Staatsrechtlicher Rekurs gegen ein Strafurteil; Art. 59 OG / bundesrechtliche Rekursfrist, Art. 59 BV: Die Einrede der Unzuständigkeit des Strafrichters kann zwar grundsätzlich noch im Exekutionsstadium erhoben werden, soweit die Vollstreckung am Wohnort des Verurteilten betrieben wird. Richtet sich die Beschwerde jedoch nicht gegen die richterliche Kompetenz, sondern gegen die materielle Feststellung einer strafbaren Handlung, so ist sie als Rüge gegen den Inhalt des Urteils zu behandeln und innert der gesetzlichen Frist gegen die Eröffnung des Urteils zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist auf die Verfassungsrüge nicht einzutreten (consid. 1-2).
departements mitgetheilt worden war, ergriff Jost Fuchs den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. B. In seiner Rekursschrift datirt den 11. Oktober 1883 be antragt er: Das Bundesgericht wolle das gegen den Rekurr ten ausgefällte Strafurtheil des Gerichtspräsidenten von Moutier sowohl im Schuld , Straf und Kostenpunkt wegen Inkompe tenz der genannten Gerichtsstelle als aufgehoben und nichtig er klären und die Kosten des gegenwärtigen Rekurses dem R. Wirz überbinden, indem er bemerkt: Das Urtheil sei von einem in kompetenten Richter erlassen worden; dasselbe verstoße gegen trt. 58 und 59 der Bundesverfassung. Die Frage, um die es sich hier gehandelt, ob die von ihm gelieferte Waare vertrags mäßig und empfangbar gewesen, sei eine civilrechtliche und nicht eine strafrechtliche; von einem strafrechtlichen Vorgehen gegen ihn hätte nur dann die Rede sein können, wenn feststände, daß er wissentlich eine Waare geliefert habe, welche schädliche oder nicht zum Wesen derselben gehörige Bestandtheile enthalte. Dieß sei aber vollständig ausgeschlossen, da zwei zeugnißfähige Personen vor dem Gemeindammann von Malters bezeugt haben, daß er die beiden ihm zum Zwecke der fraglichen Waarenlieferung vom Käufer gestellten Fässer mit vollkommen reinem und schmack haftem Most gefüllt habe. Der Most, sofern er wirklich bei Em pfang oder bei der später erhobenen Expertise verdorben gewesen sein sollte, könne auf dem Trausporte oder in Folge der Beschaffen heit der Gefäße verdorben worden sein. Uebrigens stehe nicht einmal fest, daß der vom bernischen Kantonschemiker als Experten unter suchte Most mit dem von ihm gelieferten identisch gewesen sei und es sei diese Expertise, welche übrigens eine Fälschung mit gesundheitsschädlichen Substanzen nicht einmal feststelle, überhaupt nicht beweisend, da sie viel zu spät stattgefunden habe. Die An nahme des angefochtenen Urtheils, daß der Most gesundheit schädlich und gefälscht gewesen, sei durchaus unrichtig und will kürlich. Das angefochtene Urtheil enthalte daher einen Uebergriff des Strafrichters in das Gebiet des Civilrichters; es solle da durch der eivilrechtliche Anspruch des Käufers auf Rückgabe des (bereits bezahlten) Kaufpreises oder auf Entschädigung wegen vertragswidriger Beschaffenheit der Waare festgestellt werden. Dieser Anspruch müsse aber nach Art. 59 der Bundesver fassung an seinem Wohnorte gegen ihn geltend gemacht werden. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Rekursbeklagte R. Wirz auf Abweisung derselben unter Kosten folge an, indem er ausführt, es sei nach der Aktenlage wirklich eine strafbare Handlung des Rekurrenten, zu deren Beurtheilung das bernische Strafgericht zuständig gewesen sei, konstatirt und es könne also keine Rede davon sein, daß der Rekursbeklagte den Art. 59 der Bundesverfassung habe umgehen, d. h. den Rekur renten mit einer civilen Entschädigungsklage vor dem bernischen Richter statt vor dem Richter seines Wohnortes im Kanton Luzern habe belangen wollen. D. Der Gerichtspräsident von Münster führt ebenfalls aus, daß der bernische Richter in casu zuständig gewesen sei und daß in dem Verfahren gegen den Rekurrenten alle gesetzlichen Formen beobachtet worden seien. Art. 59 der Bundesverfassung treffe hier gar nicht zu, denn derselbe beziehe sich nur auf reine Ci vilklagen. Ebensowenig Art. 58 der Bundesverfassung, welcher keine Regeln über den Gerichtsstand in Strafsachen enthalte. Uebrigens sei der Rekurs in Folge Verabsäumung der Rekurs frist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege verspätet. Denn das angefochtene Urtheil sei dem Rekurrenten gemäß Art. 280 des bernischen Strafprozeß verfahrens binnen acht Tagen nach seiner Ausfällung eröffnet worden, während die Rekursschrift erst vom Oktober datire. Der Rekurs sei daher als verspätet, in zweiter Linie als materiell un begründet abzuweisen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurrent hat selbst nicht bestritten, daß, sofern sich des Deliktes des Verkaufs gefälschter oder gesundheitschädlicher Getränke schuldig gemacht hätte, der bernische Strafrichter zu Beurtheilung einer daherigen Strafklage verfassungsmäßig kom petent gewesen wäre; es ist dies auch angesichts der bestehenden bundesrechtlichen Praxis, da sich ein strafbares Handeln des Rekurrenten jedenfalls auf bernisches Territorium erstreckt hätte, nicht zu bezweifeln.
Ist aber dies richtig, so erscheint der Rekurs als verspätet. Denn: Das angefochtene Urtheil qualifizirt sichzweifellos als Strafurtheil; dasselbe wurde dem Rekurrenten am 22. Februar 1883 notifizirt und er wurde am 20. Juli 1883 zu Bezahlung der ihm auferlegten Buße aufgefordert, währendseine Rekurs schrift erst vom 11. Oktober 1883 datirt. Nun können aller dings, wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, Einwen dungen gegen die bundesverfassungsmäßige Kompetenz des ur theilenden Richters auch erst in der Exekutionsinstanz, d. h. wenn das Urtheil am Wohnorte des Verurtheilten gegen denselben geltend gemacht und dessen Vollziehung von der Behörde des Wohnortskantons bewilligt wird, vorgebracht werden und es wäre daher die Beschwerde, sofern sie wirklich sich auf die ver fassungsmäßige Kompetenz des bernischen Strafrichters bezöge, nicht verspätet. Allein in Wahrheit bestreitet nun, wie in Er wägung 1 bemerkt, der Rekurrent die Kompetenz des bernischen Strafrichters in keiner Weise und könnte er dieselbe jedenfalls mit Grund nicht bestreiten. Die Beschwerde des Rekurrenten richtet sich vielmehr in Wirklichkeit gegen den Inhalt des angefochtenen Urtheils, d. h. Rekurrent erblickt eine Verfassungsverletzung darin, daß der bernische Strafrichter eine strafbare Handlung zu seinen Lasten festgestellt habe, während eine solche durchaus nicht vor liege. Diese Beschwerde aber hätte nach Art. 59 des Bundes gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege binnen sechzig Tagen vom Tage der Eröffnung des Urtheils an geltend gemacht werden sollen und es muß, da dies nicht geschehen ist, die Be schwerde als verspätet abgewiesen werden, so daß auf Prüfung der Frage, ob inhaltlich das angefochtene Urtheil eine Verfassungs verletzung involvire (zum Beispiel eine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung) nicht einzutreten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als verspätet abgewiesen.