Art. 59 BV; competence of the trial judge to tax procedural costs and relation to a prior federal decision; the court competent for the main claim is also competent to determine and fix the party costs against the unsuccessful party. A prior Federal Court judgment that does not expressly or implicitly decide the allocation of cantonal procedural costs does not bar a subsequent cantonal costs moderation. The constitutional objection based on Art. 59 BV is unfounded where the challenged order concerns ordinary litigation costs, not a lawyer’s claim against a client resident in another canton (consid. 1-2).
B. Nachdem dieser Beschluß zur Kenntniß des Sachwalters der Rekurrenten gelangt war, ergriff derselbe mit Beschwerde schrift vom 14. Juni 1883 Namens seiner Klienten von Neuem den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er stellt den Antrag: Es sei die vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes in Tafers unterm 6. April dieses Jahres gegen die Aktivmasse des A. Spycher resp. die Eidgenössische Bank in Bern und die Herren von Grüningen in Schwarzenburg und Grünig in Oberscheerli erlassene Verfügung aufzuheben, indem er behauptet: Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde der Rekurrenten gegen das Kontumazialurtheil vom 29. Dezember 1881 in einem wesentlichen Punkte gutgeheißen, komme letzterm in keinem Theile mehr Rechtskraft zu. Vielmehr umfasse das Urtheil des Bundesgerichtes das gesammte streitige Verhältniß. Denn, da es sich bei der Beschwerde an das Bundesgericht nicht um eine Appellation gehandelt, könne nicht dahin argumentirt werden, daß das Kontumazialurtheil vom 29. Dezember 1881, soweit nicht ausdrücklich aufgehoben, in Kraft geblieben sei, sondern es müsse vielmehr gesagt werden, daß durch die prinzipielle Gutheißung des Rekurses fragliches Urtheil in seinem ganzen Umfange vernichtet worden sei, so daß darauf eine Kosten forderung des Rekursbeklagten nicht mehr begründet werden könne. Uebrigens verstoße der angefochtene Beschluß gegen Art. 59 der Bundesverfassung. C. Namens des Rekursbeklagten A. Kesselring trägt Für sprecher Wuilleret in Freiburg auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an. Er bemerkt, daß sich fragen ließe, ob überhaupt die streitige Prozeßkostenregulierung in die Kompetenz des Bundes gerichtes falle, daß übrigens die Behauptung, durch die bundes gerichtliche Entscheidung vom 16. September 1882 sei das Kontumazialurtheil vom 29. Dezember 1881 auch rücksichtlich des Kostenpunktes aufgehoben worden, offenbar völlig unrichtig sei und daß von einer Verletzung des Art. 59 der Bundesver fassung nicht die Rede sein könne, da ja die Kompetenz des Prozeßrichters, die Kostenforderung der obsiegenden Partei festzu stellen, nach zahlreichen bundesrechtlichen Entscheidungen außer Zweifel stehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: