. deren
Rechtsnachfolger den Gegenwerth der Gülten, wenigstens bis
zum Belaufe von 1100 Fr., doppelt bezogen habe. Auf die
daherige Entschädigungsforderung glaube die Sparkasse ihre
Faustpfand und Retentionsansprache ausdehnen zu können;
übrigens sei darüber nicht vom Bundesgerichte, sondern von
den zuständigen kantonalen Gerichten zu entscheiden. Zur Ent
scheidung über den Bestand von Pfandrechten und pfandrechtlich
versicherten Forderungen aber sei, nach feststehender bundesrecht
licher Praxis, der Richter der gelegenen Sache kompetent. Durch
das Urtheil des Kantonsgerichtes von Zug vom 4. August 1882
sei wohl über das Eigenthum an den streitigen Titeln, nicht
aber über das Faustpfand oder Retentionsrecht an denselben
entschieden worden. Es werde daher auf Abweisung des Rekurses
unter Kostenfolge angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorsorgliche Verfügung des Vizegerichtspräsidenten
von Zug vom 22. September 1882 kann nicht als eine zum
Zwecke des Besitzesschutzes erlassene richterliche Verfügung be
trachtet werden, denn dieselbe ist nicht etwa deshalb ausgewirkt
und erlassen worden, um die Sparkasse Zug im Besitze der
streitigen Gültbriefe gegen eigenmächtige Störungen durch den
Rekurrenten, welche ja offenbar, der Lage der Sache nach,
durchaus nicht zu befürchten waren, zu sichern. Vielmehr liegt
auf der Hand, daß die Sparkasse Zug zu Sicherung ihres Be
sitzes einer richterlichen Verfügung gar nicht bedurfte und die
angefochtene vorsorgliche Verfügung nicht zu diesem Zwecke,
sondern vielmehr zu dem Zwecke auswirkte, die Nealisirung
ihrer angeblichen Entschädigungsforderung durch richterliche Be
schlagnahme der fraglichen Gülttitel sicher zu stellen und für
Beurtheilung ihrer Forderung den zugerischen Gerichtsstand zu
begründen. Dem entspricht denn auch der Inhalt der angefoch
tenen Verfügung, wodurch nicht etwa dem Rekurrenten eigen
mächtige Besitzstörungen untersagt werden, sondern vielmehr die
Sparkasse Zug richterlich bevollmächtigt wird, bis zum Austrag
der Sache die Gülttitel in Händen zu behalten. Wenn daher
auch freilich die angefochtene Verfügung formell nicht als Ar
rest ausgewirkt und qualifizirt wurde, so wurde doch sachlich
mit derselben nichts anderes als eben eine Arrestlegung bezweckt,
d. h. dieselbe erscheint als ein verschleierter, in die Form einer
bloßen vorsorglichen Verfügung gekleideter, Arrest.
- Demnach muß sich, gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundes
verfassung, da Rekurrent unstreitig aufrechtstehend und im Kanton
Unterwalden, nid dem Wald, fest niedergelassen ist, fragen, ob
die fragliche Verfügung für eine persönliche Ansprache ausge
wirkt wurde. Dies ist aber unbedenklich zu bejahen. Allerdings
nämlich beruft sich die Sparkasse Zug darauf, es stehe ihr an
den streitigen Gültinstrumenten ein Faustpfand oder daraus
folgendes Retentionsrecht nicht nur, wie unbestritten, für ihre
Darlehensforderung an I. Schätzli, sondern auch für eine Ent
schädigungsforderung wegen des zweiten Verkaufes der streitigen
Gültforderungen zu. Allein diese Behauptung kann nach Lage
der Sache gar nicht als eine ernsthaft gemeinte gelten, d. h. es
kann offenbar nicht angenommen werden, daß die Sparkasse
Zug wirklich eine Pfandklage, über deren Begründetheit aller
dings das Bundesgericht nicht zu entscheiden hätte, gegen den
Rekurrenten anzustellen beabsichtige, vielmehr erscheint ihre be
zügliche Behauptung als eine blos vorgeschobene, zum Zwecke
der Umgehung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung auf
gestellte. Die Sparkasse Zug hat es gänzlich unterlassen, irgend
welchen Pfandrechtstitel anzuführen und es ist dies auch be
greiflich, da ein solcher offensichtlich nicht besteht. Das behauptete
Faustpfand respektive Retentionsrecht nämlich könnte zweifellos
blos ein gesetzliches sein; nun liegt aber ganz augenscheinlich
keiner der Fälle, in denen nach zugerischem Rechte ein gesetzliches
Pfand resp. Zurückbehaltungsrecht besteht, vor, denn es ist nach
Art. 246 des zugerischen Sachenrechtes vollständig klar, daß
das zugerische Recht das gemeinrechtlich dem Gläubiger gegen
über dem verpfändenden Schuldner zustehende Zurückbehaltungs
recht am Faustpfande wegen anderer als der pfandrechtlich ver
sicherten Forderungen, an welches einzig etwa gedacht werden
könnte, nicht kennt, wie denn auch dessen Voraussetzungen keinen
falls gegeben wären.
3. Handelt es sich aber somit in concreto um einen Ver
such der Umgehung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung,
so muß der Rekurs als begründet erklärt und dem Rekurrenten
sein Rekursbegehren zugesprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
die angefochtene, vom Kantonsgerichte Zug am 22. November
1882 bestätigte, vorsorgliche Verfügung des Vizegerichtspräsi
denten von Zug vom 22. September 1882 als verfassungs
widrig aufgehoben.